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Infoline Sozialhilfe

Infoline-Archiv 2017: Arbeitshilfe zu § 36 SGB XII

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Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft vom 24.06.2013 (Gz. SI 226/112.83-1) In Kraft bis 09.04.2017.

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1. Inhalte und Ziele
2. Verfahren
3. Berichtswesen
4. Inkrafttreten

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1. Inhalte und Ziele 

Diese  Arbeitshilfe regelt die Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft bzw. zur Behebung einer vergleichbaren Notlage und zur Abwendung eines drohenden Wohnungsverlustes nach § 36 SGB XII.

Folgende Ziele sollen mit der Leistungsgewährung erreicht werden: 

  • Sicherung der Unterkunft bzw. Vermeidung von Wohnungslosigkeit.
  • Beseitigung solcher Notlagen, die eine mit dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Bedeutung haben.

2. Vorgaben

2.1 Leistungsberechtigte 

Leistungsberechtigt sind Personen, die  einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII haben. 

Leistungen können auch Personen gewährt werden, die keinen Anspruch auf Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII haben.

2.1.1   Erwerbsfähige ohne Leistungsbezug

Bei Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt, jedoch nicht hilfebedürftig nach § 9 SGB II sind, kann zur Vermeidung eines drohenden Wohnungsverlustes oder Behebung einer vergleichbaren Notlage eine Leistung der Sozialhilfe nach § 36 SGB XII in Betracht kommen.

Dies gilt auch für Auszubildende, soweit sie  aufgrund des Ausnahmetatbestandes des § 7 Abs. 6 SGB II antragsberechtigt sind, jedoch ihren Bedarf durch eigenes Einkommen decken.

2.1.2   Mischbedarfsgemeinschaften

Beziehen die Leistungsberechtigten einer Haushaltsgemeinschaft sowohl Leistungen des SGB II als auch des SGB XII, sind Leistungen für die Schuldenübernahme nach Maßgabe der fachlichen Regelungen zu § 22 Abs. 8 SGB II und § 36 SGB XII kopfanteilig zu erbringen,.

2.1.3   Auszubildende, Schüler und Studierende

Nicht erwerbsfähige Auszubildende haben nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 22 SGB XII (Konkretisierungen zu 22 SGB XII) einen Anspruch auf Leistungen zur  Verhinderung eines Wohnungsverlustes bzw. Überwindung einer vergleichbaren Notlage. 

2.1.4 Ausländer

Ausländer sind leistungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen des § 23 SGB XII oder des § 2 AsylbLG vorliegen.

2.2      Schulden

Schulden sind  

  • Ansprüche aus rückständigen Forderungen (z.B. des Vermieters oder eines
  • Energieversorgungsunternehmens wegen nicht bezahlter Rechnungen),
  • die zu begleichen sind (dies ist z.B. nicht der Fall, wenn Ansprüche verjährt sind) und
  • die einen solchen Umfang angenommen haben, dass sie durch das zur Verfügung stehende Einkommen in einem angemessenen Zeitraum nicht gedeckt werden können.

Leistungen nach § 36 SGB XII kommen in folgenden Fällen nicht in Betracht:

  • „Altschulden“
    Die Übernahme von Schulden für nicht mehr genutzten Wohnraum bzw. für die Energieversorgung durch ein früheres Energieversorgungsunternehmen (sog. „Altschulden“)  ist nicht zulässig. Im Rahmen der Hilfen zur Wohnraumintegration und Wohnraumversorgung können Leistungen gem. der Arbeitshilfe zur Übernahme von Altschulden in Betracht kommen.
  • Nachzahlungen für Betriebskosten, Heizung und Wasser
    Bedarfe wegen erforderlicher Nachzahlungen aus Betriebskosten-, Heizkosten- und Wasserkostenabrechnungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Leistungen gem. § 35 SGB XII Unterkunft und Heizung gedeckt (siehe auch Fachanweisung zu § 35 SGB XII).
  • Nachzahlungen Haushaltsenergie
    Bedarfe wegen erforderlicher Nachzahlungen für Haushaltsenergie (Strom) aus Jahresabrechnungen eines Energieversorgungsunternehmens, die trotz mtl. entrichteter Abschlagszahlungen entstanden sind (z.B. weg. Mehrverbrauch), werden bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Leistungen gem. § 37 SGB XII Ergänzende Darlehen gedeckt.

