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Infoline Sozialhilfe

Allgemeine Informationen zu § 16a Nr. 4 SGB II

Suchtberatung - Kurzdefinition der Leistung Suchtberatung und Suchtbehandlung - Erläuterung der Angebote anderer Kostenträger (Gz.: G1241/135.23-5-3). Stand 09.01.2012.

 

1. Kommunale Suchtberatung

Die kommunale Leistung „Suchtberatung“ gemäß § 16a Nr. 4 Sozialgesetzbuch (SGB)  II umfasst alle von der Stadt Hamburg finanzierten ambulanten Beratungs- und  Betreuungsangebote für Suchtgefährdete und Suchtkranke.

Hamburg verfügt über ein umfassendes, differenziertes Beratungs- und Behandlungsangebot für Menschen mit Suchtproblemen.

In den Beratungsstellen werden suchtkranke Menschen beraten und wenn erforderlich, weitervermittelt in z.B. Entgiftung und Therapie. Die Beratungsstellen bieten Hilfestellungen für Abhängige legaler Suchtmittel wie Alkohol und Medikamente, für Abhängige illegaler Suchtmittel wie Cannabis, Heroin,  Kokain sowie für stoffungebundene Süchte wie pathologisches Spielen, Essstörungen und Nikotin an.

Die Hamburger Suchtberatungsstellen bieten verschiedene, teilweise aufeinander aufbauende L e i s t u n g s e g m e n t e an. Dies sind insbesondere:

  • Suchtberatung: intensive Beratungs- und Motivationsgespräche für Menschen mit Suchtmittelkonsum bzw. Abhängigkeitssymptomen, z.T. auch in Gruppenform.
  • Therapievorbereitung und Therapievermittlung: in der Regel aufbauend auf längerfristige Beratung. In Abgrenzung zur Beratung  beginnt dieses Segment, wenn Klient/ Klientin und Berater/ Beraterin überein gekommen sind, dass als Hilfeform die Therapie angemessen, notwendig und erwünscht ist. Sie endet mit dem Übertritt in die Maßnahme, dem Abbruch oder ggf. Wechsel in eine andere Hilfeform.
  • Soziale Stabilisierung und Integration: Mit dem Ziel die Chronifizierung bzw. Verschlechterung des gesundheitlichen und psychosozialen Zustands des Klientel durch geeignete lebenspraktische Hilfen soweit als möglich zu verhüten.

2. Alternativen zur kommunalen Suchtberatung bei Beratungsstellen

Die Angebotspalette für Suchtkranke ist facettenreich, um den unterschiedlichen Bedürfnissen der Betroffenen gerecht zu werden. Suchtberatung und Ausstiegsunterstützung kann auch geleistet werden durch

  • Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmediziner oder Fachärztinnen/Fachärzten: Auch Ärztinnen/Ärzte können über reine Diagnosestellung hinaus Patientinnen/Patienten beraten und sie bei der Entwöhnung unterstützen.
  • Selbsthilfegruppen: für viele Menschen ist der Rückhalt in einer Selbsthilfegruppe die optimale Begleitung bei der Loslösung von der Sucht. Dies trifft insbesondere für Alkoholkranke zu, bei denen allein durch die Teilnahme an Selbsthilfegruppen große Erfolge im Hinblick auf die Lösung aus der Sucht und langfristige Abstinenz erreicht werden.

3. Ergänzende Angebote anderer Kostenträger

Nicht in allen Fällen wird eine Suchtberatung im Rahmen der benannten Leistungssegmente ausreichen, um die Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder wieder herzustellen. Eine Beratung ist oftmals nur der erste Schritt eines längeren Entwöhnungsprozesses. Eine Vermittlung in die nachfolgend genannten Angebote erfolgt regelhaft über Ärztinnen/Ärzte oder Beratungsstellen.

