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Geändert zum 19.04.2017: Abschnitt 4.9.3 aktualisiert.
Geändert zum 01.01.2017: neuer Abschnitt 5.3 eingefügt; ehemaliger Abschnitt 5.3 wird 5.4
Geändert zum 01.08.2016: Abschnitt 5.3.2 aktualisiert.
Geändert zum 01.06.2015: Abschnitt 4.9.4 aktualisiert; Abschnitte 4.9.4.1 bis 4.9.4.3 entfallen.
Geändert zum 01.04.2014: Abschnitt 3.2 neu aufgenommen.
Geändert am 19.02.2014: Abschnitt 2.2 aktualisiert.
Geändert am 01.04.2011: Abschnitt 1.5 neu aufgenommen.
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Abgrenzung von Einkommen und Vermögen
Einkommen im Sinne des Sozialhilferechts ist alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält. Vermögen ist das, was jemand in der Bedarfszeit bereits hat. Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss (Eingang der Zahlung) auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (normativer Zufluss). Als Vermögen nach § 90 zu behandeln sind Forderungen, die als fällige und liquide Forderungen bewusst nicht geltend gemacht, sondern angespart wurden. Die Auszahlung solcher Forderungen wird nicht als Einkommen nach § 82 SGB XII gewertet.
1. Allgemeines
1.1 Grundsätzlich haben die nachfragende Person und die Personen, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören (nach § 19 Abs. 1 bis 3), vor Gewährung von Sozialhilfe ihr verwertbares Vermögen einzusetzen. In welchem Umfang Unterhaltspflichtige, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, ihr Vermögen einzusetzen haben, ist in der Konkretisierung zu § 94 SGB XII geregelt.
1.2 Vermögen, das nicht in Bargeld besteht, kann durch Verkauf, durch Bestellung von Nutzungsrechten oder durch Beleihung verwertet werden. Über die zweckmäßige Art der Verwertung entscheidet grundsätzlich der Vermögensinhaber; es kann aber verlangt werden, dass das Vermögen wirtschaftlich sinnvoll verwertet wird. Für die Frage, ob Vermögen verwertbar ist, ist es unerheblich, ob die Verwertung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Verwertung erst später möglich, so ist nach § 91 zu verfahren (siehe Konkretisierung zu § 91).
1.3 Bei der Feststellung des Wertes des Vermögens ist vom Verkehrswert / Marktwert auszugehen; Wertpapiere sind mit ihrem Kurswert, Lebensversicherungen mit ihrem Rückkaufwert anzusetzen.
1.4 Lehnt die nachfragende Person eine Verwertung ab, ist davon auszugehen, dass sie insoweit nicht hilfebedürftig ist.
1.5 Ist die Rechtsgrundlage einer Antragstellung nicht abschließend geklärt (z.B. wegen offener Feststellung der Erwerbsfähigkeit), so soll bis zu ihrer Klärung der Vermögenseinsatz auf Basis derjenigen Rechtsgrundlage gefordert werden, die die antragstellende Person am geringsten belastet.
2. Begriff des Vermögens
2.1 Zum Vermögen gehören grundsätzlich alle in Geld bewertbaren Güter, wie z. B.
2.1.1 Geld und geldwerte Ansprüche (z.B. Wertpapiere), soweit sie nicht als Einkommen zu behandeln sind (vgl. Konkretisierung zu § 82 SGB XII),
2.1.1.1 Vermögen aus Sparbüchern – Grundsatz der Zuordnung Inhaber von Vermögens-Forderungen an Sparbüchern oder ähnlichen Anlageformen ist grundsätzlich die Person, die als Kontoinhaber benannt ist. Entscheidend ist dabei jedoch, ob das Vermögen für die nachfragende Person verwertbar ist. Verwertbar sind Geldbeträge und Forderungen, wenn die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einen Zugriff darauf haben.
2.1.1.2 Vermögen aus Sparbüchern – Ausnahme bei der Zuordnung Legen Verwandte (z.B. Großeltern) ein Sparbuch für ein Kind an und behalten dieses in ihrem Besitz, bleiben sie in der Regel Gläubiger der Forderung. In Zweifelsfällen, in denen der Inhaber nicht eindeutig ermittelbar ist, sind als wesentliche Indizien für eine Vermögenszuordnung zu prüfen,
wer den Freistellungsauftrag unterzeichnet hat (die eigene Inanspruchnahme eines Freistellungsauftrags bzw. die Inanspruchnahme durch den Erziehungsberechtigten ist als erhebliches Indiz dafür anzusehen, wer Inhaber/Gläubiger der Forderung ist),
wem die Zinsen zufließen,
ob und ggf. wer Abhebungen vorgenommen hat.
2.1.2 Forderungen und Rechte (z. B. Gesellschaftsanteile, Urheberrechte),
2.1.3 bewegliche und unbewegliche Sachen (z. B. Schmuck, Kunstgegenstände, bebaute und unbebaute Grundstücke),
2.1.4 Ansprüche nach §§ 528 ff BGB, wenn die nachfragende Person vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit Vermögen verschenkt hat und nicht mehr in der Lage ist, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten. § 529 BGB (Ausschluss des Rückforderungsanspruches) ist jedoch zu beachten.
2.2 Gegenstände, die nach Art und Umfang benötigt werden, um ein menschenwürdiges Dasein zu führen sowie Gegenstände von geringem Wert sind nicht als verwertbares Vermögen zu behandeln. Bei den Hilfen nach Kapitel 5 bis 9 SGB XII sollen den zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen in der Regel darüber hinaus auch die Gegenstände verbleiben, die sie benötigen, um ihren bisherigen Lebensstandard weitgehend aufrechtzuerhalten.
3. Keine Verwertung des Vermögens
3.1 Nicht verwertbares Vermögen
Nicht verwertbar ist Vermögen bzw. ein Vermögensteil, über das der Eigentümer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verfügen kann, sofern die Verfügungsbeschränkung nicht zu beseitigen ist. Eine Verfügungsbeschränkung liegt z. B. bei gepfändeten oder verpfändeten Vermögenswerten vor; sie kann auch bei Nachlasswerten bestehen, die der Nacherbschaft unterliegen.
3.2 Vermögen von Contergangeschädigten nicht einzusetzen
Erhält ein contergangeschädigter Mensch Leistungen nach dem SGB XII, so ist sein Vermögen und das seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners geschützt; es bleibt außer Betracht. Auskünfte hierzu müssen nicht erteilt werden (nach § 18 Abs. 2 Satz 4 Conterganstiftungsgesetz). Erhält hingegen der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner selbst Leistungen nach dem SGB XII, ist dessen Vermögen nicht geschützt. Außer Betracht bleibt dann das Vermögen des contergangeschädigten Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners aus Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz; hierüber muss er auch keine Auskünfte erteilen.
4. Ausnahmen vom Grundsatz des Vermögenseinsatzes (§ 90 Abs. 2)
§ 90 Abs. 2 enthält eine Aufzählung von Vermögensgegenständen, deren Einsatz nicht verlangt werden darf. Es handelt sich hierbei um eine zwingende Regelung, so dass bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen keine Ermessensentscheidungen möglich sind.
4.1 Vermögen aus öffentlichem Mitteln zum Aufbau einer Lebensgrundlage u.a. (§ 90 Abs. 2 Nr. 1)
4.1.1 Aus öffentlichen Mitteln ist eine Zuwendung dann gewährt, wenn ihre Zahlung einen öffentlichen Haushalt oder den Haushalt einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts belastet. Dabei ist es unerheblich, ob auf die Zahlung ein Rechtsanspruch besteht oder nicht. Eine Prüfung, ob die aus öffentlichen Mitteln gewährten Leistungen angemessen sind, entfällt. Wegen des dadurch befriedigten Bedarfs kann aber nicht gleichzeitig Sozialhilfe gewährt werden.
4.1.2 Dem Aufbau oder der Sicherung der Lebensgrundlage dienen alle Zuwendungen, die ausdrücklich dazu bestimmt sind, dem Empfänger eine eigene Tätigkeit zu ermöglichen, aus der später der Lebensunterhalt aufgebracht werden kann. Darunter können z.B. Leistungen der Berufsförderung nach (§ 26 Bundesversorgungsgesetz) fallen. Der Gründung eines Hausstandes dienen alle Leistungen, die für die Erstbeschaffung einer Wohnung und/oder ihre Erstausstattung mit Möbeln oder sonstigem Hausrat gewährt werden.
4.2 Vermögen aus staatlich geförderter Altersvorsorge (§ 90 Abs. 2 Nr. 2)
Zusätzliche Altersvorsorgebeträge gemäß (§ 10a Einkommensteuergesetz) (EStG; auch bekannt als „Riester-Rente“) bzw. nach Abschnitt XI EStG sind nicht anzurechnendes Vermögen, wenn die Ansammlung des Kapitals staatlich gefördert wurde.
