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Hinweise:
16.12.2020: Diese Regelung gilt gemäß Protokollbeschluss der SHS vom 16.12.2020 über ihr Außerkrafttreten hinaus bis zum 31.12.2021 weiter.
15.04.2020: Diese Regelung gilt gemäß Protokollbeschluss der SHS vom 15.04.2020 über ihr Außerkrafttreten hinaus bis zum 31.12.2020 weiter.
9.12.2012: Mit Beschluss der SHS vom 19.12.2012 gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus vorerst als Arbeitshilfe weiter.
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Hinweis:
Diese Fachanweisung wird durch eine neue Fachanweisung ersetzt, da seit dem 01.01.2008 sowohl im Sozialleistungsverfahren als auch im Verwaltungsverfahren das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) gilt. Dieses hat die Vergütungssätze und weitere Anspruchsgrundlagen erheblich verändert. Die Bezirksämter verfahren bereits entsprechend des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes. Die neue Fachanweisung befindet sich noch im verwaltungsinternen Abstimmungsverfahren und wird baldmöglichst eingestellt.
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Fachanweisung zu § 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 5 der VO nach § 60 SGB XII Studienhilfe für behinderte Menschen an Hochschulen. In Kraft bis 23.03.2021.
PDF herunterladen [PDF, 120,0 KB]Liste der Beauftragten der Hochschulen für die Belange behinderter Studierender
PDF herunterladen [PDF, 7,0 KB]Aufwendungsersatz für Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelfer
PDF herunterladen [PDF, 5,8 KB]Hilfsmittel und Hilfen im Studium nach § 54 SGB XII i.V.m. der VO nach § 60 SGB XII und in Abgrenzung zum Anspruch auf Hilfsmittelversorgung durch die Krankenversicherungen nach § 33 SGB V - mit dem Schwerpunkt „blinde und hochgradig sehbehinderte Studierende“. In Kraft bis 23.03.2021.
PDF herunterladen [PDF, 63,4 KB]Vorlage für die Erklärung hinsichtlich der Mitwirkungspflicht der Studierenden am Zustandekommen einer möglichst wirtschaftlichen Auftragserteilung. In Kraft bis 23.03.2021.
PDF herunterladen [PDF, 5,0 KB]Sonderzeichen und Namen können fälschlicherweise übersetzt werden