2.3      Vorrang der Selbsthilfe

Leistungen werden nur erbracht, wenn der Leistungsberechtigte über keine oder keine ausreichenden Selbsthilfemöglichkeiten verfügt. Davon kann ausgegangen werden, wenn

  • keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geschuldeten Forderung bestehen. Anderenfalls sollten Leistungsberechtigte versuchen, mit Unterstützung der Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle, der Verbraucherzentrale Hamburg oder eines Mietervereines eine Lösung zu finden.
  • das Einkommen der  Haushaltsgemeinschaft (des Nachfragenden und der nach § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII zu berücksichtigenden Personen) den Bedarfssatz für eine laufende Leistung nach dem 3. Kapitel SGB XII  bzw. dem 4. Kapitel SGB XII zuzüglich der Kosten für die Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII nicht übersteigt oder
  • der übersteigende Betrag eines Monats zur Deckung des Bedarfes nicht ausreicht. Einkommen in diesem Sinne ist das nach § 82 SGB XII bereinigte Einkommen – gemindert durch unwiderruflich abgetretene, gepfändete oder verpfändete Einkommensteile,
  • der Bedarf nicht aus freibleibenden Einkommensteilen oder einem geschützten Barvermögen gedeckt werden kann,
  • die Deckung des Bedarfs nicht hinausgeschoben werden kann (z.B. durch Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Vermieter oder dem Versorgungsunternehmen, Tilgungsstreckung usw.).
  • der Nachfragende zur Beseitigung der Notlage einen Kredit von einem Kreditinstitut nicht erhält oder ohne Gefährdung seines Lebensbedarfes nicht in Anspruch nehmen kann.

Bei der Übernahme von Schulden wegen Energieversorgungsleistungen (Gas, Strom Wasser) gehören zur Selbsthilfe insbesondere auch

  • die Zahlung von Kleinbeträgen an das Energieversorgungsunternehmen bis zur Höhe von 10 % der Regelsätze der volljährigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft und 10 % eventueller Mehrbedarfe wegen Alters, Erwerbsunfähigkeit bzw. Alleinerziehung, 
  • die Vereinbarung von Ratenzahlungen mit dem Versorgungsunternehmen. Bei Empfängern von laufenden Sozialhilfeleistungen sind mtl. Raten bis zu der oben genannten Höhe zumutbar, bei sonstigen Antragstellern erhöht sich diese Rate um den Einkommensbetrag, der den Bedarf der Hilfe zum Lebensunterhalt übersteigt,
  • der Einsatz von ansonsten nicht zu berücksichtigendem Einkommen gem. der Konkretisierung zu § 82 SGB XII, wie z.B.
  • anrechnungsfreie Anteile des Elterngeldes nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit,
  • anrechnungsfreie Anteile des Tagespflegegeldes für Kindertagesbetreuung nach dem SGB VIII / KJHG,
  • Zuwendungen von einem Pflegebedürftigen an eine Pflegeperson.

Die Entscheidung über die Wahl der vorstehenden Möglichkeiten zur Selbsthilfe ist ausschließlich Sache des Antragstellers.

Ausnahmsweise kann eine Übernahme von Schulden auch in Betracht kommen, wenn im Einzelfall z. B. die Selbsthilfemittel zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht realisierbar sind bzw. nicht schnell genug realisiert werden können.

2.4 Ermessen

Nach § 36 Satz 1 SGB XII können Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (s. unter Ziff. 2.4.1). Gemäß Satz 2 der Vorschrift sollen sie übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (s. unter Ziff. 2.4.2).