4.3 Vermögen für Wohneigentum für behinderte oder pflegebedürftige Menschen (§ 90 Abs. 2 Nr. 3)
Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung eines Hausgrundstücks für bestimmte Personenkreise bestimmt ist: Hier liegt die Nachweispflicht bei der nachfragenden Person. Vorzulegen sind konkrete Nachweise (z.B. Verträge, Urkunden, Planungsunterlagen). Das ledigliche Bekunden einer Absicht genügt in aller Regel nicht.
4.4 Vermögen an angemessenem Hausrat (§ 90 Abs. 2 Nr. 4)
4.4.1 Zum Hausrat gehören z.B. Möbel, sonstige Gegenstände der Wohnungseinrichtung, Haushaltsgeräte, Wäsche, Bücher und Gartenmöbel.
4.4.2 Der Hausrat ist dann als angemessen anzusehen, wenn er dem Lebenszuschnitt vergleichbarer Bevölkerungsgruppen entspricht; dabei sind auch die bisherigen Lebensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Eine besondere Prüfung wird jedoch in der Regel nur erforderlich sein, wenn zum Hausrat besonders wertvolle Möbel, Teppiche, Bilder, Pelzmäntel usw. gehören. Ergibt die Prüfung, dass einzelne Teile des Hausrats nicht als "angemessen" anzusehen sind, ist ferner zu prüfen, ob eine Freistellung nach § 90 Abs. 2 Nr. 6 und 7 in Betracht kommt.
4.5 Gegenstände für Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit (§ 90 Abs. 2 Nr. 5)
Gegenstände zur Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit sind z.B. Betriebsgrundstücke, Arbeitsgeräte jeder Art, Schutzkleidung, Fachliteratur, Maschinen, sonstige Arbeitsmittel (z.B. angemessene Vorräte an Arbeitsmaterial), nach den Besonderheiten des Einzelfalles gegebenenfalls auch ein Beförderungsmittel. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände zur Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, d. h. ohne sie die Ausbildung oder Erwerbstätigkeit unmöglich ist. Gegenstände, die der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienen, sind jedoch nur dann geschützt, wenn die Tätigkeit wirtschaftlich sinnvoll ist.
4.6 Familien- und Erbstücke (§ 90 Abs. 2 Nr. 6)
Familien- und Erbstücke sind insbesondere Schmuck, Möbel, Kunstgegenstände – nicht jedoch Grundstücke und Wertpapiere – deren Besitz für die nachfragende Person oder ihre Familie aus Gründen der Familientradition oder wegen des Andenkens an Verstorbene von besonderer Bedeutung ist. Eine besondere Härte kann insbesondere dann gegeben sein, wenn für die nachfragende Person oder ihre Familie der persönliche Wert der Familien- und Erbstücke den Verkehrswert wesentlich übersteigt.
4.7 Gegenstände geistiger oder künstlerischer Art (§ 90 Abs. 2 Nr. 7)
4.7.1 Gegenstände zur Befriedigung geistiger Bedürfnisse sind beispielsweise Bücher, Musikinstrumente, Rundfunk-, Fernseh- und Videogeräte, PC’s, Ton- und Bildträger sowie die dazugehörigen Wiedergabegeräte sein.
4.7.2 Als "Luxus" sind solche Gegenstände anzusehen, deren Verkehrswert in keinem vertretbaren Verhältnis zu ihrem Gebrauch durch die nachfragenden Person oder ihrer Angehörigen steht (z.B. Briefmarken- und Münzsammlungen von erheblichem Wert). Auch der Besitz von Gegenständen, die bei vergleichbaren Bevölkerungsgruppen im allgemeinen nicht üblich ist, ist nicht zwingend als "Luxus" einzustufen. Für die Bewertung, ab wann eine Sache unter den Begriff "Luxus" fällt, kann hier zugunsten der nachfragenden Person oder ihrer Angehörigen insbesondere nach Kapitel 5 bis 9 SGB XII ein weit höherer als der sonst übliche Maßstab angelegt werden.
4.8 Angemessenes Hausgrundstück (§ 90 Abs. 2 Nr. 8)
4.8.1 Allgemeines
Nicht einzusetzen ist ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden oder einer anderen Person der Bedarfs-/Einsatzgemeinschaft allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach seinem Tod durch eine Person der (bisherigen) Bedarfs-/Einsatzgemeinschaft weiter bewohnt werden soll.
4.8.2 Voraussetzungen der Anwendung
4.8.2.1 Begriff des Hausgrundstücks Unter den Begriff des Hausgrundstücks fallen
bebaute Grundstücke,
Häuser, die aufgrund eines Erbbaurechts errichtet sind,
Eigentumswohnungen,
Dauerwohnrechte,
sofern sie überwiegend Wohnzwecken dienen. Dies gilt sowohl für Allein- wie für Miteigentum.
