Fachanweisung zu § 22 SGB II

Heizungshilfe - Übernahme einmaliger Heizungshilfen bei Holz-, Kohle- oder Ölbeheizung (regenerative bzw. fossile Brennstoffe) vom 15.02.2012 (Gz. SI225/110.47-1/29)

  • Sozialbehörde

 

1. Leistungsberechtigte

Die vorliegende Fachanweisung gilt für Leistungsberechtigte nach dem SGB II, die Heizkostenhilfe beispielsweise für Ölöfen, Kohle- und Holzheizungen geltend machen und ihre Heizbrennstoffe selbst beschaffen müssen.

Bei der Haushaltsgröße sind alle Personen mitzurechnen, die mit im Haushalt leben und leistungsberechtigt nach dem SGB II sind.

2. Umfang der Leistungen

2.1. pauschalierter Betrag

Um die Unterkunft angemessen beheizen zu können, werden zur Verfahrensvereinfachung die folgenden pauschalierten Beträge ohne Nachweis  ausgezahlt:

Haushaltsgröße        

Pauschalierter Betrag

für  7 Monate in Euro

Monatlicher Betrag

in Euro

1 Person

420,00

60,00

2 Personen

504,00

72,00

3 Personen

630,00

90,00

4 Personen

714,00

102,00

5 Personen

815,50

116,50

6 Personen

915,60

130.80

Jede weitere Person

je Person 84,00 

je Person 12,00

Dabei wird von einer Heizperiode vom 1. Oktober bis zum 30. April ausgegangen. Bei einer später beginnenden Leistungsberechtigung ist der pauschalierte Betrag für die Heizungshilfe  mit 1/7 je Monat zu gewähren. 

2.2 Höherer Bedarf

Besteht im Einzelfall ein höherer Bedarf, ist dieser in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, wenn die Angemessenheit plausibel dargelegt wurde.

Als Gründe kommen unter anderem in Betracht:

  • Zustand der Wohnung wie unzureichende Wärmeisolierung
  • Lage der Wohnung zum Beispiel Souterrain- oder Dachgeschoßwohnung
  • Persönliche Lebenssituation (z. B. Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Alter)

Der Leistungsberechtigte hat die Zahlung dieser zusätzlichen Leistung durch Quittung unverzüglich nachzuweisen.

Unterbleibt die Vorlage des Zahlungsnachweises trotz entsprechender Aufforderung, ist dies in der Akte kenntlich zu machen. Holt der Leistungsberechtigte den Nachweis nicht nach, erfolgt jede künftige Zahlung einer zusätzlichen Leistung erst nach Vorlage dieser Quittung.

Bei Heizölbezug kann auch die Möglichkeit einer Lieferung per Rechnung bestehen. Ist dies der Fall und hat der Leistungsberechtigte für die vorangegangene Lieferung keinen Zahlungsnachweis durch Quittung erbracht, so kann die Erstattung künftiger Beträge in diesen Fällen alternativ auch im Wege der Direktanweisung erfolgen.  Hierüber ist der Leistungsberechtigte durch entsprechenden schriftlichen Hinweis im Vorwege zu informieren. 

2.3. Zusätzliche Kosten für die Anlieferung

Die Heizungshilfe hat Preise frei Keller zur Grundlage. Kosten für die Anlieferung sind grundsätzlich nur zu gewähren, wenn das Heizmaterial nur auf dem Dachboden gelagert werden kann und die Anlieferung so aufwändig ist, dass eine zusätzliche Vergütung zwingend ist.

3. Zeitpunkt der Auszahlung

3.1 Grundsatz

Die Heizungshilfe wird grundsätzlich in einem Betrag zu Beginn der Heizperiode (Oktober) gezahlt. Wird der Antrag bis einschließlich Oktober des laufenden Jahres gestellt und haben die genannten Voraussetzungen zum 1. Oktober vorgelegen, ist die volle Heizungshilfe zu gewähren.

3.2 Auszahlung vor der Heizperiode

Die Auszahlung kann auch bereits deutlich vor der Heizperiode erfolgen. Dies kann sich aus wirtschaftlichen Gründen anbieten, wenn Heizstoffe in den Sommermonaten zu günstigeren Preisen erworben werden können. Diese Auszahlung kann auf Antrag auch über die Höhe des pauschalierten Betrages hinausgehen. 

Voraussetzungen sind:

  • Der Leistungsberechtigte muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit noch mindestens innerhalb desjenigen Zeitraums im Leistungsbezug bleiben, für den die Kostenübernahme gilt. Dies ist vorauszusetzen, wenn  keine Anhaltspunkte für eine Beendigung des Leistungsbezugs (wie zum Beispiel Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) vorliegen.
  • Ein über die pauschalierten Beträge hinausgehender Bedarf muss plausibel dargelegt werden.

4. Gültigkeitsdauer

Diese Fachanweisung tritt am 15.02.2012 in Kraft und am 14.02.2017 außer Kraft.

Zum Weiterlesen

Infoline Sozialhilfe Infoline Archiv 2026: Fachanweisung zu § 22 SGB II

Hinweis: Das Faltblatt "Ihre Rechte als Mieterin und Mieter. Informationen für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe" steht zusätzlich auch in weiteren Sprachen zur Verfügung.

Infoline Sozialhilfe SGB II § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen

(FHH) § 24 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen