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Allgemeine Informationen

Suchtberatung für ARGE-Mitarbeiter vom 05.07.2005 (Az.: G 3262/135.23-5-3)

 

Kurzdefinition der Leistung Suchtberatung

1. Kommunale Suchtberatung

Die kommunale Leistung „Suchtberatung“ gemäß § 16 (2) Nr. 4 SGB II umfasst alle von der Stadt Hamburg finanzierten ambulanten Beratungs-, Betreuungs- und Behandlungsangebote für Suchtkranke. Diese werden vor allem in zuwendungsfinanzierten Beratungsstellen angeboten.

Hamburg verfügt über ein umfassendes, differenziertes Beratungsangebot für Menschen mit Suchtproblemen.

In den Beratungsstellen werden suchtkranke Menschen beraten und wenn erforderlich, qualifiziert weitervermittelt. Es gibt Beratungsstellen für Abhängige legalisierter Suchtmittel wie Alkohol und Medikamente, Beratungsstellen für Abhängige illegalisierter Suchtmittel wie Cannabis, Heroin,  Kokain sowie Beratungsstellen für stoffungebundene Süchte wie Glücksspielsucht, Essstörungen und Nikotin. Darüber hinaus gibt es suchtmittelübergreifend arbeitende Beratungsstellen. D.h., dass dort Suchtkranke betreut werden, die sowohl von legalisierten als auch von illegalisierten Suchtmitteln abhängig sind. 

Die Hamburger Suchtberatungsstellen bieten verschiedene, teilweise aufeinander aufbauende Leistungen an:

  • Suchtberatung: intensive Beratungs- und Motivationsgespräche für Menschen mit Suchtmittelkonsum bzw. Abhängigkeitssymptomen.

  • Therapievorbereitung und Therapievermittlung: i.d.R. aufbauend auf längerfristige Beratung. In Abgrenzung zur Beratung  beginnt dieses Segment, wenn Klient/ Klientin und Berater/ Beraterin überein gekommen sind, dass als Hilfeform die Therapie angemessen, notwendig und erwünscht ist. Sie endet mit dem Übertritt in die Maßnahme, dem Abbruch oder ggf. Wechsel in eine andere Hilfeform.

  • Soziale Stabilisierung und Integration: Mit dem Ziel die Chronifizierung bzw. Verschlechterung des gesundheitlichen und psychosozialen Zustands des Klientel durch geeignete lebenspraktische Hilfen soweit als möglich zu verhüten. 

2. Alternativen zur kommunalen Suchtberatung bei freien Trägern

Die Angebotspalette für Suchtkranke ist facettenreich, um den unterschiedlichen Bedürfnissen der Betroffenen gerecht zu werden. Suchtberatung und –ausstiegsunterstützung kann auch geleistet werden durch

  • AllgemeinmedizinerInnen oder FachärztInnen: auch ÄrztInnen können über reine Diagnosestellung hinaus PatientInnen beraten und sie bei der Entwöhnung unterstützen.

  • Selbsthilfegruppen: für manche Menschen ist der Rückhalt in einer Selbsthilfegruppe die optimale Begleitung bei der Loslösung von der Sucht.

3. Ergänzende Angebote anderer Kostenträger

Nicht in allen Fällen wird eine Suchtberatung im Rahmen der benannten Leistungssegmente ausreichen, um die Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder wieder her zu stellen. Eine Beratung ist oftmals nur der erste Schritt eines längeren Entwöhnungsprozesses. Eine Vermittlung in die nachfolgend genannten Angebote erfolgt regelhaft über ÄrztInnen oder Beratungsstellen.

Für Abhängige legalisierter Suchtmittel: 

  • Entgiftung / Akutbehandlung und Therapiemotivation: beginnt in der Regel mit dem körperlichen Entzug. Dieser erstreckt sicht über einen Zeitraum von drei bis 21 Tagen im Krankenhaus. Kostenträger: die jeweilige Krankenversicherung.

  • Stationäre Vorsorge als Eingliederungshilfe nach §§ 53/ 54 SGB XII: Vorbereitung auf eine Entwöhnungsbehandlung für alkoholabhängige Suchtkranke, falls gravierende soziale Probleme wie z.B.  Wohnungslosigkeit, Gewalterfahrung im häuslichen Umfeld die Suchterkrankung begleiten. Kostenträger und Bewilligung: Behörde für Wissenschaft und Gesundheit, G 3274.

  • Ambulante oder stationäre Entwöhnungsbehandlung:  dies ist der nächste Schritt mit dem Therapieziel der Abstinenz. Kostenträger und Bewilligung: Rentenversicherungsträger bzw. Krankenversicherungsträger als Reha-Maßnahme. 

Die Therapie findet in unterschiedlichen Zeiträumen statt: Kurzzeittherapien von etwa vier Wochen; Regelbehandlungszeiten von 16 Wochen mit der Möglichkeit zur individuellen Verlängerung. Bei ambulanter Therapie in den Beratungsstellen gibt es Zeiten von etwa fünf bis 18 Monaten.

Therapien finden statt: a) in Behandlungs- und Beratungsstellen mit Anerkennung des Leistungsträgers, b) Fachkliniken für Suchtkranke, c) Psychiatrien mit speziellen Suchtabteilungen.

  • Ambulante Nachsorge: Das Ziel der Nachsorge ist die Verhinderung des Rückfalls. Sie findet statt in Selbsthilfegruppen und/ oder Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtkranke.

  • Adaption: Maßnahmen der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung in teilstationärer Form. Kostenträger und Bewilligung: Rentenversicherungsträger.

  • Stationäre Nachsorge als Eingliederungshilfe nach §§ 53/ 54 SGB XII :  Nicht in allen Fällen ist eine ambulante Nachsorge nach einer Entwöhnungsbehandlung für alkoholabhängige Suchtkranke ausreichend zur Wiedereingliederung. In diesen Fällen kommt eine stationäre Nachsorge in Betracht. Kostenträger und Bewilligung: Behörde für Wissenschaft und Gesundheit, G 3274

Für Abhängige illegalisierter Suchtmittel:

  • Sogenannte Übergangseinrichtungen als Eingliederungshilfe nach §§ 53/ 54 SGB XII: Hierunter werden im Hamburger Suchthilfesystem stationäre Vor- und Nachsorge-, Übernachtungs- und Sozialtherapieeinrichtungen für Abhängige von illegalen Suchtmittel verstanden. Kostenträger und Bewilligung: Behörde für Wissenschaft und Gesundheit,   G 3274

  • Stationäre Drogentherapien als Maßnahme der Medizinische Rehabilitation mit einer regelhaften Dauer von 10 Monaten. Kostenträger und Bewilligung: Krankenkasse oder Rentenversicherungsträger

Vorgaben für eine summarische Prüfung durch den ARGE-Mitarbeiter, ob eine Weiterverweisung an die zuständigen Dienststellen vorzunehmen ist

Die Weiterverweisung in eine Suchtberatungsstelle kommt in Betracht, wenn Erkenntnisse über eine mögliche Suchterkrankung als Erwerbshindernis vorliegen. Dies ist eine heikle Angelegenheit, da Suchterkrankungen seitens der Betroffenen einerseits aber auch seitens ihres Umfeldes andererseits in aller Regel ein tabuisiertes Thema sind. Häufig fehlt die Einsicht in die Erkrankung. Die Abhängigkeit von illegalisierten Suchtmitteln hat auch noch strafrechtliche Relevanz.

Die wenigsten Ihrer Kunden werden daher Ihre Suchterkrankung von sich aus ansprechen.

