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Infoline Sozialhilfe

Allgemeine Informationen

Häusliche Pflege (Gz. G232/132.50-2)

1. Kurzdefinition der kommunalen Leistung

Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II kann die Leistung „häusliche Pflege von Angehörigen“ erbracht werden, wenn dies für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich ist. Die häusliche Pflege umfasst die pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung pflegebedürftiger Menschen – z.B. durch Angehörige oder ambulante Pflegedienste – außerhalb von stationären Einrichtungen (Pflegeheime).

Die Leistung „häusliche Pflege von Angehörigen“ ist nicht im Rahmen des SGB II zu erbringen.

Erforderliche Pflegeleistungen werden über die bestehenden Leistungsansprüche des pflegebedürftigen Angehörigen nach dem SGB XI (Pflegeversicherung) und/oder SGB XII (Sozialhilfe) realisiert.

2. Vorgaben für eine summarische Prüfung durch den ARGE-Mitarbeiter, ob eine Weiterverweisung an die zuständigen Dienststellen vorzunehmen ist

Gemäß § 10 Abs. 1 SGB II ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II). Der Hilfebedürftige, der selbst einen Angehörigen pflegt, kann also nicht von Amts wegen auf eine Arbeitsaufnahme verwiesen werden. 

Seine Eigenschaft als Pflegeperson kann der Hilfebedürftige durch eine Bescheinigung der Pflegekasse nachweisen, dass für ihn wegen der ausgeübten Pflegetätigkeit Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet werden (§ 44 SGB XI). Bei nicht pflegeversicherten Angehörigen kann die Eigenschaft als Pflegeperson durch die zuständige Grundsicherungs- und Sozialdienststelle bescheinigt werden.

Entscheidet sich der Hilfebedürftige auf freiwilliger Basis trotzdem für eine Arbeitsaufnahme, ist es erforderlich, die pflegerische Betreuung des Angehörigen neu zu regeln. In diesem Fall ist der Hilfebedürftige an

  • die Bezirkliche Seniorenberatung zu verweisen, wenn der pflegebedürftige Angehörige älter als 64 Jahre ist bzw.

  • das Gesundheitsamt zu verweisen, wenn der pflegebedürftige Angehörige jünger als 65 Jahre ist.

Die Bezirkliche Seniorenberatung ist ein sozialer Dienst für ältere Menschen und ihre Angehörigen, der in allen Bezirken angesiedelt ist.

3. Verfahren für die Weiterverweisung an die zuständigen Dienststellen (an wen wird verwiesen? Wie ist der weitere Verfahrensablauf?)

Es reicht die Information an den Hilfebedürftigen, welche Bezirkliche Seniorenberatung bzw. welches Gesundheitsamt zuständig ist. Zuständig ist die Bezirkliche Seniorenberatung bzw. das Gesundheitsamt, in deren Bereich der pflegebedürftige Angehörige wohnt.

4. Informationen an die ARGE

Adressen, Telefonnummern, Email, Ansprechpartner der Bezirklichen Seniorenberatung bzw. der Gesundheitsämter sind über DiBIS abrufbar und Sie finden diese unter „Seniorenberatung“, bzw. „Körperbehindert“ (für Gesundheitsämter) und der Wohnstraße des Pflegebedürftigen.

5. Berichterstattung durch die ARGE

Sobald technisch in A2LL möglich:

Anzahl der Verweise an die Bezirkliche Seniorenberatung bzw. an die Gesundheitsämter wegen häuslicher Pflege.