4.8.2.2 Begriff der vollständigen oder teilweisen eigenen Nutzung
Voraussetzung für die Anwendung der Schutzvorschrift ist, dass die nachfragende oder eine andere Person der Bedarfs-/Einsatzgemeinschaft das Hausgrundstück ganz oder teilweise bewohnt. Bei einer vorübergehenden Abwesenheit mit der Absicht der Rückkehr, z.B. bei einem Krankenhausaufenthalt, ist diese Voraussetzung auch während der Abwesenheit erfüllt. Dies gilt auch, wenn eine nachfragende Person sich regelmäßig bei Aufenthalt in einer Einrichtung an den Wochenenden oder während der Ferienzeiten in dem Hausgrundstück aufhält. Es reicht nicht aus, wenn weitere Angehörige das Hausgrundstück allein ohne die nachfragende oder andere Personen der Bedarfs-/ Einsatzgemeinschaft bewohnen und diese Angehörigen nach dem Tod des Leistungsberechtigten das Grundstück weiter bewohnen sollen.
4.8.2.3 Begriff der Angehörigen
Der Begriff des Angehörigen ist weit auszulegen. Zu den Angehörigen einer nachfragenden Person gehören z.B. neben deren Ehegatten sowie Verwandten und Verschwägerten im Sinne der §§ 1589 f. BGB auch deren eingetragene Lebenspartner sowie deren Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft und Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter sowie Pflegeeltern.
4.8.2.4 Weitere Voraussetzungen
Weitere Voraussetzung für die Anwendung der Schutzvorschrift ist, dass es sich um ein angemessenes Hausgrundstück handelt. Die Angemessenheit bestimmt sich gemäß Satz 2 des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nach
der Zahl der Bewohner,
dem Wohnbedarf,
der Grundstücksgröße,
der Hausgröße,
dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie
dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.
4.8.2.4.1 Bemessung des Zahl der Bewohner
Bei der Zahl der Bewohner sind nur die Angehörigen zu berücksichtigen, die zum Haushaltgehören. Scheiden Familienmitglieder aus der Haushaltsgemeinschaft aus und ist danach die Wohnfläche nicht mehr angemessen, so ist bei der Beurteilung der Frage, ob das Hausgrundstück weiterhin geschützt ist, die Härteregelung nach § 90 Abs. 3 zu beachten.
4.8.2.4.2 Angemessenheit des Wohnbedarfs
Der Wohnbedarf richtet sich nach der Anzahl der Bewohner und wird auch nach Aufhebung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 BSHG (alter Fassung) und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes grundsätzlich begrenzt auf die früher nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 Zweites Wohnungsbaugesetz förderungsfähigen Wohnflächenobergrenzen.
4.8.2.4.2.1 Angemessene Wohnflächen Die Bezugsgröße für eine angemessene Wohnfläche beträgt
130 qm für einen Vier-Personen-Haushalt in einem Einfamilienhaus (Wohngebäude mit nur einer Wohnung),
120 qm für einen Vier-Personen-Haushalt in einer (Eigentums-)Wohnung.
Steht die Wohnfläche weniger als vier Bewohnern zur Verfügung, ist die Bezugsgröße zu verringern (bis zu 20 qm je Person). Handelt es sich um ein Wohngebäude mit einer Einliegerwohnung, ist deren Wohnfläche auf die Bezugsgröße anzurechnen. Im übrigen sind Wohngebäude mit zwei oder mehr Wohnungen nicht geschützt, auch wenn sämtliche Wohnungen ausschließlich von der nachfragenden Person und ihren Angehörigen bewohnt werden. Sonstiges Miteigentum an einem Hausgrundstück ist geschützt, wenn der Miteigentumsanteil etwa der in diesem Haus vom Hilfesuchenden genutzten Wohnung entspricht und die sonstigen Voraussetzungen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 vorliegen.
4.8.2.4.2.2 Überschreitung angemessener Wohnflächengrenzen
Eine Überschreitung der Grenzen einer angemessenen Wohnfläche ist zu berücksichtigen, soweit die Mehrfläche erforderlich ist
zur angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen (bis zu 20 qm je Person) oder
zur angemessenen Berücksichtigung der besonderen persönlichen Bedürfnisse (z.B. bei behinderten, blinden oder pflegebedürftigen Menschen) eines Bewohners oder
zur angemessenen Berücksichtigung der besonderen beruflichen Bedürfnisse des Wohnungsinhabers oder
soweit die Mehrfläche über der Bezugsgröße hätte gefördert werden können, weil sie im Rahmen der örtlichen Bauplanung (z.B. bei Wiederaufbau oder bei Schließung von Baulücken) durch eine wirtschaftliche notwendige Grundrissgestaltung bedingt war.