Einen zuverlässigen Kriterienkatalog aus dem hervorgeht, woran eine Suchterkrankung zu erkennen, bzw. ob eine Weiterverweisung in eine Suchtberatung erforderlich ist, können Ihnen nicht an die Hand gegeben werden. Vielmehr bedarf es eines großen Einfühlungsvermögens und grundlegender Kenntnisse Ihrerseits, eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Suchterkrankung oder –gefährdung zu erkennen.

1. Aktenlage

Sie haben über alle von Ihnen betreuten Kunden Unterlagen entweder von der Hamburger Agentur für Arbeit bei bisherigen Arbeitslosenhilfeempfängern oder von dem bisher zuständigen Grundsicherungs- und Sozialamt für bisherige Sozialhilfeempfänger erhalten. Prüfen Sie die vorhandenen Unterlagen auf Hinweise auf eine bestehende Suchterkrankung. Diese können sein:

a) In von der Agentur für Arbeit übernommenen Akten:

  • Hinweise auf eine Suchterkrankung als Kündigungsgrund

  • Hinweise auf eine Suchterkrankung als Grund für häufige Fehlzeiten

  • Hinweise auf bereits durchgeführte Entzugs- oder Entwöhnungsbehandlungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung oder des Rentenversicherungsträgers

  • Arbeitszeugnisse, Beurteilungen

  • ärztliche Gutachten

b) Unterlagen der Grundsicherung- und  Sozialämter über bisherige BSHG-Leistungsbezieher

  • Hinweise auf geleistete Eingliederungshilfe ( oder auch Krankenhilfe ) für Suchtkranke, insbesondere auf abgebrochene stationäre Maßnahmen

  • Vermerke etc. aus PROSA, die auf eine Suchterkrankung hinweisen 

2. Auffälligkeiten im Verhalten und Erscheinungsbild

Folgende Hinweise zu der Frage „Wie erkenne ich Beschäftigte, die ein Suchtproblem haben“ entstammen der Broschüre „Substanzbezogene Störungen am Arbeitsplatz – eine Praxishilfe für Personalverantwortliche“, herausgegeben von der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen. Die Hinweise können kein Leitfaden für das Erkennen einer Suchtproblematik sein. Sie können aber den Blick schärfen, die Brille für eine realistische Wahrnehmung putzen und Unterstützung zur Einordnung von Verhalten geben.

Menschen, die Suchtprobleme haben, können besonders in drei Bereichen auffällig werden: im Sozialverhalten, im äußeren Erscheinungsbild sowie im Arbeitsverhalten.

Auch wenn es keinen zuverlässigen Kriterienkatalog für das Erkennen von Suchterkrankung/ -missbrauch gibt, könnten folgende Auffälligkeiten hierauf hinweisen

a) Mögliche Auffälligkeiten im Sozialverhalten

  • Unzuverlässigkeit im Einhalten von Terminen und Absprachen

  • Aggressivität ohne erkennbaren Anlass oder wenn Kritik geäußert wird

  • mangelnde Unterscheidungsfähigkeit zwischen sachbezogener und persönlicher Kritik, eigene Fehler werden abgewährt und geleugnet

  • unangemessen aufgekratzt, gesprächig, gesellig

  • unangemessene Reizbarkeit

  • großspurig-aggressives oder unterwürfiges, überangepasstes Verhalten

  • Schuld sind die anderen – konkrete Personen oder widrige Umstände, Abgeben von Eigenverantwortung

  • In Konfliktsituationen, in denen sich der/ die Betroffene in die Enge getrieben fühlt, kann es zu erpresserischem Verhalten, gelegentlich sogar zur Äußerung von Selbstmordabsichten kommen

 b) Mögliche Auffälligkeiten im äußerlichen Erscheinungsbild

  • ungepflegtes Erscheinungsbild, z.B. nachlässige Kleidung, mangelnde Körperpflege oder im Gegenteil: übermäßig geschminkt und betont  auf das äußere Erscheinungsbild achtend.

