Infoline Archiv 2018: Konkretisierungen zu §§ 61 - 66 SGB XII

Leistungsarten: Erbringung von Pflegesachleistungen durch auswärtige Pflegedienste (BGV: Gz: G233/171.20-2, 171.20-3, 171.22-1) In Kraft vom 01.01.2012 bis 30.06.2018

  • Sozialbehörde

1. Ziele und Vorgaben

Soll ein auswärtiger Pflegedienst die erforderlichen Leistungen bei pflegebedürftigen Hamburger Hilfeempfängern durchführen, ist folgendes Verfahren einzuhalten:

  • Der Pflegedienst weist eine abgeschlossene Vergütungsvereinbarung mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe vor. Voraussetzung für die Leistungserbringung ist, wie auch in Hamburg, eine Zulassung nach § 72 SGB XI.
  • Die Hilfebedarfsfeststellung erfolgt weiterhin durch das Grundsicherungs- und Sozialamt (GS) nach Hamburger Leistungskomplexen. In einem Kostenvoranschlag für die Abdeckung des hier ermittelten Bedarfs, legt der auswärtige Dienst sein Angebot zur Leistungserbringung dar. Der Bedarf muss im vollen Umfang, unabhängig von der dortigen Definition der Leistungskomplexe und der Investitionskosten, maximal zum Preis nach Hamburger Basispunktwert (2011: 0,0430 €; 2012: 0,0435 €)  abgedeckt werden.
  • GS gleicht in dem Fall den Endbetrag ab und stimmt bei gleichem bzw. niedrigerem Wert einer Leistungserbringung durch den auswärtigen Pflegedienst zu.

Sollten Mängel in der Leistungserbringung bekannt werden, wird der Hinweis von GS über die BGV/G233 an die Pflegekassen in Hamburg transportiert, welche die Pflegekassen in Schleswig-Holstein bzw. Niedersachsen über die Situation informieren. Die Pflegekassen können dann Qualitätsprüfungen beauftragen, die durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) durchgeführt werden. 

2. Inkrafttreten

Diese Konkretisierung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

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