Wenn die nachfragende Person der häuslichen Pflege im Sinne des § 61 SGB XII bedarf, erhöht sich die maßgebliche Bezugsgröße um 20 vom Hundert.
4.8.2.4.3 Angemessenheit der Grundstücksgröße
Für den Schutz des Grundvermögens als Schonvermögen ist Voraussetzung, dass es hin sichtlich der Grundstücksgröße zusammen mit dem Wohngebäude für die nachfragende Person und ihre zu berücksichtigenden Angehörigen angemessen ist. Angemessen ist die Grundstücksfläche in der Regel
bei einem Reihenhaus bis zu 250 qm
bei einer Doppelhaushälfte/Reihenendhaus bis zu 350 qm
bei einem frei stehenden Haus bis zu 500 qm.
Soweit ein Grundstück für eine weitere Bebauung teilbar ist und wirtschaftlich selbständig verwertbar ist, stellt der abtrennbare Teil kein geschütztes Vermögen dar, sofern die erforderlichen behördlichen Genehmigungen erteilt werden könnten. Für Eigentumswohnungen bleibt die Grundstücksfläche im Gemeinschaftseigentum außer Betracht. Es handelt sich ferner um nicht geschütztes Vermögen, wenn zwischen Grundstückswert und Gebäudewert ein krasses Missverhältnis besteht (z.B. abbruchreifes Gebäude auf wertvollem Grundstück). Ergibt sich der Zuschnitt des Wohngebäudes aus Anforderungen der Baubehörde und bei Eigentumswohnungen aus der Gesamtlage des Gebäudes, kann eine größere Wohn- und Grundstücksfläche berücksichtigt werden. Auch größere Verkehrsflächen innerhalb eines Gebäudes können z.B. den Zuschnitt einer Eigentumswohnung beeinflussen.
4.8.2.4.4 Angemessenheit der Ausstattung des Wohngebäudes
Die Ausstattung eines Wohngebäudes muss sich im Rahmen des üblichen Standards halten. Das Hausgrundstück ist nicht geschützt, wenn sein Wert wegen besonderer baulicher Ausstattungen (z.B. Schwimmbad, Sauna, luxuriöse Einbauten) den Wert von Familienheimen mit annähernd gleicher Wohnfläche, die im sozialen Wohnungsbau gefördert worden sind, wesentlich übersteigt. Eine behinderungs- oder pflegebedingte Ausstattung (z.B. Einbau eines Aufzuges, Auffahrtsrampen, zusätzliche Garage, Stellplatz für Elektro-Rollstuhl) ist unschädlich.
4.8.2.4.5 Angemessenheit des Werts des Wohneigentums
Bei der Ermittlung des angemessenen Wertes eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung ist der örtliche Bezug zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Verkehrswert (Sachwertverfahren), wobei die Belastungen des Grundstücks außer Betracht zu bleiben haben. Diese Belastungen sind nur bei der Frage des Umfanges und der Grenzen der Verwertung und des Einsatzes zu berücksichtigen. Ein Grundstück ist wertmäßig angemessen, wenn sich sein Verkehrswert im unteren Bereich der Verkehrswerte vergleichbarer Objekte am Wohnort der nachfragenden Person hält. In den Vergleich sind daher z.B. Objekte in bevorzugter Wohnlage oder in einem Stadtzentrum mit herausgehobenen Grundstückspreisen nicht einzubeziehen. Als Anhalt können pro qm anzuerkennende Wohn- und Grundstücksfläche die im Bereich des örtlichen Trägers der Sozialhilfe üblichen Baukosten je qm Wohnfläche im sozialen Wohnungsbau (Gesamtkosten ohne Baugrundstück) und die aus der einschlägigen Kaufpreissammlung ersichtlichen Bodenrichtwerte (mit Ausnahme von Objekten mit wegen ihrer Lage herausgehobenen Verkehrswerten) herangezogen werden. In begründeten Einzelfällen ist ein Wertermittlungsgutachten des Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zur Bewertung von Grundstücken einzuholen.