  • aufgedunsenes Gesicht, gerötete Gesichtsfarbe ( Alkohol )

  • fahle Haut, schlechtes Gebiss, Spritzenabszesse ( Heroin )

  • glasige Augen, rote Augen, vergrößerte Pupillen, vager ausdrucksloser Blick

  • Gleichgewichtsstörungen beim Gehen oder auch überkontrolliertes Gehen

  • Koordinationsprobleme in der Bewegung

  • verlangsamte, verwässerte Sprache ( Artikulationsschwierigkeiten )

  • Mangel an Kontinuität in seinen Gedanken

  • Nervosität, körperliche Unruhe

  • Zittern der Hände

  • starkes Schwitzen

  • übermäßige Müdigkeit

  • Alkoholfahne

( Quelle: Broschüre „Substanzbezogene Störungen am Arbeitsplatz – eine Praxishilfe für Personalverantwortliche“, Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen)

c) In den Akten der ehemals von der Agentur betreuten Arbeitslosenhilfeempfänger können sich im Einzelfall Hinweise auf eine Suchterkrankung finden, die entweder im Rahmen der bisherigen Vermittlungsbemühungen auftraten ( z.B. Vermerke von Arbeitsvermittlern, Gutachten der Fachdienste der Agentur ) sowie evt. Hinweise in Arbeitszeugnissen, Kündigungsschreiben auf

  • häufige Fehltage, die als Kurzerkrankungen ohne ärztlichen Nachweis oft durch Dritte entschuldigt werden

  • unentschuldigtes Fehlen, das nachträglich mit Urlaubstagen abgegolten werden soll

  • fehlerhafte Arbeitsergebnisse und Arbeitsrückstände

  • entfernen vom Arbeitsplatz während der Arbeit

  • vorgezogenes Arbeitsende oder auch Anhäufung von nicht vereinbarten Überstunden

  • Überziehen von Pausen, unregelmäßiger Arbeitsbeginn

Achtung: Die aufgelisteten Anzeichen und Auffälligkeiten sind unspezifisch. Sie können, müssen aber nicht auf Suchtprobleme hinweisen.

Verfahren für die Weiterverweisung an die zuständigen Dienststellen (an wen wird verwiesen? Wie ist der weitere Verfahrensablauf?)

Suchtmittelmissbrauch und Abhängigkeit sind Arbeitsplatzgefährdung und Vermittlungshemmnis. Sie bedürfen daher einer frühzeitigen Problemerkennung und einer fachgerechten Unterstützung und Behandlung. Suchtmittelmissbrauch und Abhängigkeit sind chronische Erkrankungen. Auch qualifizierte Hilfen reichen als nur einmalige Unterstützung in vielen Fällen nicht aus, um notwendige langfristige Veränderung von Lebensstilen zu erreichen und das  Vermittlungshemmnis „Sucht“ zu beseitigen. Diese Tatsache kann nicht einseitig Ihren KundInnen angelastet werden. Vielmehr müssen Leistungen der Suchtkrankenhilfe zu denen auch die Suchtberatung im Sinne des SGB II gehört, die Möglichkeit weiterer ( Rückfall-) Krisen berücksichtigen, die Vorhaltung entsprechender adäquater Hilfen beinhalten und die Annahme dieser Hilfen sanktionsfrei zulassen. 

Bitte bedenken Sie im Interesse Ihrer KundInnen: Sucht ist eine Krankheit !

In der Regel wird die Vermittlung in Suchtberatung für KundInnen der Kategorie „Betreuungskunden“ ( Kunden mit objektiven Vermittlungshemmnissen und geringem Motivationsniveau, häufig längere Arbeitslosigkeit etc. ), nur ausnahmsweise auch für andere Kundenkategorien erforderlich sein.

