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Fachanweisungen zum Forderungsmanagement

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Gewährung von Geldleistungen als Darlehen - Darlehensvergabe, Darlehensmodalitäten, Umwandlung in eine Beihilfe vom 15.11.2007 (Gz. SI 2408/112.11.5). Stand 01.09.2015.

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Hinweis: Mit Beschluss der SHS vom 20.12.2023 gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus vorerst weiter bis zum 31.12.2024.

Hinweis: Mit Beschluss der SHS vom 21.12.2022 gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus vorerst weiter bis zum 31.12.2023.

Hinweis: Mit Beschluss der SHS vom 15.12.2021 gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus vorerst weiter bis zum 31.12.2022.

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1. Ziele

Diese Fachanweisung regelt, unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von Leistungen als Darlehen möglich ist. Sie enthält auch die Modalitäten für die Darlehensrückzahlung. Außerdem wird die Umwandlung von Darlehen in eine nicht rückzahlbare Beihilfe geregelt.

Die Gewährung eines Darlehens stellt eine Geldleistung dar. Vor der Entscheidung, ob eine Leistung als  Darlehen gewährt wird, muss der Anspruch auf Leistungsgewährung grundsätzlich bejaht werden können. Wird der Leistungsanspruch verneint, kann die Leistung auch nicht als Darlehen gewährt werden.

2. Vorgaben

2.1 Darlehen im SGB XII

Das SGB XII sieht in folgenden Bestimmungen anstelle oder neben Beihilfen die Gewährung von Darlehen vor:

§ 22 SGB XII

Sonderregelungen für Auszubildende (siehe Konkretisierung zu § 22 SGB XII)

§ 27b SGB XIIDarlehen für Krankenkassenvorauszahlungen (siehe Konkretisierung zu §§ 27b, 28 und 42 SGB XII und §§ 2 und 3 AsylbLG i. V. m. §§ 61 und 62 SGB XII)

§ 35 SGB XII

Unterkunft und Heizung (siehe Fachanweisung zu § 35 SGB XII)

§ 36 SGB XII 

Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen (siehe Arbeitshilfe zu § 36 SGB XII)

§ 37 SGB XII

Ergänzende Darlehen (siehe Konkretisierung zu § 37 SGB XII)

§ 38 SGB XII

Darlehen bei vorübergehender Notlage (siehe Konkretisierung zu § 38 SGB XII)

§ 73 SGB XII

Hilfe in sonstigen Lebenslagen

§ 91 SGB XII 

Darlehensgewährung, soweit verwertbares Vermögen vorhanden, aber der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung nicht möglich ist (siehe Konkretisierung zu § 91 SGB XII)

§ 8 Abs.2

Eingliederungshilfe-VO

Hilfen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges

Darüber hinaus ist eine Darlehensgewährung immer dann möglich, wenn auf die zu gewährende Hilfe kein Anspruch besteht, sondern es sich um eine „Kann-Leistung“ handelt (z.B. können nach § 32 Abs. 2 SGB XII Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung auch übernommen werden, wenn die Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu leisten ist).

Wegen der besonderen Voraussetzungen und der Abgrenzungen zu den Beihilfen wird auf die fachlichen Regelungen zu den einzelnen Leistungsarten verwiesen.

2.2 Leistungen, die als Darlehen gewährt werden müssen

Bei diesen Leistungen kommt nur die Gewährung in Form eines Darlehens in Betracht:

  • § 35 Abs.3 SGB XII  Zuzahlung zur gesetzlichen Krankenversicherung  - hier muss der Sozialhilfeträger die Leistung als ergänzendes Darlehen erbringen,  es sei denn, der Leistungsberechtigte widerspricht, weil er die Zuzahlung weiterhin selbst begleichen will.

2.3 Leistungen, die als Darlehen gewährt werden sollen

Bei diesen Leistungen ist das Ermessen dahingehend eingeschränkt, dass diese Leistung im Regelfall als Darlehen zu bewilligen ist.