2.4.1   Kann-Entscheidungen

Bei den Leistungen zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage handelt es sich um Kann-Leistungen. Die Entscheidung, ob eine Leistung gewährt wird, liegt regelmäßig im pflichtgemäßen Ermessen. Bei der Ermessensentscheidung sind die besonderen Umstände des Einzelfalles in Betracht zu ziehen und es ist zu beurteilen, ob eine Leistung gerechtfertigt (s. unter Ziff. 2.4.3) ist.

2.4.1.1 Schuldenübernahme zur Wohnungssicherung

Eine Schuldenübernahme kann nur dann in Betracht kommen, wenn die Unterkunft durch die Schulden gefährdet ist und nur durch die Leistung tatsächlich gesichert werden kann. Dazu gehören insbesondere folgenden Sachverhalte:

Mietschulden, wenn aus einem geeigneten Nachweis hervorgeht, (z.B. Schreiben des Vermieters), dass die Mieten gar nicht, ständig unregelmäßig oder unvollständig gezahlt werden oder eine fristlose Kündigung angedroht wurde bzw. Mietrückstände bestehen, die zur fristlosen Kündigung berechtigen.

Rückständige Zins- und Tilgungsbeträge im notwendigen Umfang für ein kleines Hausgrundstück von angemessener Größe gem. der Konkretisierung zu § 90 SGB XII, wenn die Zahlungsrückstände den Kreditgeber zur Kündigung des Darlehensvertrages berechtigen  und die Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft für ein Ehepaar bzw. einen  allein erziehenden Elternteil mit minderjährigen Kindern erforderlich ist.

2.4.1.2 Leistungen zur Behebung einer vergleichbaren Notlage 

Leistungen für die Übernahme von Schulden zur Behebung einer vergleichbaren Notlage können nur dann gewährt werden, wenn anderenfalls eine Notlage eintritt, die in ihrer Schwere dem Verlust der Unterkunft gleichkommt. Die Notlage muss in einem sachlichen Bezug zu Unterkunft und Heizung stehen. Dazu gehören insbesondere folgenden Sachverhalte:

  • Schulden für Haushaltsenergie (Strom/ Aufbereitung Warmwasser), Heizung oder Wasser, wenn diese das Versorgungsunternehmen berechtigen, die Lieferung einzustellen und damit die Sperrung der Energieversorgung droht.
  • In Ausnahmefällen Schulden aus dem Kauf notwendiger und im Preis angemessener Möbel oder Hausratgegenstände, wenn der Leistungsberechtigte diese sonst verlieren würde und ohne die Schuldenübernahme eine neue Notlage aufträte, die nur durch Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII behoben werden könnte. Ein solches Darlehen ist der Höhe nach begrenzt durch die Bedarfe, die nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII für Möbel und Hausrat anerkannt werden können.

Eine mit dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage liegt in der Regel nicht vor, wenn die Pfändungsfreigrenzen der ZPO greifen, so dass durch die Verschuldung der aktuell notwendige Lebensbedarf i. S. des SGB XII nicht bedroht wird. Dazu können z.B. Schulden gegenüber Gläubigern von Umzugskosten, Maklergebühren, Zeitungsanzeigekosten gehören.

2.4.2 Soll-Entscheidung

Im Falle drohender Wohnungslosigkeit liegt eine Soll-Entscheidung vor, so dass ein Anspruch auf eine Leistung regelhaft besteht. Das Ermessen ist so weit eingeschränkt, dass im Regelfall eine Leistung wegen der erheblichen Folgen von Wohnungslosigkeit zu gewähren ist, weil nur so der Verlust verhindert werden kann. Darüber hinaus muss die Leistung auch gerechtfertigt und notwendig sein (s. unter 2.4.3).

Für eine Schuldenübernahme zur Vermeidung eines drohenden Wohnungsverlustes kommen insbesondere folgende Sachverhalte in Betracht:

  • Fristlose Kündigung.
  • Wenn der Wohnraum nur noch im Verhandlungswege erhalten werden kann und der Vermieter auf seine Rechte (z.B. Räumung) verzichtet, insbesondere bei  angedrohter oder bereits eingereichter Räumungsklage, Vorliegen eines Räumungsurteils oder eine bevorstehende Räumung. Nur in diesen Fällen können auch zusätzliche Anwalts-, Gerichts- und sonstiger Kosten übernommen werden.
  • Rückständige Tilgungsraten bzw. Zinsen in vertretbarem Umfang zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wenn das Darlehen zum Kauf oder Bau eines selbst genutzten Hausgrundstücks  von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung gem. der Konkretisierung zu § 90 SGB XII aufgenommen worden ist.