Dies vorweggenommen, verfahren Sie bitte bei einer von Ihnen anhand der oben genannten Auffälligkeiten vermuteten, einer durch die KundInnen eingeräumten oder aus der Aktenanlage ersichtlichen Suchterkrankung wie folgt:

  1. Schritt: Beobachten und recherchieren

    Orientieren Sie sich an den unter 2. aufgeführten Hinweisen

  2. Schritt: ansprechen

    Wenn Sie bei einem Kunden/ einer Kundin eine Suchterkrankung vermuten, sprechen Sie die Person auf die beobachteten Auffälligkeiten oder auf die entsprechenden Hinweise in der Akte an und verdeutlichen Sie Ihre Bedenken im Hinblick auf eine Arbeitsvermittlung. Diagnostizieren Sie nicht, bieten Sie Unterstützung an.

    Nicht jeder von Ihnen beim Klienten/ bei der Klientin wahrgenommene Suchtmittelmissbrauch führt unweigerlich zur einer massiven Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Deswegen versuchen Sie zu bewerten, ob ein Suchtmittelmissbrauch ( möglicherweise sogar gezielt zum Termin im Job-Center ) vorliegt, ohne aktuell die Erwerbsfähigkeit einzuschränken. In diesem Fall sprechen sie den Kunden/ die Kundin auch auf ihren Eindruck an und legen Sie ihm/ ihr nahe, eine Suchtberatungsstelle aufzusuchen. Im Sinne der Frühintervention kann mit einer frühzeitigen Heranführen eines suchtgefährdeten Menschen an das Hilfesystem im Einzelfall eine Suchterkrankung vermieden werden.

    Bestätigt der Kunde/ die Kundin im Gespräch Ihren Eindruck einer manifesten Erkrankung, setzen Sie die Checkliste bei Punkt 3.4 fort.

    Verneint der Kunde/ die Kundin eine Suchterkrankung, bleibt aber Ihr Eindruck nachdrücklich evt. auch nach einem weiteren Gespräch bestehen, folgt der Schritt 3.3, wenn Sie eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit durch eine Suchterkrankung vermuten.

  3. Schritt: Klärung durch die Fachdienste der ARGE

    Zur Abklärung des Vorliegens einer Suchterkrankung vermitteln Sie den Kunden/ die Kundin an den ärztlichen Dienst der ARGE. Dort kann anhand eingehender körperlicher Untersuchungen, Sekretuntersuchung und Screening-Tests eine Suchterkrankung sicher diagnostiziert bzw. ausgeschlossen werden.

    Bestätigt der ärztliche Dienst eine Suchterkrankung, setzen Sie bitte beim 3.4 Schritt fort.

    Da Sucht in der Regel viele andere soziale Probleme wie Wohnungslosigkeit, Überschuldung etc. begünstigt bzw. Sucht Folge anderer sozialer Problemlagen sein kann und da statistische Erhebungen der Behörde für Wissenschaft und Gesundheit belegen, dass das schulische und berufliche Qualifikationsniveau unter Suchtkranken unterdurchschnittlich sind, ist wegen multipler Vermittlungshemmnisse überwiegend von einer Abgabe des Falles an einen Fallmanager auszugehen.

    Prüfen Sie jedoch vorher anhand der von der AG Geschäftsprozesse erarbeiteten Abgrenzungsdefinition zur Übernahme eines Klienten in das Fallmanagement, ob eine Abgabe an einen Fallmanager tatsächlich erforderlich ist.

    Schließt der ärztliche Dienst eine Suchterkrankung aus, ist nach dieser Arbeitshilfe nichts weiter zu veranlassen.

  4. Schritt: Weiterverweisung

    Es gibt für Ihre KundInnen verschiedene Möglichkeiten, Unterstützung für einen Ausstieg aus der Sucht zu erhalten. In Betracht kommen:

    Beratung entsprechend der unter 1. genannten Angebote durch eine ambulante Beratungsstelle, Beratung und Behandlung durch einen Fach- oder Hausarzt, Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe.

