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Infoline Sozialhilfe

Fachanweisung zu § 22 Abs. 6 und 8 SGB II

Gewährung und Rückforderung kommunaler Darlehen vom 14.09.2011 (Gz.: SI 233/111.10-3-8-1)

Hinweis: 

  • Mit Beschluss der SHS vom 15.12.2021 gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus vorerst weiter bis zum 31.12.2022.

1. Inhalt und Ziele

Diese Fachanweisung regelt, unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von kommunalen Darlehen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitsuchende- (SGB II) möglich ist.

Sie gilt für Darlehensgewährungen ab dem 1. April 2011. 

Für Darlehen, die bis zum 31. März 2011 gewährt wurden, gilt die Fachanweisung in der bisherigen Fassung (Fachanweisung zu § 22 Abs. 3 und 5 SGB II Gewährung und Rückforderung kommunaler Darlehen vom 01.09.2010).

Soweit bei der Gewährung von kommunalen Darlehen Entscheidungsspielraum besteht, soll sichergestellt werden, dass die Darlehensgewährung die Selbsthilfepotentiale des Leistungsbeziehers unterstützt, nicht aber zu einer Gefährdung dieser Zielsetzung beiträgt. 

Die Fachanweisung enthält auch die Modalitäten für die Darlehensrückzahlung und regelt die Umwandlung von Darlehen in eine nicht rückzahlbare Beihilfe. 

In Ergänzung zu den Einzugsbestimmungen (KEBest) der Bundesagentur für Arbeit (BA) inklusive Anhang zu den Bestimmungen über die Veränderung von Ansprüchen (VABest)  regelt die Fachanweisung außerdem die Sicherung von Ansprüchen, die rechtzeitige und vollständige Einnahmeerhebung und Rückzahlung kommunaler Darlehen an die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH). Grundlage dafür ist eine einheitliche und verbindliche Forderungsverwaltung, die die Interessen des kommunalen Trägers - d.h. die fiskalischen Ziele der FHH - berücksichtigt.

2. Vorgaben

Die gemeinsame Einrichtung führt gem. § 1 Abs. 2 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit, die nähere Ausgestaltung und Organisation sowie den Standort der gemeinsamen Einrichtung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zwischen der Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Hamburg, und der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Wirtschaft und Arbeit, vom 20. Dezember 2010 (gE-Vereinbarung) den Namen Jobcenter team.arbeit.hamburg.

Ferner sind bei der Gewährung von Geldleistungen als Darlehen die Aufgaben und Zuständigkeiten von Jobcenter team.arbeit.hamburg und den bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle (Fachstellen) gemäß bestehender Kooperationsvereinbarung (§ 14 Abs. 3 gE - Vereinbarung). Die Folgevereinbarung enthält die Konkretisierungen zur Bewilligung der kommunalen Leistungen durch Jobcenter team.arbeit.hamburg sowie der Feststellung der erforderlichen Hilfebedarfe und der Form der Hilfe durch die Fachstellen.

2.1 Darlehensgewährung

Die Gewährung eines Darlehens stellt eine Geldleistung dar.

2.1.1 Feststellung des Leistungsanspruchs

Die Entscheidung, ob eine Leistung in Form eines Darlehens oder als Beihilfe zu gewähren ist, setzt immer voraus, dass überhaupt ein Leistungsanspruch besteht.

Insofern wird auf die besonderen fachlichen Vorgaben für die einzelnen Leistungsansprüche verwiesen.

Die Prüfung des Leistungsanspruchs muss entweder ergeben haben, dass ein Anspruch bereits gesetzlich besteht (sogenannte Ist-Vorschriften); oder es ist im Rahmen des Prüfungsermessens bei Soll- und Kann-Vorschriften festgestellt worden, dass eine Leistung gewährt werden soll bzw. kann.

2.1.2 Gewährung eines Darlehens muss rechtlich möglich sein

Nach Feststellung des Leistungsanspruchs ist zu prüfen, ob die Gewährung  eines Darlehens anstelle einer Beihilfe rechtlich möglich und fachlich erforderlich ist.

Bei den kommunalen Leistungen gibt es keine Leistungsansprüche, bei denen die Gewährung eines Darlehens zwingend ist und somit die Bewilligung einer Beihilfe nicht in Betracht kommt.

