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Kurzdefinition der kommunalen Leistung „Suchtberatung“
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1. Vorgaben für eine Prüfung durch die Jobcenter t.a.h-Mitarbeiterinnen/den Jobcenter t.a.h-Mitarbeitern, ob eine Weiterverweisung von Kundinnen /Kunden an eine Fachstelle für SGB II Suchtberatung gemäß § 16 a SGB II zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit angezeigt ist
Die kommunale Eingliederungsleistung nach § 16 a SGB II „Suchtberatung“ kommt in Betracht, wenn Erkenntnisse über einen möglichen Missbrauch von Suchtmitteln oder eine Suchterkrankung als Erwerbshindernis vorliegen können.
Dies ist eine heikle Angelegenheit, da Suchterkrankungen seitens der Betroffenen einerseits, aber auch seitens ihres Umfeldes andererseits in aller Regel ein tabuisiertes Thema sind. Häufig fehlt die Einsicht in den Missbrauch bzw. in die Erkrankung. Die Abhängigkeit von illegalen Suchtmitteln (Drogen) hat außerdem auch strafrechtliche Relevanz.
Die wenigsten Ihrer Kundinnen und Kunden werden daher ihre Suchterkrankung von sich aus ansprechen.
Ein zuverlässiger Kriterienkatalog aus dem hervorgeht, woran ein Suchtmittelmissbrauch oder eine Suchterkrankung zu erkennen, bzw. ob eine Weiterverweisung in eine Suchtberatung erforderlich ist, kann Ihnen nicht an die Hand gegeben werden. Insoweit gibt es auch keine summarische Prüfung. Vielmehr bedarf es eines großen Einfühlungsvermögens und grundlegender Kenntnisse Ihrerseits, eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Suchterkrankung oder -gefährdung zu erkennen.
2. Wie erkennen Sie, ob eine Kundin/ein Kunde suchtkrank ist?
2.1. Aktenlage
Überprüfen Sie die Ihnen vorliegenden Unterlagen in den Kundenakten auf Hinweise.
2.2. Auffälligkeiten im Verhalten und Erscheinungsbild
Folgende Hinweise zu der Frage „Wie erkenne ich Kunden, die ein Suchtproblem haben“ können kein Leitfaden für das Erkennen einer Suchtproblematik sein. Sie können aber den Blick schärfen, die Brille für eine realistische Wahrnehmung putzen und Unterstützung zur Einordnung von Verhalten geben.
a) Mögliche Auffälligkeiten im Sozialverhalten
- Unzuverlässigkeit im Einhalten von Terminen und Absprachen
- Aggressivität ohne erkennbaren Anlass oder wenn Kritik geäußert wird
- mangelnde Unterscheidungsfähigkeit zwischen sachbezogener und persönlicher Kritik, eigene Fehler werden abgewehrt und geleugnet
- unangemessen aufgekratzt, gesprächig, gesellig
- unangemessene Reizbarkeit
- großspurig-aggressives oder unterwürfiges, überangepasstes Verhalten
- Schuld sind die anderen – konkrete Personen oder widrige Umstände, Abgabe von Eigenverantwortung
- In Konfliktsituationen, in denen sich der/ die Betroffene in die Enge getrieben fühlt, kann es zu erpresserischem Verhalten, gelegentlich sogar zur Äußerung von Selbstmordabsichten kommen
b) Mögliche Auffälligkeiten im äußeren Erscheinungsbild
- ungepflegtes Erscheinungsbild, z.B. nachlässige Kleidung, mangelnde Körperpflege oder im Gegenteil: übermäßig geschminkt und betont auf das äußere Erscheinungsbild achtend
- aufgedunsenes Gesicht, gerötete Gesichtsfarbe (Alkohol)
- fahle Haut, schlechtes Gebiss, Spritzenabszesse (Heroin)
- glasige Augen, rote Augen, vergrößerte Pupillen, vager ausdrucksloser Blick
- Gleichgewichtsstörungen beim Gehen oder auch überkontrolliertes Gehen
- Koordinationsprobleme in der Bewegung
- verlangsamte, verwässerte Sprache (Artikulationsschwierigkeiten)
- Mangel an Kontinuität in seinen Gedanken
- Nervosität, körperliche Unruhe
- Zittern der Hände
- starkes Schwitzen
- übermäßige Müdigkeit
- Alkoholfahne
(Quelle: Broschüre „Substanzbezogene Störungen am Arbeitsplatz – eine Praxishilfe für Personalverantwortliche“, Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen)
Achtung:Die aufgelisteten Anzeichen und Auffälligkeiten sind unspezifisch. Sie können, müssen aber nicht auf Suchtprobleme hinweisen.