    Überlassen Sie dem Kunden/ der Kundin die Wahl, ob er/ sie eine Unterstützung durch eine Beratungsstelle oder einen Arzt/ eine Ärztin seines/ ihres Vertrauens bevorzugt. Der regelmäßigen Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe sollte eine Beratung durch eine Beratungsstelle oder einen Arzt vorausgehen.

    Während der Beratung in der ambulanten Beratungsstelle oder beim Arzt/ bei der Ärztin wird geklärt werden, ob eine ambulante Beratung und ggf. Behandlung ausreicht, um die Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder wieder herzustellen oder ob hierzu die unter 1.3 genannten ergänzenden stationären Maßnahmen erforderlich sein werden.

  • Weiterverweisung in eine ambulante Beratungs- und Behandlungsstelle

    Die Behörde für Wissenschaft und Gesundheit hat zur Bedarfssicherung bei der kommunalen Leistung „Suchtberatung“ ab dem 01.06.2005 bezirksweise Beratungsstellen mit zusätzlichem Personal ausgestatten. Eine weitere, überregional zuständige Beratungsstelle betreut speziell den Personenkreis der 15-25-jährigen. Darüber hinaus gibt es ein weiteres überregionales spezielles Angebot von den Guttempler Hamburg für Alkoholkranke, die gern von einer Organisation der Selbsthilfe betreut werden möchten und bei denen absehbar ist, dass die Teilnahme an einem strukturierten Gruppenangebot die geeignete Betreuungsform ist. Dies sind für

    Anschriften und Telefonnummern aller Hamburger Suchtberatungsstellen finden Sie im „Kursbuch Sucht“ ( siehe 4. ) unter www.suchthh.de/kursbuch. Berücksichtigen Sie die o.g. genannten Beratungsstellen bei der Weiterverweisung vorrangig. Darüber hinaus können Sie bei speziellen Bedarfen auch an andere im Kursbuch Sucht genannten ambulanten Beratungsstellen weiterverweisen, z.B. spezielle Frauenberatungsstellen, Beratungsstellen für Abhängige von illegalisierten Suchtmitteln.

    Es wird empfohlen, während des Gesprächs mit Ihrem Kunden/ Ihrer Kundin telefonisch einen ersten Beratungstermin mit der zuständigen Beratungsstelle auszumachen. In den Beratungsstellen wird eine erste Einschätzung des Beratungs- und ggf. Behandlungsbedarfs vorgenommen.

    Bei der Hilfeplanung sollten die Feststellungen der Suchtberatungsstelle oder des Hausarztes über die Qualität und Quantität des Therapiebedarfs maßgeblich für die weitere Hilfeplanung für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sein.

    Beziehen Sie die Suchtberatungsstellen eng in das Fallmanagement und beim Abschluss der Eingliederungsvereinbarungen ein.

  • Weiterverweisung an einen Fach- oder Hausarzt

    Das Verfahren ist im Einzelfall mit dem jeweiligen Arzt/ der Ärztin zu klären. Auch hier wird ein Vordruck zur Weiterleitung des Anliegens an den Arzt/ die Ärztin und zur Rückmeldung des Beratungsergebnisses sowie eine Schweigepflichtentbindung empfohlen.

  • Weiterverweisung in die Selbsthilfe

    Es würde den Prinzipien der Selbsthilfeorganisation widersprechen, wenn Sie als persönlicher Ansprechpartner oder Fallmanager eines Klienten Kontakt zur einer Selbsthilfeeinrichtung für den Kunden aufnähmen. Eine formalisierte Zusammenarbeit wie oben zu den Beratungsstellen beschrieben entspricht ebenfalls nicht dem Selbstverständnis der Selbsthilfe. Dennoch hat der Besuch einer Selbsthilfegruppe schon vielen Menschen den Weg aus der Abhängigkeit gewiesen ohne dass sie weitere Hilfen in Anspruch nehmen mussten. In der Regel sollte ein suchtmittel abhängiger Kunde jedoch zunächst einen Arzt oder eine Beratungsstelle aufsuchen. Anschriften von Einrichtungen der Selbsthilfe finden Sie ebenfalls im www.suchthh.de/kursbuch (rechte Spalte, unter „Suche“ -> „Selbsthilfe“ eingeben)