2.1.2.1 Ein Darlehen ist in der Regel zu gewähren

In den Fällen, in denen das Gesetz vorsieht, dass Leistungen in Form eines Darlehens gewährt werden sollen, kommt die Bewilligung einer Beihilfe nur in atypischen
Ausnahmefällen in Betracht (siehe 2.1.3.1).

Im Regelfall sind in folgenden Fällen Darlehen zu gewähren:

Leistungen sind auch immer dann als Darlehen zu gewähren, wenn die Leistung beim Leistungsbezieher zu einem Vermögenszuwachs oder einem Guthaben gegenüber dem Vermieter führt (z.B. Genossenschaftsanteile).

2.1.2.2 Es besteht Entscheidungsspielraum, ob die Leistungsgewährung als Darlehen oder Beihilfe möglich ist

Bei den nachfolgend aufgeführten Kann-Leistungen ist zuerst zu entscheiden, ob überhaupt die Gewährung  einer Leistung in Betracht kommt (Entschließungsermessen). Danach ist zu entscheiden, ob die Leistungsgewährung in Form eines Darlehens oder einer Beihilfe erfolgt (Auswahlermessen).

2.1.3 Kriterien für die Entscheidung zwischen Darlehen und Beihilfe

Die Entscheidung, ob die Leistung als Darlehen oder Beihilfe gewährt werden soll, ist nach fachlichen Kriterien unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu treffen.

2.1.3.1 Atypische Ausnahmefälle nach § 22 Abs. 6 und Abs. 8 SGB II

Die Bewilligung der unter Ziff. 2.1.2.1 aufgeführten Leistungen als Beihilfe ist nur in folgenden atypischen Ausnahmefällen, bei denen eine Gewährung als Darlehen den Abbau von Integrationshemmnissen gefährden würde, denkbar: 

  • bei Gefährdung der Ergebnisse einer lfd. Schuldnerberatung
  • bei Einleitung oder Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens
  • bei eidesstattlicher Versicherung über Vermögenslosigkeit
  • bei langfristigen Rückzahlungsverpflichtungen aufgrund früherer Hilfedarlehen.
2.1.3.2 Entscheidung zwischen Darlehen und Beihilfe bei Kann-Leistungen nach § 22 Abs. 6 SGB II

Die unter Ziff. 2.1.2.2 aufgeführten Leistungen können entweder als Darlehen oder als Beihilfe gewährt werden. Eine Gewährung in Form eines Darlehens ist nur zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in einem absehbaren Zeitraum verbessern werden (z. B. durch in Aussicht stehende Arbeitsaufnahme, verbesserte Einkommensperspektive etc.). Andernfalls ist die Leistung als Beihilfe zu gewähren.

Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und eine entsprechende Dokumentation der Entscheidungsgründe sind bei einer Ermessensentscheidung zwingend für die Rechtmäßigkeit einer Darlehensvergabe.

Die Gewährung eines Darlehens kommt infolgedessen nur dann in Betracht, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigten voraussichtlich soweit verbessern werden, dass ihm die Rückzahlung des Darlehens in absehbarer Zeit und innerhalb eines nicht allzu langen Zeitraumes zugemutet werden kann. Er muss zur Rückzahlung  tatsächlich in der Lage sein.  

Was unter absehbarer Zeit zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich soll der Zeitraum zwischen Leistungsgewährung und Beginn der Rückzahlung 6 Monate nicht überschreiten.

Ist eine Darlehensrückzahlung voraussichtlich nur über einen Zeitraum möglich, der die Laufzeit nach Abschnitt 1 wesentlich übersteigt, ist zu prüfen, ob die Hilfe ganz oder teilweise als Beihilfe zu gewähren ist. 

Da die Rückzahlungspflicht sich als zusätzliche finanzielle Belastung auswirkt, sind bei dieser Bewertung bestehende andere Rückzahlungsverpflichtungen aus Krediten, Ratenkäufen etc. einzubeziehen.

Eine Darlehensgewährung anstatt einer Beihilfegewährung kommt deshalb insbesondere bei kurzfristigen Notlagen in Betracht. 

Deshalb ist bei einer Darlehensgewährung die Prognoseentscheidung innerhalb von 6 Monaten zu überprüfen. Hat sich die wirtschaftliche Situation nicht verbessert,  ist - unter den Voraussetzungen des Abschnitts 2.1.4 das Darlehen in eine Beihilfe umzuwandeln. Sog. „Kettendarlehen“, die den zulässigen Gesamtzeitraum von 6 Monaten überschreiten, sind - unabhängig von der Geltungsdauer einzelner Leistungsbescheide - nicht zulässig.