  • immer dann, wenn eine Leistung als Darlehen gewährt werden kann und die Hilfe beim Hilfeempfänger zu einem Vermögenszuwachs oder einem Guthaben gegenüber dem Vermieter führt. Dazu gehören insbesondere Leistungen für die Beschaffung und den Erhalt von Wohnraum (z. B. den Erwerb von Genossenschaftsanteilen) nach §§ 29, 36, 68 und 71 SGB XII (siehe  Fachanweisung zu § 35 SGB XII und Arbeitshilfe zu § 36 SGB XII).

2.4 Leistungen, die als Darlehen gewährt werden können

2.4.1 Ausübung des Ermessens

Die Entscheidung über die Leistungsform „Darlehen“ oder „Beihilfe“ sowie über die Darlehensmodalitäten stellt einen Verwaltungsakt dar, dem ein pflichtgemäßes Ermessen vorausgeht. Die Ermessensausübung bedeutet eine am konkreten Fall orientierte Abwägung der jeweiligen besonderen Umstände.

Die Ausübung von pflichtgemäßem Ermessen unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung. Erfolgt eine Darlehensvergabe ohne Ausübung des Ermessens, ist sie alleine deshalb rechtswidrig.

2.4.2 Zentrales Ermessenskriterium

Die pflichtgemäße Ermessensausübung muss auf das vorrangige Ziel gerichtet sein, dass der Leistungsberechtigte befähigt wird, unabhängig von Sozialhilfe zu leben und  seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten zu können (siehe § 1 SGB XII). Eine Leistungsgewährung in Form eines Darlehens, welches erkennbar die Zukunft des Leistungsberechtigten derart belasten wird, dass die Zielsetzung, unabhängig von Sozialhilfe zu leben, gefährdet, ist nicht zulässig.

Deshalb ist bei der Ausübung des Ermessens grundsätzlich zu bewerten, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigten voraussichtlich soweit verbessern werden, dass ihm die Rückzahlung des Darlehens in absehbarer Zeit und innerhalb eines nicht allzu langen Zeitraumes zugemutet werden kann und er dazu tatsächlich in der Lage ist. Da die Rückzahlungspflicht sich als zusätzliche finanzielle Belastung auswirkt, sind bei dieser Bewertung bestehende andere Rückzahlungsverpflichtungen aus Krediten, Ratenkäufen etc. einzubeziehen.

Eine Darlehensgewährung kommt deshalb insbesondere bei vorübergehenden Notlagen in Betracht. Jedoch kann auch dann die Leistung nicht als Darlehen gewährt werden, wenn der Leistungsempfänger in absehbarer Zeit zur Rückzahlung nicht in der Lage sein wird.

Ein sozialhilferechtliches Darlehen ist hiernach nur dann gerechtfertigt, wenn die Möglichkeit der Rückzahlung tatsächlich besteht. Davon kann stets ausgegangen werden, wenn die gewährte Leistung zu einem Vermögenszuwachs führt und der Leistungsempfänger einen Rückzahlungsanspruch gegenüber einem Dritten hat (z.B. bei Leistungen für Kautionen gegenüber dem Vermieter).

Nach  der  Rechtsprechung  liegen  Ermessensfehler  insbesondere  dann  vor, wenn z.B.

  • eine Darlehensgewährung an Familienangehörige ohne eigenes Einkommen und Vermögen erfolgt, obwohl gegen den Haushaltsvorstand eine Kostenersatzanspruch gem. § 103 SGB XII besteht,
  • der Haushaltsvorstand als gesteigert Unterhaltspflichtiger sich in einer kurzzeitigen Notlage befindet und nach Behebung der Notlage aufgrund der Unterhaltsverpflichtung zur Rückzahlung nicht tatsächlich in der Lage sein wird,
  • der Leistungsberechtigte nach Behebung der Notlage das Darlehen nur langfristig zurückzahlen kann,
  • Leistungsberechtigte nach Abzug der Darlehensraten mit ihrem Einkommen nur knapp über den Bedarfsgrenzen des SGB XII liegen werden.

