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Erwerbsfähigkeitsprüfung und ggfs. Anrufung der Einigungsstelle - Verfahrensregelungen - vom 27.04.2006 (Az.: SI 211/111.10-3)

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1. Anwendungsbereich

Diese Regelungen betreffen das Verfahren zwischen den Dienststellen der ARGE (Hamburger Arbeitsgemeinschaft  SGB II team.arbeit.hamburg)  und den Grundsicherungs- und Sozialämtern (GS) in Fällen, in denen die ARGE die Erwerbsunfähigkeit feststellt.

2. Feststellung der Erwerbsfähigkeit 

Die ARGE-Dienstelle stellt gemäß § 44a Satz 1 SGB II die Erwerbsfähigkeit fest. Die Entscheidung erfolgt auf der Grundlage der zwischen der ARGE, der Arbeitsagentur, der Deutschen Rentenversicherung Nord (DRV Nord) und der BSF hierzu getroffenen Vereinbarung.

Kommt die ARGE-Dienststelle aufgrund der Ergebnisse der ärztlichen Gutachten der Arbeitsagentur und der DRV Nord zu dem Ergebnis, dass keine Erwerbsfähigkeit vorliegt, so teilt sie das auf dem Dienstweg über die Leitungen der ARGE-Dienststellen der zuständigen GS-Dienststelle unverzüglich und mit schriftlicher Begründung mit.

3. Leistung bis zur Entscheidung der GS-Dienststelle

Die Leistungen an den betroffenen Leistungsberechtigten werden bis zur rechtlich verbindlichen Entscheidung und Übernahme des Falles durch die GS-Dienststelle weiterhin von der ARGE-Dienststelle erbracht (§ 44a Satz 3 SGB II). Die ARGE informiert den betroffenen Leistungsberechtigten ggfs. über den Stand des Verfahrens und die Fortsetzung der Leistung bis zur einvernehmlichen Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit.

4. Entscheidung der GS-Dienststelle

Sind die ärztlichen Gutachter der Arbeitsagentur und der DRV Nord übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Erwerbsfähigkeit vorliegt, so ist der Fall von der GS-Dienststelle zu übernehmen. Kommt die DRV Nord entgegen der Auffassung des Ärztlichen Dienstes der Arbeitsagentur zu dem Ergebnis, dass Erwerbsfähigkeit vorliegt, so ist die Einigungsstelle durch die zuständige GS-Dienststelle anzurufen.

Enthält die gutachterliche Stellungnahme der DRV Nord Aussagen dazu, ob die Voraussetzungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) vorliegen, so sind diese Feststellungen Grundlage für die Entscheidung über Anträge auf Grundsicherungsleistungen. Das gilt insbesondere für Aussagen im Hinblick auf die Dauer der Erwerbsunfähigkeit. Werden hierzu keine Feststellungen getroffen und bestehen Anhaltspunkte für eine dauerhafte volle Erwerbsminderung, so ist eine gesonderte Begutachtung gemäß § 45 SGB XII in Auftrag zu geben.

5. Anrufung der Einigungsstelle

Die Anrufung der Einigungsstelle erfolgt unverzüglich auf dem Dienstweg über die jeweiligen Abteilungsleitungen (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Einigungsstellen-Verfahrensverordnung). Die Anrufung ist schriftlich zu begründen und mit den entscheidungserheblichen Unterlagen (insbesondere ärztlichen Gutachten) zu versehen. Hiervon erhält die ARGE-Dienststelle eine Kopie.

Die Anforderungen der Einigungsstelle ergeben sich aus den anliegenden Unterlagen:  

6. Zuständigkeitswechsel bei entsprechender Entscheidung

Kommt die GS-Dienststelle zu dem Ergebnis, dass die Erwerbsfähigkeit nicht gegeben ist, so stimmt sie mit der ARGE-Dienststelle schriftlich den Zeitpunkt der Fallübernahme ab. Auf dieser Grundlage hebt die ARGE-Dienststelle ihren Leistungsbescheid gemäß § 48 SGB X auf und übermittelt die leistungsrelevanten Original-Fallunterlagen an die GS-Dienststelle. Im Aufhebungsbescheid wird die sofortige Vollziehung angeordnet (§ 86a Absatz 2 Nr. 5 SGG) mit der Begründung, dass der Leistungsberechtigte nun Leistungen nach dem SGB XII erhält. Den Leistungsbescheid nach dem SGB XII erlässt die GS-Dienststelle.

Dieses Verfahren gilt entsprechend, wenn der Fall aufgrund einer Entscheidung der Einigungsstelle in die Zuständigkeit der GS-Dienststelle übergeht. 

Download

Anlage 1: Formular Anrufung der Einigungsstelle

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Anlage 2: Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht

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