Infoline Sozialhilfe

Infoline-Archiv 2020: Allgemeine Informationen

Training Lebenspraktischer Fähigkeiten (LPF) - Vereinbarung gem. § 75 Abs. 3 SGB XII i. v. m. § 55 SGB IX vom 01.07.2011 (Gz.: SI 415 / 112.47-1-4). Stand 01.01.2018 bis 31.12.2020.

  • Sozialbehörde

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Hinweise: 

16.12.2020: Diese Regelung gilt gemäß Protokollbeschluss der SHS vom 16.12.2020 über ihr Außerkrafttreten hinaus bis zum 31.12.2020 weiter.

15.04.2020: Diese Regelung gilt gemäß Protokollbeschluss der SHS vom 15.04.2020 über ihr Außerkrafttreten hinaus bis zum 31.12.2020 weiter.

17.01.2018: Diese Regelung gilt gemäß Protokollbeschluss der SHS vom 17.01.2018 über ihr Außerkrafttreten hinaus bis zum 20.04.2020 weiter.

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Einleitung

Nachdem die Rechtsprechung einiger Sozialgerichte (zuletzt auch SG Hamburg) in Deutschland das „Training lebenspraktischer Fähigkeiten“ für blinde und sehbehinderte Menschen als Leistung der sozialen Rehabilitation in der Zuständigkeit des Eingliederungshilfeträger eingeordnet sieht, hat die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration eine Leistungsvereinbarung gem. § 75 Abs.3 SGB XII mit dem Träger IRIS e.V. abgeschlossen.

Eingliederungshilferechtliche Zuordnung/ Nachrang

Das LPF Training ist eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gem. § 55 SGB IX „Hilfe zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten“ in der Zuständigkeit des Eingliederungshilfeträgers. Vor der Bewilligung der Leistung ist die Leistungserbringung der vorrangigen Rehabilitationsträger zu prüfen:

  1. Die gesetzliche Krankenversicherung muss zumindest ihrer Verpflichtung hinsichtlich der Hilfsmittelgewährung (z.B. Langstock) incl. Mobilitätstraining nachgekommen sein.
  2. Der Unfallversicherungsträger deckt in seiner Zuständigkeit nach SGB VII alle Rehabilitationsleistungen ab.
  3. Der Rentenversicherungsträger leistet ggf. gem. SGB VI ausschließlich Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die jedoch auch eine „blindentechnische Grundausbildung“ beinhalten kann.
  4. Bei Schulkindern ist die Leistungserbringung zur angemessenen Schulbildung im Rahmen einer „inklusiven“ Beschulung durch die Behörde für Schule und Berufsbildung i.d.R. vorauszusetzen.

Die Leistung kann als „Hilfe zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten“ gem. § 55 SGB IX zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gewährt werden. Die entsprechen Prüfung von Einkommen und Vermögen inkl. des Blindengeldes gem. § 85 SGB XII i. v. m. § 92 SGB XII ist vorzunehmen.

Inhalt und Ziele

Ziel des Trainings ist der Erhalt oder das Wiedererlangen der Selbständigkeit in allen Bereichen des täglichen Lebens, wie z.B. im Bereich der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, im Bereich Essensfertigkeiten, beim Kochen und bei Haushaltstechniken.

Erreicht wird dieses Ziel durch das Erlernen bestimmter Techniken und durch den Einsatz von Hilfsmitteln.

Diese Hilfe können blinde und sehbehinderte Menschen erhalten.

Leistungserbringer

In Hamburg wird diese Leistung erbracht von:

Institut für Rehabilitation und Integration Sehgeschädigter e.V.
Marschnerstr. 26 in 22081 Hamburg
Tel.: 229 30 26 und Fax: 22 59 44
E–Mail: info@iris-hamburg.org 

Leistungsvereinbarung

Mit dem Institut IRIS e.V. ist eine Leistungsvereinbarung zum 01.01.2018 abgeschlossen worden.

Die Vergütung beträgt ab dem 01.01.2018 84,08 Euro je Unterrichtseinheit inklusive aller indirekten und nicht personenbezogenen Leistungen, sowie der Wegezeiten und Fahrtkosten für die Leistungserbringung in Hamburg (2017: 81,55 Euro).

Bei blinden / hochgradig sehbehinderten Menschen ist im Regelfall von einem Bewilligungsumfang von maximal 80 Unterrichtseinheiten auszugehen. Bei weiteren Behinderungen kann auch eine höhere Stundenzahl erforderlich sein. Eine Stellungnahme der Landesärztin für Sehbehinderte ist einzuholen.

LPF-Training als stationäre (Intensiv-) Maßnahme

Gemäß Leistungsvereinbarung handelt es sich bei dem Leistungsangebot von IRIS e.V. um eine ambulante Leistung

Ein stationäres Angebot ist nicht vereinbart. Ein Anspruch auf eine stationäre Maßnahme besteht somit nicht. 

Die bisherige Praxis wird beibehalten. Die Kosten für die Unterrichtseinheiten während der stationären Maßnahme werden ohne Unterkunft und Verpflegung übernommen.

Zum Weiterlesen

Infoline Sozialhilfe

Infoline-Archiv 2020: Arbeitshilfe zu §§ 47 - 52 SGB XII

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Infoline-Archiv 2020: Fachanweisung zu § 264 Absatz 2-7 SGB V

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