2.4.3 Prognoseentscheidung

Entscheidend ist die Prognose zum Zeitpunkt der Hilfegewährung. Ist zu diesem Zeitpunkt offen, ob sich die wirtschaftliche Lage des Hilfeempfängers so weit verbessert, dass ihm in absehbarer Zeit die Rückzahlung des Darlehens zugemutet werden kann, scheidet eine Darlehensvergabe aus und die Leistung ist als Beihilfe zu erbringen.

Deshalb ist auch eine prophylaktische Darlehensvergabe rechtswidrig, die darin besteht, bei Ungewissheit der zukünftigen Entwicklung, die Hilfe zum Lebensunterhalt zunächst als Darlehen zu vergeben und bei längerfristiger Hilfebedürftigkeit diese in eine Beihilfe umzuwandeln. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt liegt auch vor, wenn keine Prognoseerwägungen angestellt werden oder von einem kurzfristigen Leistungsbezug ausgegangen wird, obwohl die Langfristigkeit vorhersehbar ist.

Was unter „in absehbarer Zeit“ zu verstehen ist, hängt von der Besonderheit des Einzelfalles ab. Nach geltender Rechtsprechung soll der Zeitraum zwischen Leistungsgewährung und Beginn der Rückzahlung 6 Monate nicht überschreiten.

Deshalb ist bei einer Darlehensgewährung die Prognoseentscheidung innerhalb von 6 Monaten zu überprüfen. Wurden Leistungen bereits für 6 Monate erbracht und besteht der Leistungsanspruch fort, ist - unter den Voraussetzungen des Abschnitts 2.5- das Darlehen ggf. in eine Beihilfe umzuwandeln. Sog. „Kettendarlehen“, die den zulässigen Gesamtzeitraum von 6 Monaten überschreiten, sind - unabhängig von der Geltungsdauer einzelner Leistungsbescheide - nicht zulässig.

Ist eine Darlehensrückzahlung voraussichtlich nur über einen Zeitraum möglich, der die Laufzeit nach Abschnitt 2.7.3 dieser Fachanweisung wesentlich übersteigt, so ist zu prüfen, ob die Hilfe ganz oder teilweise als Beihilfe zu gewähren ist.

2.5 Umwandlung eines Darlehens in eine Beihilfe

Um pflichtgemäßem Ermessen zu entsprechen, ist der Grundsatz der Gleichbehandlung und einer wirksamen Hilfe zur Selbsthilfe zu berücksichtigen. So darf z.B. ein Hilfeempfänger, der Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen erhält und bei dem sich erst nachträglich herausstellt, dass seine Notlage langfristig ist, nicht schlechter gestellt werden, als jemand, bei dem die Langfristigkeit von vornherein bekannt war.

Im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung ist deshalb im Nachhinein die Entscheidung, eine Leistung als Darlehen zu gewähren, bei den nachfolgenden Sachlagen zu überprüfen.

Fehlprognosen

Da bereits im Zeitpunkt der Hilfegewährung die Entscheidung zu treffen ist, ob eine Notlage von kurzer Dauer ist oder nicht, sind Fehlprognosen denkbar. Wenn sich wider Erwarten herausstellt, dass sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse nicht bessern und eine längerfristige Notlage vorliegt, ist das Darlehen in eine Beihilfe umzuwandeln.

Gefährdung der Selbsthilfemöglichkeiten

Wenn nach einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse wiederum eine Verschlechterung eintritt, die das Ziel der Hilfe zur Selbsthilfe gefährdet, so dass von dem Darlehensnehmer die Darlehensrückzahlung nicht mehr oder nicht mehr in der vorgesehenen Höhe verlangt werden kann, kommt eine vollständige oder teilweise Umwandlung des Darlehens in eine Beihilfe in Betracht.