2.1.4 Umwandlung eines Darlehens in eine Beihilfe

Darlehen gemäß 2.1.2.1 können nicht in eine Beihilfe umgewandelt werden.

Ist ein Darlehen gemäß 2.1.2.2 gewährt worden und haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers erst im Nachhinein verschlechtert, ist nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der genannten Voraussetzungen (siehe 2.1.3.2) eine Darlehensgewährung bei jetziger Prüfung ausscheiden würde. Ist dies zu bejahen, ist das Darlehen in eine Beihilfe umzuwandeln.

Eine Umwandlung kommt auch in Betracht, wenn der Darlehensnehmer nach dem Ausscheiden aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende und begonnener Rückzahlung des Darlehens wieder hilfebedürftig wird.

2.1.5 Umwandlung einer Beihilfe in ein Darlehen

Wurde eine Leistung als Beihilfe bewilligt, kann sie nicht nachträglich in ein Darlehen umgewandelt werden. Beispiel: Konnte zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung die Leistung nur als Beihilfe gewährt werden, kann diese Beihilfe nicht nachträglich in ein Darlehen umgewandelt werden, weil die Hilfebedürftigkeit nur von kurzer Dauer war.

2.2 Darlehensmodalitäten

2.2.1 Tilgung

2.2.1.1 Tilgung während des Leistungsbezuges

Grundsätzlich gilt:  Rückzahlungsansprüche aus Darlehen werden ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt, solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen (§ 42a Abs. 3 Satz 1 SGB II).

Erfolgt eine Rückzahlung der Kaution/Genossenschaftsanteile durch den Vermieter, ist gem. § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB II – unabhängig vom Ende des Leistungsbezuges - der bis dahin durch monatliche Aufrechnung noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort in voller Höhe fällig. Deckt der ausgezahlte Betrag die Restschuld, ist die Tilgung beendet.

Deckt der ausgezahlte Betrag die Restschuld nicht, setzt sich die Tilgung durch Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II fort. Eine Rückzahlungsvereinbarung (siehe 2.2.1.2) ist also zunächst nicht zu schließen, sondern erst, wenn der Leistungsbezug endet, sofern dann noch eine Restschuld besteht.

2.2.1.2 Fälligkeit des noch nicht getilgten Restdarlehensbetrages wegen Beendigung des Leistungsbezuges gem. § 42 a Abs. 4 Satz 1 SGB II – Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung

Endet der Leistungsbezug eines Darlehensnehmers, ist gem. § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB II der bis dahin durch monatliche Aufrechnung noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort in voller Höhe fällig.

Mit den ehemaligen Leistungsberechtigten soll nun eine Rückzahlungsvereinbarung nach § 42a Abs. 4 SGB II getroffen werden (Anlage 2: Formular Rückzahlungsvereinbarung). Die Vereinbarung regelt nur die Rückzahlung. Der ursprüngliche Bescheid als Rechtsgrund für den Zahlungsanspruch bleibt unberührt. Er ist also nicht aufzuheben.

Die inhaltliche Ausgestaltung der Rückzahlungsvereinbarung lässt hinsichtlich des Rückzahlungsbeginns und der Laufzeit einen Ermessensspielraum zu (siehe  2.2.2).

2.2.2 Gestaltung der Rückzahlungsvereinbarung

2.2.2.1Beginn der Rückzahlung

Im Regelfall soll die Rückzahlung, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers, sofort nach Ende des Leistungsbezugs beginnen. Sofern Gründe dafür sprechen, kann vereinbart werden, dass die Rückzahlung mit zeitlichem Abstand beginnt. Ein Grund wäre bspw., dass der ehemalige Leistungsberechtigter die ersten beiden Monatsgehälter für mit dem Beruf verbundene Anschaffungen (z.B. büroübliche Kleidung) verwenden muss.

2.2.2.2 Regelmäßige Laufzeit

Die Laufzeit für die vereinbarte Rückzahlung richtet sich nach der Höhe des Darlehens und den zumutbaren (monatlichen) Rückzahlungsraten. Sie soll in der Regel 5 Jahre nicht überschreiten.

