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1. Anwendungsbereich der neuen Vergütungsvereinbarungen
In Ergänzung zu Abschnitt 3.7 der anzuwendenden „Arbeitshilfe zu §§ 61-66 Gewährung der häuslichen Pflege vom 01.09.2013.“ wird darauf hingewiesen, dass der Sozialhilfeträger für pflegebedürftige schwerstbehinderte Menschen (Pflegeversicherte und Nichtversicherte), die aufgrund ihrer Lebenssituation und der Schwere ihrer Behinderung nach Feststellung durch die Landesärztin einen kontinuierlichen Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung von mindestens acht Stunden täglich haben und bei denen eine Abrechnung der Pflege nach Leistungskomplexen nicht sinnvoll oder möglich ist, weil die Verrichtungen nicht planbar sind, eine neue Vereinbarung nach § 75 (3) SGB XII ab 01.01.2016 abschließen wird (siehe Anlage unten im Downloadbereich).
Diese SGB XII-Vereinbarung umfasst sowohl die Leistungen der Pflege inklusive hauswirtschaftlichen Hilfen als auch Assistenzleistungen und Anwesenheitsbereitschaft in einem einheitlichen Stundensatz. Eine zusätzliche Abrechnung von Pflegestunden nach einer Vergütung nach § 89 SGB XI ist bei diesen Pflegediensten ausgeschlossen.
Hinweis: Aufgrund der zurzeit fehlenden technischen Unterstützung bei der Pflege der Datenbank für ambulante Pflegedienste wird es im Januar 2016 eine PROSA-Benutzerinfo mit einer Liste dieser Pflegedienste geben. Für Rücksprachen steht Herr Klar, G233, 040 / 4 28 37 - 3077 zur Verfügung.
Die Pflegekassen erkennen diese SGB XII-Vereinbarung grundsätzlich als Basis für ihre Leistungsgewährung nach § 36 SGB XI an, sodass diese vorrangig in Anspruch zu nehmen sind.
Daneben gelten für die Pflegedienste mit noch gültigen Altverträgen bis zum Abschluss des oben beschriebenen SGB XII-Vertrages im Rahmen der gesetzlichen Regelungen die bisherigen gesonderten SGB XII-Verträge nur für Assistenzleistung und Anwesenheitsbereitschaft in Verbindung mit den Verträgen nach § 89 SGB XI für Pflegestunden (900 Punkte) weiter. Nur diese Pflegedienste können noch übergangsweise die gesonderte Pflegestundenberechnung geltend machen (vgl. 3.7.1 und 3.7.2 in der oben genannten Arbeitshilfe).
2. Inkrafttreten
Diese Arbeitshilfe tritt am 01.01.2016 in Kraft.