Erneute wirtschaftliche Notlage

Wird der Darlehensnehmer nach dem Ausscheiden aus der Sozialhilfe und begonnener Rückzahlung des Darlehens wieder hilfebedürftig, soll das Darlehen in eine Beihilfe umgewandelt werden.

2.6 Keine Umwandlung einer Beihilfe in ein Darlehen

Wurde eine Leistung als Beihilfe bewilligt, kann sie nicht nachträglich in ein Darlehen umgewandelt werden. Beispiel: Konnte zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung die Leistung nur als Beihilfe gewährt werden, kann diese Beihilfe nicht nachträglich in ein Darlehen umgewandelt werden, weil die Hilfebedürftigkeit nur von kurzer Dauer war.

2.7 Darlehensmodalitäten

Über die im Einzelfall anzuwendenden Darlehensmodalitäten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Ermessensausübung ist auf die Zielsetzung des  Gesetzes auszurichten. Dabei sind die individuellen Verhältnisse des Darlehensnehmers zu berücksichtigen und Härten zu vermeiden, insbesondere darf der Darlehensnehmer durch die Rückforderung nicht in eine erneute Notlage geraten.

2.7.1 Fälligkeit

Das gesamte Darlehen wird zur Rückzahlung fällig, wenn der Darlehensnehmer

a)     aus dem Leistungsbezug ausscheidet und ihm eine Tilgung aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung bestehender Zahlungsverpflichtungen zugemutet werden kann,

b)     aus der Wohnung auszieht, für die Wohnungsbeschaffungskosten (Kaution oder Genossenschaftsanteile nach §§ 29, 68 und 71 SGB XII (siehe Fachanweisung zu § 35 SGB XII und Konkretisierung zu § 68 SGB XII)  gewährt wurden und er Anspruch auf Auskehrung des Guthabens aus Wohnungsbeschaffungskosten hat

(hängt vom Einzelfall ab, insbesondere, ob eine Forderung des Vermieters besteht, mit der aufgerechnet werden kann; bei Genossenschaftsanteilen ist die Kündigung der Genossenschaftsanteile durch den Darlehensnehmer erforderlich).

2.7.2 Beginn der Tilgung

Die Tilgung beginnt, nachdem die Forderung ganz oder teilweise fällig ist.

Ist die laufende Tilgung eines Darlehens für Genossenschaftsanteile, Mieterdarlehen oder Mietkautionen nicht möglich, ist die Rückzahlung bei Auszug aus der Wohnung wie folgt zu verlangen:

  • bei Genossenschaftsanteilen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Auseinandersetzungsguthabens
  • bei Mieterdarlehen und Mietkautionen am Tag des Auszuges.

Soweit die Fachlichen Vorgaben zu den einzelnen Hilfearten abweichende Regelungen enthalten, gelten diese.

2.7.3 Regelmäßige Laufzeit

Die Laufzeit richtet sich nach der Höhe des Darlehens und den zumutbaren monatlichen Rückzahlungsraten. Sie soll in der Regel 5 Jahre nicht überschreiten. Die Rückzahlungsraten sind in der Regel in Höhe des Betrages zumutbar, um den das Einkommen des Hilfeempfängers das sog. „Mindesteinkommen“ (siehe Konkretisierung zu §§ 85 – 89 SGB XII) übersteigt.

2.7.4 Abweichende Laufzeiten

Längere Laufzeiten sind insbesondere bei Darlehen zur Verbesserung und Erhaltung von Wohnraum (jedoch nicht bei Darlehen zur Übernahme rückständiger Zins- und Tilgungsbeträge) möglich. Sie können der Laufzeit von Mietverträgen oder Baudarlehen angepasst werden. Bei unbefristeten Verträgen soll die Laufzeit in der Regel 10 Jahre nicht überschreiten.