2.2.2.3 Abweichende Laufzeiten

Längere Laufzeiten sind insbesondere bei Darlehen zur Verbesserung und Erhaltung von Wohnraum (jedoch nicht bei Darlehen zur Übernahme rückständiger Zins- und Tilgungsbeträge) möglich. Sie können der Laufzeit von Mietverträgen oder Baudarlehen angepasst werden. Die Laufzeit von 10 Jahren soll nicht überschritten werden.

2.2.3 Kündigung oder Scheitern der Vereinbarung

2.2.3.1 Kündigung der Vereinbarung / erneute sofortige Fälligkeit der Restschuld

In der Vereinbarung ist zu regeln, dass Jobcenter team.arbeit.hamburg zur sofortigen Kündigung berechtigt ist und das Darlehen in voller Höhe zur sofortigen Rückzahlung fällig wird, wenn der Darlehensnehmer:

  • das Darlehen nicht bestimmungsgemäß verwendet hat und dieses nachträglich bekannt wird,
  • wegen der wesentlichen Verbesserung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Rückzahlung des gesamten Darlehens ohne Gefährdung seines Lebensunterhalts imstande ist,
  • mit der Rückzahlung von mehr als 2 Raten in Verzug gerät und keine Gründe vorliegen, wegen derer die Forderung zu stunden oder in eine Beihilfe umzuwandeln ist, (siehe auch Einzugsbestimmungen des Forderungseinzuges)
  • beantragt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen,
  • stirbt.

Bei sofortiger Kündigung der Vereinbarung muss dem Darlehensnehmer eine Kündigung des Darlehens und ein Rückforderungsbescheid (siehe 2.2.3.1) zugesandt werden. Die Kündigung und der Rückforderungsbescheid sind mit Postzustellungsurkunde (PZU) zu verschicken, um im Streitfall den Zugang nachweisen zu können.

2.2.3.2 Scheitern  der Vereinbarung: Rückforderungsbescheid

Für den Fall des Scheiterns des Abschlusses einer Vereinbarung zur Regelung der weiteren Rückzahlung ist ein Bescheid zu erlassen. Der Bescheid ersetzt nicht den ursprünglichen Bescheid. Es ist nach Ermessen zu entscheiden, ob die sofortige Zahlung der Restschuld in voller Höhe gefordert wird, oder ob eine Vollstreckung in voller Höhe aussichtslos erscheint und deshalb eine Ratenzahlung verfügt wird. Ziffer 2.2.1.1 gilt entsprechend.  

Der Rückzahlungsbescheid ist mit Postzustellungsurkunde (PZU) zu verschicken, um im Streitfall den Zugang nachweisen zu können.

Für den Fall, dass der Darlehensnehmer nicht zur Rückzahlung fähig ist, kann ihm angeboten werden, die bisherigen Ratenzahlungen an seine wirtschaftliche Situation anzupassen.

2.2.4 Forderung von Zinsen

Darlehenszinsen sind grundsätzlich nicht zu fordern. Hiervon gelten folgende Ausnahmen:

  • Erhält der Leistungsbezieher mit Hilfe des ihm gewährten Darlehens Zinsen (z.B. aufgrund einer ihm als Darlehen gewährten Mietkaution) oder andere wirtschaftliche Vorteile (z.B. Dividenden aus Genossenschaftsanteilen), sind in Höhe dieser Ansprüche Zinsen auf das gewährte Darlehen zu verlangen.
  • Gerät der Leistungsbezieher mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug, sind Verzugszinsen (zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach (§ 247 BGB) zu verlangen.
  • Wegen der Forderung von Zinsen gegenüber Erben wird auf Abschnitt 2.2.7 verwiesen.

2.2.5 Sicherung

Grundsätzlich ist bei Verheirateten die schriftliche Erklärung beider Ehepartner zu verlangen, dass sie für die Rückzahlung des Darlehens als Gesamtschuldner haften.

(§ 42a Abs. 1 Satz 2 u. 3 SGB II).

Als Sicherheit für die Darlehensforderung ist in der Regel die Abtretung von Lohn-, Gehalts- oder sonstigen Ansprüchen des Darlehensnehmers und seines Ehepartners zu verlangen.

Die Abtretungen sind erst dann dem Drittschuldner zu übersenden, wenn der Darlehensnehmer seinen Tilgungsraten nicht nachkommt (stille Zession).

Ergibt eine eingehende Prüfung, dass der Darlehensnehmer aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen keinerlei Sicherungen beibringen kann, ist dennoch ein Darlehen zu gewähren, wenn die Anspruchsvoraussetzungen dafür vorliegen.