4.8.3 Ausnahme der Verwertung bei sehr stark belastetem Hausgrundstück
Die Verwertung von Hausgrundstücken ist nicht zu fordern, wenn sie so stark belastet sind, dass der nach Abzug der Belastungen zu erwartende Erlös die Freibeträge nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 nicht wesentlich übersteigen würde. Beispiele hierfür können sein: Offene Forderungen mit Absicherung im Grundbuch oder erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen (z.B. auf Grund von Kontaminierung).
4.9 Nicht einzusetzende kleinere Geldbeträge (Vermögens-Freibeträge nach § 90 Abs. 2 Nr. 9)
4.9.1 Grundsatz Barvermögen und sonstige Geldwerte sind grundsätzlich Teile des einzusetzenden Vermögens.
4.9.1.1 "Sonstige Geldwerte" sind z.B. Giro- und Sparguthaben, Schecks, Wertpapiere und durchsetzbare Forderungen.
4.9.2 Nicht einzusetzendes Vermögen
Die Verwertung von Vermögen kann nicht gefordert werden, wenn der zu erzielende Erlös zusammen mit sonstigem Barvermögen und Geldwerten die Schongrenze nicht übersteigt.
4.9.3 Vermögens-Freibeträge nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sowie der Verordnung zu § 90 Abs.2 Nr. 9 SGB XII
Ein Vermögens-Schonbetrag in Höhe von 5.000 € gilt gem. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII für:
- jede volljährige Person, die im SGB XII genannt ist unter
.
- § 19 Absatz 3 :
Leistungsberechtigte, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihre Eltern oder ein Elternteil,
.
- § 27 Absatz 1 und 2 :
Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können, sowie
bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern ist das Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen,
bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören und die den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Vermögen nicht bestreiten können, ist auch das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen (vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1),
.
- § 41 und § 43 Absatz 1 Satz 2 :
ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können,
Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen,
. - jede alleinstehende minderjährige Person (eine minderjährige Person ist danach alleinstehend, wenn sie unverheiratet und ihr Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII nicht vom Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils abhängig ist).
Darüber hinaus gilt für jede Person, die von einer der o.g. Personen überwiegend unterhalten wird, insbesondere Kinder in Einstandsgemeinschaften, ein Schonbetrag in Höhe von 500 €.
4.9.4 Vermögens-Freibetrag für notwendige Anschaffungen
Ein zusätzlicher Freibetrag wird bei Neuanträgen auf SGB XII-Leistungen ab 01.06.2014 nicht mehr eingeräumt und entfällt ab 01.06.2015. Ab dann gelten die Schonvermögens-Beträge gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit der entsprechenden Verordnung (vgl. Ziff. 4.9.3).
4.9.4.1 Entfallen zum 01.06.2015.
4.9.4.2 Entfallen zum 01.06.2015.
4.9.4.3 Entfallen zum 01.06.2015.
4.9.5 Erhöhung der Vermögens-Freibeträge
Eine Erhöhung der nach § 1 der VO frei zu lassenden Beträge nach § 2 der VO kommt in Betracht.
4.9.5.1 Voraussetzungen für eine Erhöhung Eine Erhöhung der Vermögens-Freibeträge kommt in Frage
bei einmaligen oder kurzfristigen Leistungen nach Kapitel 5–9, wenn besondere Belastungen bestehen oder zu erwarten sind oder
bei betagten oder erwerbsunfähigen nachfragenden Personen mit einem laufenden Vermögensverbrauch für angemessene Bedürfnisse.
4.9.5.2 Umfang des erhöhten Vermögens-Freibetrages
Der nach Rz. 4.9.5 erhöhte Freibetrag soll grundsätzlich unter dem Doppelten des Freibetrages nach § 1 Abs. 1 der VO liegen; eine darüber hinausgehende Freilassung ist nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen möglich.
4.9.5.3 Verfahren bei stationärer Unterbringung
Wird während einer stationären Unterbringung neben einer Leistung nach Kapitel 5–9 gleichzeitig eine Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt (z.B. Mietzahlung oder während einer Beurlaubung), so kann der Vermögens-Freibetrag bis zur Freigrenze für Leistungen nach Kapitel 5–9 erhöht werden.
4.9.6 Herabsetzung der Vermögens-Freibeträge Eine Herabsetzung der in § 1 Abs. 1 der VO genannten Beträge ist nach § 2 Abs. 2 der VO nur möglich, wenn
die nachfragende Person ihrer Pflicht zur Mitwirkung bei der Feststellung des Bedarfs nicht nachkommt oder
die nachfragende Person Veränderungen ihrer Einkommens- oder Vermögensverhältnisse nicht unverzüglich dem Träger der Sozialhilfe anzeigt (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 66 SGB I) oder
die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden (§ 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).