2.7.5 Sofortige Rückzahlung

Das Darlehen wird sofort zur Rückzahlung fällig, wenn der Darlehensnehmer

  • das Darlehen nicht bestimmungsgemäß verwendet,
  • wegen der wesentlichen Verbesserung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Rückzahlung des gesamten Darlehens ohne Gefährdung seines Lebensbedarfes imstande ist,
  • mit der Rückzahlung von mehr als 2 Raten in Verzug gerät und keine Gründe vorliegen, wonach die Forderung zu stunden oder in eine Beihilfe umzuwandeln ist,
  • beantragt, über sein Vermögen das Insolvenz- oder Vergleichsverfahren zu eröffnen,
  • aus einer mit dem Darlehen erworbenen oder erhaltenen Wohnung auszieht oder einen mit Hilfe des Darlehens erworbenen Gegenstand verkauft oder
  • stirbt (vgl. Abschnitt 2.7.9).

2.7.6 Forderung von Zinsen

Darlehenszinsen sind grundsätzlich nicht zu fordern. Hiervon gelten folgende Ausnahmen:

  • Erhält der Leistungsempfänger mit Hilfe des ihm gewährten Darlehens Zinsen (z.B. aufgrund eines Mieterdarlehens) oder andere wirtschaftliche Vorteile (z.B. Dividenden aus Genossenschaftsanteilen), sind in Höhe dieser Ansprüche Zinsen auf das gewährte Darlehen zu verlangen.
  • Gerät der Leistungsempfänger mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug, sind Verzugszinsen (Fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB) zu verlangen.

Wegen der Forderung von Zinsen gegenüber Erben wird auf Abschnitt 2.7.9 verwiesen.

2.7.7 Sicherung

Grundsätzlich ist bei Verheirateten die schriftliche Erklärung beider Ehegatten zu verlangen, dass sie für die Rückzahlung des Darlehens als Gesamtschuldner haften.

Als Sicherheit für die Darlehensforderung ist in der Regel die Abtretung von Lohn-, Gehalts- oder sonstigen Ansprüchen des Darlehensnehmers und seines Ehegatten zu verlangen.

Die Abtretungen sind erst dann dem Drittschuldner zu übersenden, wenn der Darlehensnehmer seinen Tilgungsraten nicht nachkommt (stille Zession).

Darüber hinaus sind in der Regel weitere Sicherheiten zu verlangen, insbesondere bei

  • Hilfen zur Beschaffung oder Erhaltung einer Wohnung
  • Hilfen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges

Weitere Sicherheiten sind Grundschuld, Sicherungshypotheken, Sicherungsübereignung, Abtretung von Ansprüchen auf Auszahlung einer Lebens- bzw. Sterbegeldversicherung oder von Dividenden- und Zinsausschüttungen, die aufgrund gewährter Darlehen erfolgen; ferner bei Genossenschaftsanteilen, Mieterdarlehen und Kautionen die Abtretung des Auseinandersetzungsguthabens bzw. der Ansprüche gegen den Vermieter.

Soll durch ein Darlehen Eigentum erworben oder erhalten oder sollen Schulden getilgt werden, so muss sich der Darlehensnehmer mit einer unmittelbaren Zahlung der Sozialdienststelle an den Gläubiger einverstanden erklären.

Das Darlehen soll erst ausgezahlt werden, wenn die Sicherheitsleistungen erbracht worden sind. Bei Darlehen nach § 38 SGB XII sind in der Regel keine Sicherheitsleistungen zu fordern.

2.7.8 Auszahlung des Darlehens / Direktüberweisung

Das Darlehen ist bei Leistungen für die Übernahme von Schulden direkt an den Gläubiger zu überweisen. Bei Darlehen für Kautionen oder Genossenschaftsanteile erfolgt eine Direktüberweisung an den Vermieter / das Wohnungsbauunternehmen.