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Informationen an die ARGE

Das „Kursbuch Sucht“ wird Sie durch die Hilfeangebote der Hamburger Suchthilfe führen. Dieses Informationsmedium wird von der Hamburgischen Landesstelle gegen die Suchtgefahren und dem Hamburgischen Büro für Suchtprävention betreut und ist im Internet unter www.suchthh.de/kursbuch zu finden. Es enthält immer aktuell die Angebote des Hamburger Suchthilfesystems. Sie können regional durch die Eingabe von Bezirken Angebote für Ihre KundInnen suchen oder speziell nach Angeboten für Alkoholabhängige, Suchtmittelabhängige, Spielerinnen und Spieler. Die Angebote für die verschiedenen Zielgruppen sind jeweils unterteilt nach ambulanten Beratungsangeboten, stationären Hilfen sowie Selbsthilfeeinrichtungen. Sie finden dann Namen, Anschriften und Telefonnummern der Stelle sowie in der Regel einen Link zu der Internet-Seite der Einrichtung, wo die Hilfeangebote ausführlich beschrieben sind.

Unter „Sonstiges“ finden Sie darüber hinaus suchtspezifische Angebote der Jugendsozialarbeit sowie Angebote und Einrichtungen angrenzender Hilfegebiete ( Wohnungslosigkeit, psychosoziale Hilfen etc. ).

Im Rahmen der Umsetzung des SGB II wird die Behörde für Wissenschaft und Gesundheit die Personalausstattung in den Beratungsstellen für Alkoholkranke und in den suchtmittelübergreifenden Beratungsstellen verstärken. Pro Bezirk wird dann eine Beratungsstelle speziell für die durch die Job-Center zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit  zu einer Suchtberatung angehaltenen KundInnen zur Verfügung stehen.  Es ist vorgesehen, dass die Job-Center mit den jeweiligen Beratungsstellen Kooperationsvereinbarungen schließen. Neben der Beratung von SGB II-Kunden werden die Beratungsstellen auch Schulungen zum Thema „Suchtmittelabhängigkeit“ für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Job-Center anbieten.

Berichterstattung durch die ARGE

Der für das Suchthilfesystem zuständige Behörde für Wissenschaft und Gesundheit sind halbjährliche folgende Daten gesammelt für alle ARGE-Standorte folgende Daten zuzuleiten, die zur Steuerung des Hilfesystems und zu Auskunftszwecken gegenüber Senat und Bürgerschaft benötigt werden:

  • Anzahl der Eingliederungsvereinbarungen, in denen dem Leistungsempfänger das Aufsuchen einer Suchtberatungsstelle, eines Arztes oder einer Selbsthilfeeinrichtungen wegen einer bekannten oder vermuteten Suchterkrankung zur Auflage gemacht wurde
  • Anzahl der durch  den Fallmanager oder Vermittler vereinbarten Termine zwischen Beratungsstellen und Leistungsempfänger, gegliedert nach einzelnen Beratungsstellen, sowie Ärzten ( zusammengefasst ) und Selbsthilfegruppen ( zusammengefasst ). Bei der Weiterverweisung in Beratungsstellen sollten auch Wartezeiten erfasst werden, gegliedert nach Beratungsstellen und Dauer der Wartezeit:
    2 bis 4 Wochen
    4 Wochen bis drei Monate
    länger als drei Monate  
    Sobald die IuK-Ausstattung es zulässt, sind darüber hinaus folgende Kennzahlen zu erheben:
  • Anzahl der Hilfeempfänger, die aufgrund einer Suchterkrankung als nicht erwerbsfähig eingestuft wurden

(Quelle: BWG – G 3262 – 30.12.2004 )