5. Härteregelung (§ 90 Abs. 3)
5.1 Allgemeines
Soweit das Vermögen oder Vermögensteile nicht schon nach § 90 Abs. 2 geschützt sind, ist zu prüfen, ob der Einsatz des Vermögens eine Härte bedeuten würde. Dies gilt auch dann, wenn der nach § 1 der VO zu § 90 geschützte Vermögens-Freibetrag aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls (nach § 2 Abs. 1 der VO) erhöht wurde. Bei der Prüfung, ob die Härteregelung des § 90 Abs. 3 anzuwenden ist, kommt es auf die Herkunft des Vermögens grundsätzlich nicht an. So ist z.B. ein Vermögen, das aus bei der Gewährung der Sozialhilfe nicht zu berücksichtigendem Einkommen (Grundrente, Blindengeld) oder aus Sozialhilfeleistungen (Barbetrag zur persönlichen Verfügung) stammt, nicht schon aus diesem Grunde vom Einsatz freigestellt. Soweit die Verwertung von Vermögen bzw. von Vermögensteilen gemäß § 90 Abs. 3 nicht verlangt werden darf, ist das Vermögen insoweit bei der Entscheidung über die Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen. Die Hilfe ist daher in diesen Fällen nicht nach § 91 als Darlehen zu gewähren. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass auch bei Anwendung des § 90 Abs. 3 in Ausnahmefällen die Gewährung eines Darlehens in Frage kommen kann (vgl. Globalrichtlinie zu § 17 SGB XII Abs. 2, Darlehen). Ist dagegen nur der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung als Härte anzusehen, ist nach § 91 zu verfahren.
5.2 Begriffsbestimmung der Härte
Entscheidend für die Anwendung des § 90 Abs. 3 ist, ob im Einzelfall die Regelvorschriften in den Absätzen 1 und 2 zu einem Ergebnis führen, das den in ihnen zum Ausdruck kommenden Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht gerecht würde. Eine Härte liegt nicht schon dann vor, wenn der Einsatz des Vermögens von der nachfragenden Person und/oder den übrigen Personen der Bedarfsgemeinschaft als hart empfunden würde; es muss objektiv eine Härte bestehen. Der Einsatz von Vermögen wird in der Regel dann nicht als Härte anzusehen sein, wenn die nachfragende Person voraussichtlich auf Dauer Empfänger laufender Leistungen zum Lebensunterhalt oder von Hilfe zur Unterbringung in einer stationären Einrichtung nach dem SGB XII sein wird.
5.3 Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
Zusätzlich zum Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 (vgl. Ziff. 4.9.4) wird gemäß gesetzlicher Regelung angenommen, dass der Einsatz oder die Verwertung folgender Vermögensbeträge eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 2 darstellt. Werden sowohl Leistungen der EGH (nach Kap. 6) wie auch der HzP (nach Kap. 7) bezogen, so gilt die für die betreffende Person günstigere Lösung. Somit sind die genannten Beträge dem Schonvermögen zuzurechnen, ohne dass es einer Einzelfallprüfung bedarf.
5.3.1 Für Beziehende von Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 60a SGB XII)
Für Beziehende von Leistungen der Eingliederungshilfe nach Kapitel 6 SGB XII gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen. Eine Behandlung dieses Betrages als Schonvermögen ist nicht an weitere Voraussetzungen gebunden. Die Geltung von § 90 Absatz 3 Satz 1 wird hiervon nicht beeinträchtigt. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2019.
5.3.2 Für Beziehende von Leistungen der Hilfe zur Pflege (§ 66a SGB XII)
Für Beziehende von Leistungen der HzP nach Kapitel 7 gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 unter folgenden Voraussetzungen als angemessen:
- dieser Betrag wird ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezuges erworben;
- anrechnungsfrei bleibt er auch bei Unterbrechung oder Beendigung der Erwerbstätigkeit während des Leistungsbezuges.
In folgenden Fällen gilt der zusätzliche Freibetrag jedoch nicht:
- für Vermögen aus anderen Quellen (wie z.B. aus Unterhalt, Rente oder vor dem Leistungsbezug erworbenem Vermögen);
- für Personen, die existenzsichernde Leistungen nach dem 3. und 4. Kap. SGB XII erhalten; in diesen Fällen gelten die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe.
Die Geltung von § 90 Absatz 3 Satz 1 wird hiervon nicht beeinträchtigt.
