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1. Anwendungsbereich der individuellen Besitzstandsregelung
In Ergänzung zur anzuwendenden Arbeitshilfe zu §§ 61-66 Gewährung der häuslichen Pflege vom 01.09.2013 (Gz.: BGV -G232/171.22-1/132.50-2) wird darauf hingewiesen, dass der Sozialhilfeträger für Pflegedienste, die Leistungen im Rahmen der Individuellen Schwerstbehindertenbetreuung (ISB) für Menschen, die Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe nach dem SGB XII haben, eine neue Vereinbarung nach § 75 (3) SGB XII ab 01.01.2016 abschließen wird. Personen mit einem festgestellten umfänglichem Pflegebedarf von mindestens 8 Stunden fallen nicht unter diese Besitzstandsregelung, sondern erhalten ihre Leistungen auf der Basis der Vergütungen nach § 75 (3) SGB XI für umfängliche Pflege (siehe Arbeitshilfe zu §§ 61-66 Neue Vergütungsvereinbarungen nach § 75 (3) SGB XII ab 01.01.2016 im Rahmen der umfänglichen Pflege (Pflege/Assistenz/Anwesenheitsbereitschaft)).
Nur die Pflegedienste, die noch „ISB“-Vereinbarungen haben, sollen diese im Rahmen von Bestandsschutz nach Einigung über die Einzelfälle mit den zuständigen GS-Dienststellen abrechnen können. Dafür teilen die Pflegedienste listenmäßig mit:
- Name,
- Vorname,
- Geburtsdatum,
- Pflegebedarf (ja/nein) -> dies ist wichtig für mögliche Berücksichtigung über Leistungen nach Leistungskomplexsystem (LKS),
- Bisherige monatliche ISB-Leistung in Std.,
- Davon auch zukünftige monatliche ISB-Leistungen in Std. -> Abweichung falls Leistungserbringung nach LKS
Im Anschluss erklären die Pflegedienste gegenüber der BGV das erzielte Einvernehmen mit der anliegenden Erklärung als Grundlage für den Vertragsabschluss.
2. Inkrafttreten
Diese Arbeitshilfe tritt am 01.01.2016 in Kraft.