Für Leistungen zur Wohnungssicherung wie Darlehen für Mietkaution und Genossenschaftsanteile ist ein Abtretungsvertrag abzuschließen (siehe Fachanweisung zu § 22 Abs. 6 SGB II Abtretung bei Darlehen für Mietkautionen und Genossenschaftsanteile bei kommunalen Leistungen im SGB II in der Fassung vom 14.09.2011).

Darüber hinaus sind in der Regel weitere Sicherheiten bei darlehensweise gewährten Leistungen für die Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft zu verlangen, wenn 

  • fällige Tilgungsraten in vertretbarem Umfang zur Vermeidung von Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen für ein privat aufgenommenes Darlehen /Hypothekendarlehen zum Kauf oder Bau eines kleinen Hausgrundstücks von angemessener Größe i. S. von § 12 SGB II übernommen werden und
  • rückständige Zins- und Tilgungsbeträge für privat aufgenommene Darlehen für ein kleines Hausgrundstück von angemessener Größe im Sinne von § 12 SGB II übernommen werden, weil dies zur Sicherung der Unterkunft für ein Ehepaar bzw. einem allein erziehenden Elternteil mit minderjährigen Kindern erforderlich ist.

Weitere Sicherheiten sind u. a. Grundschuld, Sicherungshypotheken, Sicherungsüber-eignung, Abtretung von Ansprüchen auf Auszahlung einer Lebens- bzw. Sterbegeld-versicherung bzw. bei Genossenschaftsanteilen, Mieterdarlehen und Kautionen, die Abtretung des Auseinandersetzungsguthabens bzw. der Ansprüche gegen den Vermieter (siehe Fachanweisung zu § 22 Abs. 6 SGB II Abtretung bei Darlehen für Mietkautionen und Genossenschaftsanteile bei kommunalen Leistungen im SGB II in der Fassung vom 14.09.2011).

Das Darlehen soll erst ausgezahlt werden, wenn die Sicherheitsleistungen erbracht worden sind.

2.2.6 Auszahlung des Darlehens/Direktüberweisung

Das Darlehen ist bei Leistungen für die Übernahme von Schulden direkt an den Gläubiger zu überweisen. Bei Darlehen für Kautionen oder Genossenschaftsanteile erfolgt eine Direktüberweisung an den Vermieter/das Wohnungsunternehmen.

Soll durch ein Darlehen Eigentum erhalten werden, so muss sich der Darlehensnehmer mit einer unmittelbaren Zahlung an den Gläubiger einverstanden erklären.

Andere Leistungen, die darlehensweise gewährt werden, sind grundsätzlich an den Darlehensnehmer zu überweisen.

2.2.7 Übergang der Darlehensschuld auf den Erben

Bei Tod des Darlehensnehmers gehen die Darlehensverbindlichkeiten auf den Erben über.

Zur Rückzahlung fällig wird das Darlehen mit dem Tod des Darlehensnehmers nur, wenn dies im Bewilligungsbescheid so geregelt ist. Gegenüber den Erben muss ein Rückforderungsbescheid mit Postzustellungsurkunde (PZU) erlassen werden.

In begründeten Ausnahmefällen kann den Erben durch Bescheid gestattet werden, das Darlehen unter denselben Bedingungen zurückzuzahlen wie der Erblasser.

2.2.7.1 Darlehensüberwachung

Die Leistungsakten, die Forderungen enthalten, sind regelmäßig hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu überprüfen.

Bei Änderungen  hat Jobcenter team.arbeit.hamburg den Forderungseinzug unverzüglich zu informieren. Bei Ende des Leistungsbezuges ist die Sollstellung aller Forderungen zu überprüfen. Nach Sollstellung erfolgt die weitere Überwachung der Forderungen durch Inkasso Hannover (im Folgenden Forderungseinzug).

2.3 Darlehensrückforderung

Grundsätzlich sind zur Geltendmachung der Rückforderungen die jeweils geltenden Regelwerke 

heranzuziehen.

Soweit Jobcenter team.arbeit.hamburg den Forderungseinzug mit der Einziehung von Forderungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beauftragt hat, gelten die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes (Bundeshaushaltsordnung/BHO) und der Länder (Landeshaushaltsordnung/LHO).

Aufgrund der nahezu inhaltsgleichen Regelung in §§ 34 Abs. 1 und 59 Abs. 1 BHO, LHO und § 76 Abs. 2 SGB IV sind die EBest bei der Einziehung von Forderungen nach dem SGB II entsprechend anzuwenden.