Umfassende Informationen zu Suchtgefährdung und Abhängigkeit erhalten Sie in Schulungen, die die ambulanten Suchtberatungsstellen regehalft in Ihrem Fortbildungszent-rum unter dem Titel „Suchtprobleme erkennen und handeln“ anbieten.
3. Verfahren für die Weiterverweisung an die zuständigen Stellen (An wen wird verwiesen? Wie ist der weitere Verfahrensablauf?)
Suchtmittelmissbrauch und -abhängigkeit sind Arbeitsplatzgefährdung und Vermittlungshemmnis. Sie bedürfen daher einer frühzeitigen Problemerkennung und einer fachgerechten Unterstützung und Behandlung. Suchtmittelabhängigkeit ist eine chronische Erkrankung. Auch qualifizierte Hilfen reichen als nur einmalige Unterstützung in vielen Fällen nicht aus, um notwendige langfristige Veränderung von Lebensstilen zu erreichen und das Vermittlungshemmnis „Sucht“ zu beseitigen. Diese Tatsache kann nicht einseitig Ihrer Kundin/Ihrem Kunden angelastet werden. Vielmehr müssen Leistungen der Suchtkrankenhilfe, zu denen auch die Suchtberatung im Sinne des SGB II gehört, die Möglichkeit weiterer (Rückfall-) Krisen berücksichtigen, die Vorhaltung entsprechender adäquater Hilfen beinhalten und die Annahme dieser Hilfen sanktionsfrei zulassen.
Bitte bedenken Sie im Interesse Ihrer Kundinnen und Kunden: Sucht ist eine psychische Erkrankung!
Dennoch ist es in den meisten Fällen möglich, die Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen. Die möglichst frühzeitige Erkennung und ggf. Behandlung der Suchterkrankung spielt dabei eine entscheidende Rolle und kann eine Chronisierung der Suchterkrankung verhindern. Und an diesem Punkt sind auch Sie als Integrationsfachkraft gefragt.
In der Regel wird die Vermittlung in Suchtberatung für Kundinnen und Kunden der Kategorie „Betreuungskunden“ (Kundinnen/Kunden mit objektiven Vermittlungshemmnissen und geringem Motivationsniveau, häufig längere Arbeitslosigkeit etc.), nur ausnahmsweise auch für andere Kundenkategorien erforderlich sein.
Bei einer von Ihnen vermuteten, einer durch die Kundinnen/Kunden eingeräumten oder aus der Aktenanlage ersichtlichen Suchterkrankung, verfahren Sie bitte nach dem folgende Vorgehen, welches zwischen der Jobcenter t.a.h Zentrale, der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) sowie den Trägern der Fachstellen für die SGB II Fachstelle für SGB II Suchtberatung festgelegt wurde:
3.1. Schritt: Beobachten und Recherchieren
Orientieren Sie sich an den unter Punkt 2. aufgeführten Hinweisen
3.2. Schritt: Ansprechen
Nicht jeder von Ihnen bei der Kundin/dem Kunden wahrgenommene Suchtmittelmissbrauch führt unweigerlich zu einer massiven Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Deswegen versuchen Sie zu bewerten, ob ein Suchtmittelmissbrauch (möglicherweise sogar gezielt zum Termin im Job-Center) vorliegt, ohne aktuell die Erwerbsfähigkeit einzuschränken. In diesem Fall sprechen Sie die Kundin/den Kunden auch auf Ihren Eindruck an und legen Sie ihr/ihm nahe, eine Fachstelle für SGB II Suchtberatung aufzusuchen. Formulierungshilfen zur Ansprache finden Sie in dem (Flyer Suchtsignale) oder nutzen Sie die Fortbildungsangebote zur Gesprächsführung (auch in den Seminaren „Suchtprobleme erkennen und handeln“) Ihres Fortbildungszentrums.
