1. Ziele
Die angemessene und sachgerechte Heranziehung von Einkommensbeziehern mit einem Leistungsanspruch nach § 67 SGB XII in stationären Einrichtungen nach § 68 SGB XII.
2. Vorgaben
Die Heranziehung des Einkommens von Leistungsempfängern gemäß § 67 SGB XII sowie Unterhaltsverpflichteten im Sinne des § 19 Abs. 3 ist bezogen auf die Dienstleistungen gemäß § 68 SGB XII ausgeschlossen (§ 68 Abs. 2 SGB XII).
Vor diesem Hintergrund bleiben die § 87 Abs. 1 und 2 sowie § 88 SGB XII (Einsatz des Einkommens über bzw. unter der Einkommensgrenze) unberücksichtigt.
Anwendung findet § 92a Abs. 2 SGB XII. Hiernach soll die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Grundsätzlich werden Bewilligungen für stationäre Leistungen in Einrichtungen nach § 68 SGB XII für zunächst sechs Monate (längere Zeit) ausgesprochen. Entsprechend der Höhe des Einkommens wird dessen Einsatz bis zu der vollen Höhe des Bedarfs gemäß § 27b SGB XII erhoben (Berechnungsbogen Anlage 1 siehe unten im Downloadbereich).
§ 92a Abs. 1 SGB XII findet Anwendung sofern im Einzelfall eine kürzere Bewilligung ausgesprochen werden sollte. Grundsätzlich werden die Leistungsempfänger in diesem Fall im Umfang der häuslichen Ersparnis zur Eigenbeteiligung herangezogen.
§ 92a Abs. 3 SGB XII regelt den angemessenen Umfang des Einkommenseinsatzes in Fällen, in denen Verpflichtungen gegenüber im Haushalt verbliebenen Ehepartner/Lebenspartner und/oder minderjährige Kindern bestehen. Sofern entsprechende Voraussetzungen bestehen sollten, werden diese bei der Einkommensberechnung berücksichtigt. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass ausschließlich alleinstehende wohnungslose Leistungsempfänger stationäre Leistungen in Anspruch nehmen.
SGB II – Anspruchsberechtigte Bewohnerinnen und Bewohner sind zu einem Kostenbeitrag im Umfang des notwendigen Lebensunterhaltes gemäß § 27b SGB XII , der Bestandteil des Kostensatzes gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII ist, heranzuziehen (pauschale KdU, pauschale Energiekosten, Verpflegungsanteil im Kostensatz pro Einrichtung (Anlage 2 siehe unten im Downloadbereich). Leistungen gemäß § 27b SGB XII sind gemäß § 21 SGB XII nicht zu gewähren und demgemäß bei der Einkommensberechnung nicht zu berücksichtigen.
3. Berichtswesen
Die durchführende Dienststelle berichtet der zuständigen Fachbehörde quartalsweise folgende Daten:
- Anzahl der Bewohner mit Anspruch auf SGB-II-Leistungen
- Anzahl der Bewohner mit Erwerbseinkommen
- Anzahl der Bewohner mit anderem Einkommen
- Anzahl der Bewohner die ausschließlich Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach dem SGB XII erhalten
4. Inkrafttreten
Die Arbeitshilfe tritt am 01.03.2011 in Kraft.