3. Verfahren

3.1 Darlehensgewährung

3.1.1 Erteilung durch Bescheid

Die der Entscheidung zugrunde liegenden Ermessenserwägungen, Vereinbarungen und Informationen sind im jeweiligen Bescheid darzulegen.

Der Bescheid über die Bewilligung eines Darlehens muss folgende Punkte enthalten (Anlage 1: Formular Darlehensbescheid): 

  • Zweckbestimmung der Leistung,
  • Verpflichtung zum Nachweis der Zweckerreichung,
  • bei Erwerb von Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen:
    - die Abtretung von Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen bei kommunalen Leistungen im SGB II (Fachanweisung zu § 22 Abs. 3 SGB II),
  • Sicherung des Darlehens (0),
  • Forderung von Verzugszinsen (2.2.4),
  • Auszahlung der Darlehenssumme (2.2.6),
  • die Aufrechnung selbst ist in einem gesonderten Bescheid zu erklären – gem. § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB II),
  • die sofortige Fälligkeit der Restschuld (2.2.1.2 f.) bei
    - nicht zweckentsprechender Verwendung des Darlehens,
    - Darlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II, sobald der Darlehensnehmer Anspruch auf Auskehrung des Guthabens aus Kautionen oder Genossenschaftsanteilen hat,
    - nach § 42a Abs. 4 Satz SGB II nach Ende des Hilfebezugs,
    - wesentlicher Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers,
    - Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen,
    - Tod des Darlehensnehmers,
  • die Möglichkeit, bei Fälligkeit oder absehbarem Datum der Fälligkeit eine Vereinbarung über die ratenweise Rückzahlung der Restschuld zu treffen (2.2.2),
  • die Befugnis von Jobcenter team.arbeit.hamburg zur Regelung der Restrückzahlung durch Bescheid, wenn keine Vereinbarung zustande kommt (2.2.3.1),
  • die Möglichkeit des Abschlusses von Tilgungsvereinbarungen bei mehreren gleichzeitig zurückzuzahlenden Darlehen,
  • Übertragung der Darlehensschuld auf den Erben sowie sofortige Fälligkeit der Darlehensschuld im Erbfall (2.2.7),
  • Auflagen und Bedingungen

Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

3.1.2 Rechtsweg

Die nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens getroffene Entscheidung über die Leistungsform "Darlehen" oder "Beihilfe" sowie über die Darlehensmodalitäten, stellt einen Verwaltungsakt dar. Sie unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung. Erfolgt eine Darlehensvergabe ohne Ausübung des Ermessens, ist sie alleine deshalb rechtswidrig.

Die Ausübung von pflichtgemäßem Ermessen unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung.

Die Entscheidung über die Darlehensvergabe und die Darlehensmodalitäten ist insgesamt dem öffentlichen Recht zuzuordnen und unterliegt den Bestimmungen des SGB X.

3.1.3 Darlehenserfassung und -auszahlung

Die Darlehenserfassung erfolgt im Verfahren A2LL. Dazu wird das Darlehen in der Bewilligungsmaske markiert. Alle bewilligungsbegründenden Vermerke müssen in den Unterlagen oder der Leistungsakte hinterlegt sein. 

Parallel erfolgt eine Kennzeichnung der Papierakte gemäß der Handlungsanweisung 03/2006 (Führung und Vernichtung von Akten zu den Leistungen des SGB II von Jobcenter team.arbeit.hamburg vom 27.02.2006).

Die Auszahlung eines Darlehens erfolgt nur über das Verfahren A2LL.

Eine Direktüberweisung des Darlehensbetrages auf das Konto des Gläubigers bzw. des Vermieters ist vorzunehmen bei

  • Darlehen für die Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft und Behebung vergleichbarer Notlagen (§ 22 Abs. 8 SGB II).
  • Darlehen für Kautionen und Genossenschaftsanteile (§ 22 Abs. 6 SBG II).

Ausnahmen sind zu begründen und aktenkundig zu machen.

Es werden ausschließlich Darlehen und keine anderen Leistungen auf die hierfür vorgesehenen Darlehenstitel gebucht.

3.1.4 Regelmäßige Wiedervorlage

Für die Forderungen, die nicht sofort fällig werden, ist für die regelmäßige Darlehensüberwachung (noch nicht  zum Soll gestellte Forderungen) eine Wiedervorlage einzurichten, mit der – soweit Fälligkeitstermine nicht vorgegeben sind – mindestens einmal jährlich überprüft wird, ob Darlehen fällig werden.