3.3. Schritt: Weiterverweisung
Es gibt für Ihre Kundinnen/Ihren Kunden verschiedene Möglichkeiten, Unterstützung für einen Ausstieg aus der Sucht zu erhalten. In Betracht kommen:
- Beratung durch eine ambulante Beratungsstelle
- Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe
- Beratung und Behandlung durch eine Fach- oder Hausärztin/einen Fach- oder Hausarzt.
Überlassen Sie der Kundin/dem Kunden die Wahl, ob sie/er eine Unterstützung durch eine Beratungsstelle, eine Selbsthilfegruppe oder einen Arzt/eine Ärztin seines/ihres Vertrauens bevorzugt. Der regelmäßigen Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe sollte eine Beratung durch eine Beratungsstelle oder einer Ärztin/einen Arzt vorausgehen. Bitte beachten Sie: Selbsthilfegruppen stellen grundsätzlich keine Bescheinigungen aus, da dies ihrem Selbstverständnis und ihren Strukturen widerspricht.
In der Kooperationsvereinbarung zwischen Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter t.a.h.), der Agentur für Arbeit Hamburg (BA), der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) sowie den Trägern der ambulanten Fachstellen für die SGB II Suchtberatung, ist ein in allen Standorten von Jobcenter t.a.h einheitliches und verbindliches Verfahren zum Umgang mit der flankierenden Leistung „Suchtberatung“ festgelegt worden.
Dies kann für die Zusammenarbeit mit Ärztinnen/Ärzten bzw. Selbsthilfegruppen nicht geleistet werden. Hier sind individuelle Absprachen zu treffen.
3.3.1. Beratungsstellen mit spezieller Zuständigkeit für die Suchtberatung nach § 16 a SGB II (Fachstellen für die SGB II Suchtberatung)
Die BGV finanziert zur Bedarfssicherung bei der kommunalen Leistung „Suchtberatung“ seit dem 01.06.2005 in jedem der sieben Hamburger Bezirke eine Beratungsstelle die mit zusätzlichem Personal für die Suchtberatung nach § 16 a SGB II ausgestattet ist.
Eine weitere, überregional zuständige Beratungsstelle, betreut speziell den Personenkreis der 15-25-jährigen.
Folgende Beratungsstellen sind explizit für die Suchtberatung nach dem § 16 a SGB II personell ausgestattet und verfahren nach dem in der Kooperationsvereinbarung abgestimmten Vorgehensweisen.
a) überregional:
Beratungsangebot für 15- bis 25-Jährige:
Die Boje – Suchtberatung und Behandlung für junge Erwachsene
Brauhausstieg 15-17, 22041 Hamburg
Tel.: (040) 444 901 oder (040) 731 49 49, Fax: 444 092 oder (040) 731 49 48
E-Mail: beratung@dieboje.de
Webseite: dieboje.de und spielsucht-hamburg.de
b) bezirklich zugeordnete Beratungsstellen:
Hinweis: für die Kundinnen und Kunden aller Jobcenter-Standorte besteht grundsätzlich die Wahlfreiheit zwischen folgenden Fachstellen für SGB II Suchtberatung
Bezirk Hamburg-Mitte (ohne Wilhelmsburg):
Seehaus – Ambulantes Suchtberatungs- und Behandlungszentrum
Hasselbrookstraße 94 a, 22089 Hamburg
Tel.: 040/ 20 00 10-11, Fax: 200 20 57
E-Mail: info@seehaus-hh.de
Website: www.seehaus-hh.de
Bezirk Altona:
Lukas Suchthilfezentrum Hamburg-West
Luruper Hauptstraße 138, 22547 Hamburg
Tel.: (040) 970 77-0, Fax: (040) 970 77 500
E-Mail: lukas.suchthilfezentrum@diakonie-hhsh.de
Website: www.lukas-suchthilfezentrum.de
Bezirk Eimsbüttel:
KODROBS Eimsbüttel
Jugend hilft Jugend e.V..