Nur in einem atypischen Einzelfall kann die Leistung versagt werden. Denkbar ist z.B. die gezielte Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit, verbunden mit einem Antrag auf Mietschuldenübernahme.

2.4.3   Gerechtfertigte und notwendige Leistung

Von einer gerechtfertigten Leistung kann insbesondere ausgegangen werden, wenn

  • der Verlust der aktuell genutzten Unterkunft tatsächlich verhindert bzw. die vergleichbare Notlage behoben werden kann und
  • die Begleichung der weiteren laufenden Zahlungsverpflichtungen gesichert ist,  
  • es sich um eine angemessene Unterkunft im Rahmen der geltenden Höchstwerte für die Kosten der Unterkunft handelt gem. § 35 SGB XII,
  • im Einzelfall zwar die Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft überschritten werden, jedoch ansonsten kein Hilfebedarf nach § 9 SGB II bzw. § 27a SGB XII und § 42 SGB XII besteht und die zukünftigen Mietzahlungen tatsächlich gewährleistet sind. Davon kann bei einem angemessenen Verhältnis zwischen Einkommen und Bruttomiete zzgl. Heizung ausgegangen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Abzug der wohnungsbezogenen Ausgaben der Bedarfsgemeinschaft zur Sicherung des Lebensunterhaltes zumindest bedarfsdeckende Einkünfte in Höhe der Regelleistung zzgl. evtl. Mehrbedarfe zur Verfügung stehen sollten.

Eine Leistung ist nicht gerechtfertigt, wenn

  • Schulden entstanden sind, weil nicht die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden sondern einzig die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, nachdem der Leistungsberechtigte sich nicht oder nicht ausreichend um eine zumutbare Kostensenkung bemüht oder einen Umzug in eine angebotene Zumutbare Wohnung abgelehnt hat.
  • aufgrund des Verhaltens des Leistungsberechtigten erwartet werden muss, dass nach der Leistungsgewährung erneut eine entsprechende Notlage eintritt,
  • sich trotz der gewährten Leistung die Notlage ein weiteres Mal wiederholt und der Leistungsberechtigte sich weigert, bestehende Selbsthilfemöglichkeiten zur Beendigung der Notlage einzusetzen (Wiederholungsfälle),
  • der Leistungsberechtigte es von vornherein darauf anlegt, die laufende Miete, Haushaltsenergie-, Heizungs- und/ oder Wasserkosten nicht zu zahlen, obwohl er über eigene Bedarf  deckende Einkünfte verfügt (Missbrauchsfälle).

Eine Leistung kann in diesen Fällen trotz der zentralen Bedeutung der Unterkunftssicherung versagt werden bzw. die Übernahme von rückständigen Zahlbeträgen in Abwägung der Umstände des Einzelfalles grundsätzlich auch dann abgelehnt werden, wenn als Konsequenz die Energiequelle oder Wasserversorgung abgeschaltet wird. Im Einzelfall kann eine Leistung dennoch gerechtfertigt sein, insbesondere wenn die Belange minderjähriger Kinder zu berücksichtigen sind oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass tatsächlich ein Ansatz besteht, die persönlichen Lebensverhältnisse zu ändern, wie z.B. die Aufnahme einer Therapie bei Suchterkrankungen.

Bei einer wiederholten Schuldenübernahme soll die Leistung mit einer intensiven persönlichen Hilfe verbunden werden. Hierzu vermitteln die Fachstellen für Wohnungsnotfälle Hilfen nach §§ 67 ff SGB XII (z.B. Beratung und Geldverwaltung) bzw. an die Schuldnerberatungsstellen.