3.2 Darlehensrückforderung

3.2.1 Sollstellung

Alle Darlehen sind ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, sofort fällig und somit unmittelbar zum Soll zu stellen.

Es erfolgt eine sofortige Sollstellung der Forderung mit Fälligkeitsdatum an den Forderungseinzug. s. Abschnitt 2.2.1.1.

3.2.2 Verzinsung von Darlehen für Mietkautionen/Dividenden bei Genossenschaftsanteilen

Bei der Rückforderung entsprechender Darlehen ist zu beachten, dass die Zinsen auf Mietkautionen einbezogen werden.

Dividenden aus Genossenschaftsanteilen sind jährlich einzuziehen.

3.2.3 Rückkoppelung zwischen Sachbearbeitung und Forderungseinzug

Um sicherzustellen, dass Forderungen sachgerecht überprüft und eingezogen werden, informiert die Sachbearbeitung bei Jobcenter team.arbeit.hamburg den Forderungseinzug unverzüglich, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigten ändern. 

Der Forderungseinzug wiederum informiert die Sachbearbeitung im Rahmen von haushaltsrechtlichen Entscheidungen wie folgt:

Bei beabsichtigten Erlassen wird die Sachbearbeitung durch den Forderungseinzug eingeschaltet, um hier bei der Bewertung der Unbilligkeitskriterien mitzuwirken.

Über Niederschlagungen wird die Sachbearbeitung durch den Forderungseinzug unterrichtet, damit diese verwaltungsinterne Maßnahme wieder rückgängig gemacht werden kann, falls bei der Sachbearbeitung Informationen zu Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigten vorliegen.

4. Berichtswesen

Auf der Grundlage von § 18 des Vertrages zur Gründung der gemeinsamen Einrichtung teilt Jobcenter team.arbeit.hamburg der BASFI mindestens mit (weitere Anforderungen bleiben vorbehalten und befinden sich in der Abstimmung zwischen den Vertragsparteien): 

  • Anzahl und Summe der bewilligten Leistungen in Form von Darlehen
  • Anzahl und Summe der Sollstellungen
  • Anzahl und Summe der Rückzahlungen bei Darlehen
  • Anzahl und Gesamtsumme der unbefristeten Niederschlagungen bei Darlehen
  • Anzahl und Gesamtsumme der Erlasse bei Darlehen
  • Durchschnittlicher Zeitraum zwischen Bewilligung und Aufnahme der Tilgung bei den im Berichtszeitraum begonnenen Tilgungen, differenziert nach Darlehensarten
  • Durchschnittliche Zeitdauer der Darlehenstilgung, der im Berichtszeitraum abgeschlossenen Tilgungen, differenziert nach Darlehensarten
  • Anzahl und Gesamtsumme der im Berichtszeitraum vorgenommenen Umwandlungen von Darlehen in Beihilfen
  • Prozentualer Anteil der Umwandlungen an Gesamtbewilligungen eines definierten Zeitraums.

5. Inkrafttreten

Die Fachanweisung tritt am 14.09.2011 in Kraft.

Download

Anlage 1: Formular Darlehensbescheid 01.03.2025

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Anlage 2: Formular Rückzahlungsvereinbarung 01.03.2025

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Anlage 3: Formular Aufrechnungsbescheid 01.03.2025

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Anlage 4: Hinweise zur Darlehensgewährung - Deutsch (deu). Stand 26.07.2016.

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Anlage 4: Hinweise zur Darlehensgewährung - Albanisch (sqi). Stand 26.07.2016.

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Anlage 4: Hinweise zur Darlehensgewährung - Arabisch (ara). Stand 26.07.2016.

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Anlage 4: Hinweise zur Darlehensgewährung - Englisch (eng). Stand 26.07.2016.

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Anlage 4: Hinweise zur Darlehensgewährung - Farsi (fas). Stand 26.07.2016.

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Anlage 4: Hinweise zur Darlehensgewährung - Französisch (fra). Stand 26.07.2016.

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Anlage 4: Hinweise zur Darlehensgewährung - Kurdisch (Sorani (cbk)). Stand 26.07.2016.

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Anlage 4: Hinweise zur Darlehensgewährung - Tigrinya (tir). Stand 26.07.2016.

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