5.4 Verfahren bei einzelnen Sachverhalten
5.4.1 In folgenden Fällen ist grundsätzlich das Vorliegen einer Härte möglich
5.4.1.1 Bei Leistungen nach Kapitel 5 bis 9 SGB XII
Bei Leistungen nach Kapitel 5–9 liegt eine Härte nach § 90 Abs. 3 Satz 2 vor allem dann vor, wenn der Einsatz des Vermögens zu einer ungerechtfertigten Verschlechterung der bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person, anderer Personen der Bedarfsgemeinschaft und/oder der unterhaltsberechtigten Angehörigen führen würde sowie insbesondere bei folgenden Fällen:
5.4.1.1.1 Bei nicht laufenden Leistungen nach Kapitel 5 bis 9 SGB XII
Bei einmaligen und kurzfristigen Leistungen nach Kapitel 5–9 – insbesondere bei Krankenhaus-, Kur- und Erholungsaufenthalten - soll großzügig verfahren werden.
5.4.1.1.2 Verfahren bei Aufrechterhalten einer angemessenen Alterssicherung
Die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wird insbesondere dann wesentlich erschwert, wenn aus dem Vermögen die spätere Altersversorgung der nachfragenden Person, anderer Personen der Bedarfsgemeinschaft und der unterhaltsberechtigten Angehörigen sichergestellt werden soll. Angemessen ist der Lebenszuschnitt vergleichbarer, nicht mehr erwerbstätiger Bevölkerungsgruppen.
5.4.2 Verfahren bei Schmerzensgeld
Schmerzensgeld, das in Form einer Kapitalabfindung gezahlt wird: Im Regelfall bedeutet die Anrechnung von Schmerzensgeld für den Hilfesuchenden eine unzumutbare Härte, da es bei einer Anrechnung nicht mehr dem vorgesehenen Zweck dienen könnte (dem angemessenen Ausgleich des zugefügten immateriellen Schadens und zur Genugtuung für erlittenes Unrecht).
Hingegen sind Zinsen aus angesparten Schmerzensgeldrenten oder Kapitalabfindungen anzurechnendes Einkommen (BSG 22.08.2012 – B 14 AS 103/11 R).
5.4.3 Verfahren bei Entschädigungsleistungen für bestimmte Inhaftierung
Stammt das Vermögen aus Leistungen nach § 3 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz oder §§ 9a, 9b und/oder 9 c Häftlingshilfegesetz, so wird davon ausgegangen, dass dieses innerhalb von drei Jahren nach Zufluss zur Eingliederung benötigt wird. Soweit die Vermögenswerte nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist nicht verbraucht sind, ist zu prüfen, ob der Einsatz des Vermögens eine Härte bedeutet. Dabei können die unter Abschnitt 3.4 und 3.6 aufgeführten Tatbestände bei diesem Personenkreis auch bei einer Hilfe zum Lebensunterhalt angewendet werden.
5.4.4 Verfahren bei Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen
In der Regel wird der Einsatz eines Vermögens, das durch eine Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen entstanden ist, für die nachfragende Person für die Zeit von zwölf Monaten nach Zufluss eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 darstellen. Das gleiche gilt für Nachzahlungen von Blindengeld und Leistungen, die dem Pflegegeld nach § 64 vergleichbar sind.
5.4.5 Verfahren bei Ansprüchen nach § 528 BGB
Eine Geltendmachung von Ansprüchen nach §§ 528 BGB (Rückforderungsrecht des verarmten Schenkers - vgl. Rz. 2.1.4) wird in der Regel auch dann nicht als Härte anzusehen sein, wenn sich im Zeitpunkt der Schenkung eine Leistungsberechtigung im Sinne des SGB XII noch nicht abzeichnete.
5.4.6 Verschonung eines Bestattungsvorsorgevermögens
5.4.7 Behandlung von KFZ-Eigentum nach dem SGB XII/BVG
5.4.8 Stiftungsleistungen für NS-Verfolgte
Leistungen der Hamburger Stiftung Hilfe für NS-Verfolgte bleiben bei Leistungen der Sozialhilfe sowie der Grundsicherung nicht nur als Einkommen (nach § 84 Abs. 2 SGB XII), sondern auch als Vermögen (als Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII) außer Betracht.
Zu beachten ist dabei, dass Zinseinkünfte stets als Einkommen einzusetzen sind. Der Schoncharakter gilt auch bei zu verschonendem Vermögen nur für die ursprünglich erhaltenen Beträge, nicht jedoch für daraus erzielte Kapitalerträge.
6. Inkrafttreten
Diese Konkretisierung tritt am 1.4.2005 in Kraft.