Leistungen nach Ziff. 2.4.2 sollen gewährt werden, wenn dies notwendig ist. Die Übernahme von Schulden ist grundsätzlich notwendig, wenn ohne die Gewährung der Leistung der Verlust der Unterkunft droht.

2.5 Form der Leistung (Darlehen oder Beihilfe)

Die Leistungen können als Darlehen (s. unter 2.5.1) oder als Beihilfe (s. unter 2.5.2) gewährt werden. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen, ob eine Beihilfe oder ein Darlehen vergeben wird, auch Mischformen von Beihilfe und Darlehen sind denkbar.

2.5.1 Darlehen

Bei der Entscheidung über die Gewährung der Leistung als Darlehen sind die Ermessenskriterien der Fachanweisung zur Gewährung von Geldleistungen als Darlehen, Darlehensvergabe, Darlehensmodalitäten, Umwandlung in eine Beihilfe anzuwenden.

Ergänzend dazu sind Leistungen grundsätzlich als Darlehen zu gewähren,

  • wenn sie beim Leistungsberechtigten zu einem Vermögenszuwachs führen (z. B. bei der Übernahme von Hypothekenschulden),
  • bei einer Mietschuldenübernahme zur Vermeidung einer bevorstehenden Zwangsräumung, wenn der Leistungsberechtigte die Mietschulden aus freibleibenden Einkommensteilen oder einem geschützten Barvermögen hätte decken können,
  • wenn die Voraussetzungen für eine  Aufrechnung nach § 26 Abs. 3 SGB XII vorliegen. Ggf. soll die  Aufrechnung zeitnah einsetzen. Bei dieser Entscheidung sind bereits bestehende Minderungen der Sozialhilfe nach §§ 26 und 37 SGB XII insoweit zu berücksichtigen, als mit der Aufrechnung erst nach deren Beendigung begonnen werden kann,
  • im Wiederholungsfall bei Leistungsberechtigten deren bereinigtes Einkommen den notwendigen Lebensunterhalt übersteigt.

Das Darlehen ist zinslos. Die Fälligkeit der Rückzahlung wird im Bescheid zur Darlehensgewährung geregelt. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen der Fachanweisung zur Gewährung von Geldleistungen als Darlehen, Darlehensvergabe, Darlehensmodalitäten, Umwandlung in eine Beihilfe und der Arbeitshilfe zur Geltendmachung und Veränderung von Ansprüchen bei Sozialhilfeleistungen.

2.5.2 Beihilfe

Bei der Entscheidung über die Gewährung der Leistung als Beihilfe sind die Angemessenheitskriterien der Fachanweisung zur Gewährung von Geldleistungen als Darlehen, Darlehensvergabe, Darlehensmodalitäten, Umwandlung in eine Beihilfe anzuwenden.

Die Leistung kann zudem als Beihilfe gewährt werden, wenn ansonsten Maßnahmen zur Überwindung einer bestehenden Verschuldung infrage gestellt würden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn

  • die Ergebnisse der lfd. Schuldnerberatung gefährdet wären,
  • ein Privatinsolvenz-Verfahren eingeleitet ist oder eröffnet wurde,
  • eine Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO (bis 31.12.2012 Eidesstattliche Versicherung gem. § 915 ZPO) die Vermögenslosigkeit bestätigt.
  • aufgrund früherer Darlehensleistungen bereits langfristige (mind. 24 Monate) Rückzahlungsverpflichtungen bestehen.

3. Verfahren

3.1 Zuständigkeiten

3.1.1 Verhinderung von Wohnungsverlusten

Die Feststellung des Hilfebedarfes und die Gewährung der Leistungen obliegen den Fachstellen für Wohnungsnotfälle.

3.1.2 Behebung vergleichbarer Notlagen

Ist sowohl ein Wohnungsverlust zu verhindern als auch eine vergleichbare Notlage abzuwenden (sog. „Huckepack-Fälle“), ermitteln die Fachstellen den Bedarf an finanziellen Hilfen und gewähren die Leistungen.