Für Abhängige legaler Suchtmittel: 

  • Entgiftung /Akutbehandlung und Therapiemotivation: beginnt in der Regel mit dem körperlichen Entzug. Dieser erstreckt sich über einen Zeitraum von drei bis 21 Tagen und wird wegen der zur erwartenden körperlichen Entzugserscheinungen häufig im Krankenhaus durchgeführt. Kostenträger ist die jeweilige Krankenversicherung.
  • Stationäre Vorsorge als Eingliederungshilfe nach §§ 53 und 54 SGB XII: Vorbereitung auf eine Entwöhnungsbehandlung für alkoholabhängige Suchtkranke, falls gravierende soziale Probleme wie z.B. Wohnungslosigkeit, Gewalterfahrung im häuslichen Umfeld die Suchterkrankung begleiten.
  • Kostenträger und Bewilligung: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, G127.
  • Ambulante oder stationäre Entwöhnungsbehandlung: dies ist der nächste Schritt mit dem Therapieziel der Abstinenz.
    Kostenträger und Bewilligung: Rentenversicherungsträger bzw. Krankenversicherungsträger als Rehabilitationsmaßnahme.
    Die Therapie findet in unterschiedlichen Zeiträumen statt: Kurzzeittherapien von etwa vier Wochen; Regelbehandlungszeiten von 16 Wochen mit der Möglichkeit zur individuellen Verlängerung.
    Bei ambulanter Therapie in den Beratungsstellen gibt es Zeiten von etwa 5 bis 18 Monaten.
    Therapien finden statt:
    - in Behandlungs- und Beratungsstellen mit Anerkennung des Leistungsträgers,
    - in Fachkliniken für Suchtkranke,
    - in Psychiatrien mit speziellen Suchtabteilungen.
  • Ambulante Nachsorge: Das Ziel der Nachsorge ist die Verhinderung des Rückfalls. Sie findet in Selbsthilfegruppen und/ oder Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtkranke statt. Die Inanspruchnahme ist i. d. R. kostenfrei.
  • Adaption: Maßnahmen der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung in teilstationärer Form.
  • Kostenträger und Bewilligung: Rentenversicherungsträger.
  • Stationäre / teilstationäre Nachsorge als Eingliederungshilfe nach §§ 53 und 54 SGB XII:  Nicht in allen Fällen ist eine ambulante Nachsorge nach einer Entwöhnungsbehandlung für alkoholabhängige Suchtkranke ausreichend zur Wiedereingliederung. In diesen Fällen kommt eine stationäre bzw. teilstationäre Nachsorge in Betracht. Kostenträger und Bewilligung: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, G 127

 

Für Abhängige illegaler Suchtmittel:

  • So genannte Übergangseinrichtungen als Eingliederungshilfe nach §§ 53 und 54 SGB XII: Hierunter werden im Hamburger Suchthilfesystem stationäre / teilstationäre Vor- und Nachsorge-, Übernachtungs- und sozialtherapeutische Einrichtungen für Abhängige von illegalen Suchtmittel verstanden.
    Kostenträger und Bewilligung: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, G 127
  • Stationäre Drogentherapien als Maßnahme der Medizinischen Rehabilitation mit einer regelhaften Dauer von 10 Monaten.
    Kostenträger und Bewilligung: Krankenkasse oder Rentenversicherungsträger.

Eine Darstellung des gesamten Hamburger Suchthilfesystems mit Leistungen, Kontaktadressen und Telefonnummern, regionaler Zuordnung finden Sie immer aktuell im Kursbuch Sucht.

4. Beendigung der Zuständigkeit der Suchtberatungsstellen

Die Zuständigkeit der Suchtberatungsstellen endet mit der Beratung (im Hilfeplan festgelegte Leistungssegmente der Beratungsstelle), ggf. der Weitervermittlung in eine der oben genannten Anschlussbetreuungen oder dem Abbruch der Maßnahme durch die Klientin/den Klienten oder ggf. durch die Beratungsstelle. Eine Fallverantwortung/Fallführung oder - Koordination nach der Weitervermittlung der Klientinnen/Klienten in eine weitergehende Betreuung.

5. Ansprechpartnerin

Doris Dose, BGV, G1241
Tel. 42837-2077
E-Mail: Doris.Dose@bgv.hamburg.de