Andere Leistungen, die darlehensweise gewährt werden, sind grundsätzlich an den Darlehensnehmer zu überweisen.

2.7.9 Übergang der Darlehensschuld auf den Rechtsnachfolger

Das Darlehen wird mit dem Tode des Leistungsempfängers zur Rückzahlung fällig.

In begründeten Ausnahmefällen kann aber den Erben durch Bescheid gestattet werden, das Darlehen unter denselben Bedingungen zurückzuzahlen wie der Erblasser.

2.7.10 Darlehensrückforderung

Die Darlehensrückforderung, das Mahnverfahren, die Behandlung uneinbringbarer Darlehen sowie der Vermögensnachweis/ die Vermögensrechnung werden in einem gesonderten Regelwerk zur Forderungsverwaltung behandelt.

2.7.11 Aufrechnung nach § 26 SGB XII

Bei einer Darlehensvergabe besteht unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 SGB XII die Möglichkeit, den Rückzahlungsanspruch gegen den Hilfeempfänger mit laufender Hilfe zum Lebensunterhalt bis auf das unerlässliche Existenzminimum aufzurechnen.

3. Verfahren

3.1 Allgemeines

Die Ausübung des Ermessens ist in der elektronischen Akte zu dokumentieren.

3.2  Erteilung durch Bescheid

Über die Entscheidung

  • der Leistungsbewilligung,
  • der Umwandlung des Darlehens in eine Beihilfe
  • die Rückforderung des Darlehens

ist ein Bescheid zu erlassen.

Die der Entscheidung zugrunde liegenden Ermessenserwägungen sind im jeweiligen Bescheid darzulegen.

Der Bescheid über die Bewilligung eines Darlehens muss folgende Punkte enthalten:

  • genaue Zweckbestimmung
  • Fälligkeit der Darlehensforderung (s.Ziff.2.7.1)
  • Beginn der Tilgung (s.Ziff.2.7.2)
  • Regelmäßige Laufzeit (s.Ziff.2.7.3)
  • Abweichende Laufzeiten (s.Ziff.2.7.4)
  • Sofortige Rückzahlung (s.Ziff.2.7.5)
  • Forderung von Zinsen (s.Ziff.2.7.6)
  • Sicherung des Darlehens (s.Ziff.2.7.7)
  • Auszahlung des Darlehens (s.Ziff.2.7.8)
  • Übertragung der Darlehensschuld auf den Rechtsnachfolger (s.Ziff.2.7.9)
  • Auflagen und Bedingungen

Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

3.3. Darlehensauszahlung und Darlehenserfassung

Die Darlehen werden von den GS-Dienststellen ausgezahlt. Jedes Darlehen wird im PROSA-Einnahmeverfahren erfasst.

Eine Direktüberweisung des Darlehensbetrages auf das Konto des Gläubigers, des Vermieters bzw. ein Sparbuch des Hilfeempfängers mit Sperrvermerk ist vorzunehmen bei

  • Darlehen für den Erwerb oder Erhalt von Eigentum sowie die Übernahme von Schulden und
  • Darlehen für Kautionen und Genossenschaftsanteile.

4. Berichtswesen

Die durchführenden Dienststellen berichten der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz quartalsweise an Hand der nachfolgenden Kennzahlen

  • Anzahl und Höhe der bewilligten Leistungen in Form von Darlehen nach Leistungsart und Hilfeart
  • Anzahl und Höhe der bewilligten Leistungen in Form von Beihilfen nach Leistungsart und Hilfeart
  • Höhe der durchschnittlich bewilligten Leistungen in Form von Darlehen nach Leistungsart und Hilfeart
  • Höhe der durchschnittlich bewilligten Leistungen in Form von Beihilfen nach Leistungsart und Hilfeart
  • Höhe der Rückzahlungen

5. In Kraft treten

Diese Fachanweisung tritt am 15. November 2007 in Kraft.