Sind ausschließlich Leistungen zur Behebung einer vergleichbaren Notlage erforderlich, erfolgt die Bedarfsprüfung und Leistungsbewilligung nicht in der Fachstelle, sondern in der dafür jeweils zuständigen Leistungsabteilung des Fachamtes Grundsicherung und Soziales.

3.2. Ermessensausübung

In jedem Fall ist der Sachverhalt in dem für die Entscheidungen notwendigen Umfang aufzuklären.

Es ist darauf hinzuwirken, dass Leistungsberechtigte nach eigenen Kräften an der Beseitigung ihrer Notlage mitarbeiten und bestehende Selbsthilfemöglichkeiten vorrangig zur Abwendung der Notlage eingesetzt werden. Dabei sind die Regelungen unter Ziff. 2.3 zum Einsatz von ansonsten geschütztem Einkommen bzw. Vermögen zu beachten.

Im Rahmen der Ermessensausübung sind die Regelungen der Ziff. 2.4. zu beachten.  Dabei ist es unerlässlich, dass geprüft und festgestellt wird, ob die Gewährung einer Leistung gerechtfertigt und notwendig ist.

Die Art der Leistungsgewährung (Darlehen oder Beihilfe) nach Ziff. 2.5 muss nachprüfbar begründet sein.

Entscheidungen sind nachvollziehbar und unter Ausübung des Ermessens zu treffen. Dies ist im EDV-Verfahren PROSA zu dokumentieren.

Die Entscheidungsgründe sind im Bescheid an den Leistungsberechtigten darzulegen.

3.3 Ablehnung von Schuldenübernahmen

Bei Haushaltsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern ist dem Allgemeinen Sozialen Dienst des zuständigen Jugendamtes –JA/ASD – vor einer evtl. ablehnenden Entscheidung Gelegenheit zu einer fachlich fundierten Stellungnahme zu geben. Die danach zu treffende Entscheidung ist dem ASD mitzuteilen.

3.4 Direktanweisung der Leistung

Die Leistungen sind direkt an den Gläubiger zu überweisen.

Wenn Mietschulden übernommen werden, ist  die Leistungsvergabe grundsätzlich mit der Auflage zu verbinden, dass die künftigen Mieten nach Maßgabe des § 35 SGB XII direkt an den Vermieter gezahlt werden, soweit und solange entsprechende Leistungen nach dem SGB XII erbracht werden.

Entsprechend ist zu verfahren, wenn Schulden übernommen wurden, um eine dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage zu beheben (z. B. die Einstellung der Stromversorgung).

Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird auf die Fachanweisung zu § 35 SGB XII Direktanweisung der Kosten für Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie hingewiesen.

3.5 Mitteilung über Konsequenzen im Wiederholungsfall

Der Leistungsberechtigte ist im Bescheid auf die Konsequenzen im Wiederholungsfall (s. unter Ziff. 2.4.3) hinzuweisen.

Der  Leistungsberechtigte ist ggf. im Hinblick auf den wirtschaftlichen Umgang mit Energie und Wasser zu beraten.

4. Berichtswesen

Die Grundsicherungs- und Sozialämter berichten an die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration - soweit technisch möglich - jährlich über die gewährten Leistungen getrennt nach

  • Anzahl und Summe der bewilligten Leistungen zur Wohnungssicherung in Form von Darlehen
  • Anzahl und Summe der bewilligten Leistungen zur Wohnungssicherung in Form von Beihilfen
  • Anzahl und Summe der bewilligten Leistungen für die Überwindung vergleichbarer Notlagen in Form von Darlehen
  • Anzahl und Summe der bewilligten Leistungen für die Überwindung vergleichbarer Notlagen in Form von Beihilfen

im elektronischen Verfahren.

5. Inkrafttreten

Diese Arbeitshilfe tritt am 24.06.2013 in Kraft.

Die Konkretisierung zu § 36 SGB XII „Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen vom 2.2.2006 (Az. SI 2409 / 112.83-1)“ tritt gleichzeitig außer Kraft (siehe Infoline-Archiv 2013 (was link with id: 3722616) ).