Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBI I S. 2954) wird der Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung auf der Grundlage des § 9 SGB V vom 01.01.2005 an für weitere Personengruppen ermöglicht. Danach können Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebengesetzes (BVFG) leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge unter den näheren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 7 SGB V und Personen, die in der Vergangenheit laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bezogen haben und davor zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert waren, nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 SGB V einer Krankenkasse als freiwilliges Mitglied beitreten.
1. Beitrittberechtigter Personenkreis nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 SGB V - Sozialhilfebezieher
Der Versicherung können beitreten innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. Januar 2005 Personen, die in der Vergangenheit laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen haben und davor zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert waren.
Wer ist beitrittsberechtigt?
Beitrittsberechtigt sind Leistungsberechtigte, die für mindestens einen Monat ununterbrochen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gem. BSHG bezogen haben und die vor dem laufenden Leistungsbezug zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert gewesen sind.
Keinen Anspruch haben Leistungsberechtigte, die zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit gesetzlich oder privat krankenversichert waren.
Keinen Anspruch haben Leistungsberechtigte, die zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit als Familienmitglied über den Partner oder die Eltern mitversichert waren, haben keinen Anspruch, weil der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 31.12.1988 Zeiten nach § 205 RVO gleich stehen, in denen ein Anspruch auf Familienhilfe bestand.
Der Beitritt ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem 01.01.2005, also bis spätestens bis 30.06.2005, möglich. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Beitritts zur Kasse.
Was ist zu veranlassen?
Leistungsberechtigte, die in der Vergangenheit Sozialhilfe (BSHG) bezogen haben und bei denen weder eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit noch Hinweise für eine mögliche frühere Familienversicherung bekannt sind, sind aufzufordern, bei einer gesetzlichen Krankenkasse die freiwillige Mitgliedschaft nach § 9 Abs. 7 SGB V zu beantragen.
Leistungsberechtigten ist hierzu von GS zu bescheinigen, dass vormals Leistungen nach dem BSHG gewährt worden sind. Diese Bescheinigung muss der Leistungsberechtigte dem Antrag an die Krankenkasse beifügen. (Die Bescheinigung kann formlos von GS ausgestellt werden und muss angeben, dass Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem BSHG bezogen worden sind für die Dauer von mehr als einen Monat.
Leistungsberechtigte sind auf ihr Wahlrecht unter den in Hamburg zugänglichen Kassen hinzuweisen. Beitrittsberechtigte werden freiwilliges Mitglied (nicht Betreute i.S.d. § 264 SGB V) der von ihnen gewählten Krankenkasse. Dabei besteht ein Wahlrecht unter allen Orts-, Betriebs-, Innungs- und Ersatzkassen, die sich am Wohnort des Leistungsberechtigten für Versicherte geöffnet haben.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem der Beitritt der Krankenkasse schriftlich erklärt wird. Maßgeblich ist der Zugang dieser Willenserklärung bei der Krankenkasse. Zu diesem Termin sind zuvor nach § 264 SGB V Betreute von GS bei der Kasse abzumelden.
Wenn die Kasse ablehnt?
Die Spitzenverbände der Krankenkassen vertreten die Auffassung, dass die Personen, die in der Vergangenheit laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bezogen haben und davor zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert waren, nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 SGB V nur beitrittberechtigt sind, wenn der Bezug der Leistungen zum Lebensunterhalt vor dem 01.01.2005 geendet hat.
Diese Auffassung wird von der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und vom Sozialhilfeträger Freie und Hansestadt Hamburg nicht geteilt.
Die Fälle nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 SGB V, bei denen von den Krankenkassen ein Aufnahmeantrag abgelehnt wird, weil nach dem 01.01.2005 weitere Leistungen nach dem SGB XII bezogen wurden, sind darüber hinaus der BSF, SI 2304 zur Kenntnis zu geben.
2. Beitrittberechtigter Personenkreis nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 SGB V - Spätaussiedler
Der Versicherung können ebenfalls beitreten innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld II Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.
Im Fall, dass Anspruchsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 SGB V bestehen, können die näheren Vorraussetzungen und Erläuterung zum Verfahren bei der BSF, SI 2304 erfragt werden.