Grindelallee 41, 20146 Hamburg
Tel.: 040 / 422 90 86
E-Mail: eimsbüttel@kodrobs.de
Website: www.kodrobs.de
Bezirk Hamburg-Nord:
STZ Beratungsstelle HUMMEL
Am Hehsel 40, 22339 Hamburg
Tel.: Telefon (040) 53 90 42 80, Telefax (040) 53 90 42 829
E-Mail: hummel.stz@martha-stiftung.de
Website: www.martha-stiftung.de
oder
STZ Beratungsstelle Barmbek
Drosselstraße 1, 22305 Hamburg
Tel.: (040) 611 360 60, Fax: (040) 611 360 629
E-Mail: barmbek.stz@martha-stiftung.de
Website: www.martha-stiftung.de
Bezirk Wandsbek:
VIVA Wandsbek – Suchtberatung und Behandlung
Lotharstraße 2b, 22041 Hamburg
Tel.: 040/47 11 31 0, Fax: 47 11 31 29
E-Mail: vivawandsbek@jugendhilfe.de
Website: www.jugendhilfe.de
Bezirk Bergedorf:
Kodrobs – Suchtberatungsstelle Bergedorf
Lohbrügger Landstraße 6, 21031 Hamburg
Tel.: 040/ 721 60 38 oder 721 60 39
E-Mail: bergedorf@kodrobs.de
Website: www.kodrobs.de
Bezirk Harburg und Stadtteil Wilhelmsburg:
Kodrobs – Suchtberatungsstelle Süderelbe/Wilhelmsburg
Weimarer Straße 83/85, 21107 Hamburg
Tel.: 040/ 751 620 oder 751 629
E-Mail: wilhelmsburg@kodrobs.de
Website: www.kodrobs.de
Bei einem speziellen Hilfebedarf können Sie auch an andere ambulante Suchtberatungsstellen weiter verweisen, z.B. Frauenberatungsstellen, Psychosoziale Betreuung für Substituierte, niedrigschwelligen Hilfen für Drogen- und Alkoholabhängige.
Anschriften und Telefonnummern aller Hamburger Suchtberatungsstellen finden Sie unter www.rauschbarometer.de und im Faltblatt „Weg aus der Sucht“, das in Ihrem Jobcenter ausliegt. Bei Bedarf können Sie Exemplare vom Faltblatt anfordern unter der E-Mail-Adresse:
publikationen@bgv.hamburg.de oder telefonisch unter+49 40 428 37-2368
Bei der Hilfeplanung für Ihre Kundinnen und Kunden sollten die Feststellungen der Fachstelle für SGB II Suchtberatung oder der Hausärztin/des Hausarztes über die Qualität und Quantität des Therapiebedarfs maßgeblich für die weitere Hilfeplanung für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sein.
3.3.2. Nachfolgend dargestelltes Verfahren zur Weiterverweisung ist zwischen Jobcenter t.a.h, den Fachstellen zur SGB II Suchberatung und der BGV abgestimmt und von allen Integrationsfachkräften der Jobcenter t.a.h. zu beachten
Die Zuweisung zu einer Fachstelle der SGB II Suchtberatung kommt in Betracht, wenn Erkenntnisse über eine mögliche Suchtgefährdung oder Abhängigkeit als Erwerbshindernis vorliegen (s.o.).
Sofern Sie als Integrationsfachkraft in Zusammenwirken mit der Kundin bzw. dem Kunden die Suchtberatung als geeignetes Mittel zur weiteren Unterstützung identifiziert hat, stellen Sie
1. eine Schweigepflichtentbindung (Formular Schweigepflichtentbindung) und
2. Erstbescheinigung (Formular Erstbescheinigung) aus.
Dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wird die Liste der zur Verfügung stehenden Fachstellen für SGB II Suchtberatungsangebote in Hamburg erläutert und ausgehändigt (Liste der Fachstellen SGB II Suchtberatung)
Sie als Integrationsfachkraft können die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten verpflichten, an einem Erstgespräch bei der selbst gewählten Fachstelle für SGB II Suchtberatung teil-zunehmen.
Die Schweigepflichtentbindung und die Erstbescheinigung dienen ausschließlich dem In-formationsaustausch über die Teilnahme, den Fortgang und den Ausgang der Beratung.
Fachstelle für SGB II Suchtberatung händigt der Kundin/dem Kunden während des ersten Termins eine Bestätigung über den Beratungsbeginn aus (Formular Erstbescheinigung). Ein Zweitexemplar der Erstbescheinigung wird von der Fachstelle für SGB II Suchtberatung auf dem Postweg an Sie als die zuständige Integrationsfachkraft bei dem Jobcenter t.a.h. weitergeleitet.
Falls die Fachstelle für SGB II Suchtberatung eine weitergehende Beratung der Kundin/des Kunden für fachlich notwendig erachtet, erstellt sie innerhalb von acht Wochen nach dem Erstberatungsgespräch einen Hilfeplan (Formular Hilfeplan). Aus diesem geht hervor, welche Beratungssegmente erforderlich sind (siehe Infoblatt „Kurzdefinition der Leistung Suchtberatung“), wie lange der Prozess dauert und wann er voraussichtlich endet. Der Hilfeplan wird der/dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ausgehändigt. Die Beratungsstelle stellt Ihnen als zuständige Integrationsfachkraft bei Jobcenter t.a.h. ein Zweitexemplar zur Verfügung.
Sollte es zu Änderungen des Hilfeplanes kommen, erhält die/der erwerbsfähige Hilfebedürftige hierüber von der Beratungsstelle eine Zwischenbescheinigung (Formular Zwischenbescheinigung). Die Beratungsstelle stellt Ihnen als zuständige Integrationsfachkraft bei Jobcenter t.a.h. ein Zweitexemplar zur Verfügung.
Nach Abschluss der Maßnahme erhält die/der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine Abschlussbescheinigung (Formular Abschlussbescheinigung) zur Vorlage beim Jobcenter. Diese informiert über das Ende der Beratung und Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise. Die Beratungsstelle stellt Ihnen als zuständige Integrationsfachkraft bei t.a.h. ein Zweitexemplar zur Verfügung.
Wenn die Kundin/ der Kunde die Suchtberatung abbricht, informiert die Beratungsstelle Sie als zuständige Integrationsfachkraft hierüber. Ein Abbruch liegt vor, wenn die/der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen zwischen ihm und der Beratungsstelle vereinbarten Termin nicht wahrnimmt und sie/er sich trotz Aufforderung durch die Beratungsstelle nicht innerhalb von vier Wochen zurück meldet, um die Beratung fortzusetzen.
Die Zuständigkeit der Suchtberatung endet mit
- dem Abschluss der Beratung,
- der Weitervermittlung in eine stationäre, teilstationäre oder ambulante Therapie oder Übergangseinrichtung,
- dem Abbruch der Maßnahme durch der/dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder die Beratungsstelle.
3.3.3 Weiterverweisung an einer Fach- oder Hausärztin/ einem Fach- oder Hausarzt
Das Verfahren ist im Einzelfall mit der jeweiligen Ärztin/ dem jeweiligem Arzt zu klären.
3.3.4 Weiterverweisung in die Selbsthilfe
Es würde den Prinzipien der Selbsthilfeorganisation widersprechen, wenn Sie als persönliche/ persönlicher Ansprechpartnerin/ Ansprechpartner einer Kundin/ eines Kunden Kontakt zur einer Selbsthilfeeinrichtung für die Kundin/ den Kunden aufnähmen. Eine formalisierte Zusammenarbeit wie oben zu den Beratungsstellen beschrieben entspricht ebenfalls nicht dem Selbstverständnis der Selbsthilfe. Dennoch hat der Besuch einer Selbsthilfegruppe schon vielen Menschen den Weg aus der Abhängigkeit gewiesen, ohne dass sie weitere Hilfen in Anspruch nehmen mussten.
In der Regel sollte eine/ein Suchtmittelabhängige/ -abhängiger Kundin/Kunde jedoch zunächst eine Ärztin/einen Arzt oder eine Beratungsstelle aufsuchen.
Anschriften von Einrichtungen der Selbsthilfe finden Sie ebenfalls im Internet unter www.rauschbarometer.de (Spalte: Selbsthilfe) und www.sucht-hamburg.de (rechte Spalte, unter „Suche“ „Selbsthilfe“ eingeben).
Doris Dose, BGV, G1241
Tel. 42837-2077
E-Mail: Doris.Dose@bgv.hamburg.de