Vereinbarung zur Sicherung und Einziehung von Forderungen
Die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (BSG), team.arbeit.hamburg, Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II (ARGE) und die Bezirksämter schließen folgende Vereinbarung zur Sicherung und Einziehung von Forderungen in den Fällen, in denen durch die Einführung des SGB II und des SGB XII die Verwaltung bestehender Forderungen (BSHG bis 31.12.2004, AsylbLG) und künftiger Forderungen (SGB II, SGB XII, AsylbLG) sowie die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII auseinander fallen.
I.
Die Fachämter Grundsicherung und Soziales (GS) gewähren auf der Grundlage des SGB XII und des AsylbLG (bis zum 31.12.2004 auch auf Grundlage des BSHG) Bedürftigen finanzielle Hilfen. team.arbeit.hamburg, Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II gewährt analog dazu entsprechende Hilfen auf der Grundlage des SGB II. Aus der Hilfegewährung entstehen auch Forderungsansprüche, z.B. wenn die Hilfe als Darlehen gewährt wurde oder durch Überzahlungen. Für die Verwaltung bzw. Rückforderung dieser Forderungen ist jeweils die Dienststelle zuständig, die die entsprechende Leistung gewährt hat. Die Anspruchsicherung und Einziehung der Forderungen, die bis zum 31.12.2004 auf Grundlage des BSHG entstanden sind, gehören weiterhin in den Zuständigkeitsbereich der Fachämter Grundsicherung und Soziales in den Bezirksämtern.
Aufgrund der Neuregelung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe wechselten seit 01.01.2005 mehr als 110.000 hamburgische Sozialhilfeempfänger in den Leistungsbereich des SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und damit in die Zuständigkeit von team.arbeit.hamburg, Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II. Ebenso wechseln Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bei einer entsprechenden Änderung ihrer Anspruchsvoraussetzungen in den Leistungsbereich des SGB XII und damit in die Zuständigkeit der Grundsicherungs- und Sozialämter.
Die forderungsverwaltenden Dienststellen bei den Grundsicherungs- und Sozialämtern bzw. bei team.arbeit.hamburg, Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II werden nach Zuständigkeitswechseln nicht mehr unmittelbar über Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners, die möglicherweise eine Einziehung bestehender Forderungen rechtfertigen, informiert. Dies gilt aufgrund der Anspruchsberechtigung des Schuldners nach dem SGB II für die sog. Altforderungen nach dem BSHG und für entsprechende Neufälle nach dem SGB XII. Ebenfalls ist zu regeln, wie mit bei team.arbeit.hamburg, Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II bestehenden offenen Forderungen umzugehen ist, wenn der Schuldner Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII durch die Grundsicherungs- und Sozialämter erhält.
II.
II.1
Vorausgesetzt, dass sich eine direkte Abfrage beim Schuldner z. B. zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen als erfolglos erweist, ist zwischen team.arbeit.hamburg, Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II und den Grundsicherungs- und Sozialämtern in folgenden Fallkonstellationen eine Zusammenarbeit bei der Übermittlung von Daten erforderlich:
- wenn anlässlich der Gesetzesänderung zum 01.01.2005 ein Zuständigkeitswechsel zu team.arbeit.hamburg., Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II erfolgt ist und noch offene Forderungen nach dem BSHG bestehen, oder
- wenn laufende Leistungen durch team.arbeit.hamburg, Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II gewährt werden und noch offene Forderungen nach dem SGB XII bestehen (z.B. kann ein Zuständigkeitswechsel von den Grundsicherungs- und Sozialämtern zu team.arbeit.hamburg, Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II bei wiederhergestellter Erwerbsfähigkeit, Anerkennung als Asylberechtigter erfolgen), oder
- wenn laufende Leistungen durch die Grundsicherungs- und Sozialämter gewährt werden und noch offene Forderungen nach dem SGB II bestehen (z.B. kann ein Zuständigkeitswechsel von team.arbeit.hamburg, Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II zu den Grundsicherungs- und Sozialämtern bei Eintritt ins Rentenalter, festgestellter Erwerbsunfähigkeit bei SGB II-Leistungsempfängern erfolgen).
II.2
Dazu bedarf es nachfolgender Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen den forderungsverwaltenden Dienststellen der Bezirksämter und bei team.arbeit.hamburg, Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II.
Grundsätzlich gilt, dass die forderungsverwaltende Dienststelle zuerst den Schuldner anschreibt, um an die erforderlichen Informationen zu gelangen. Erhält die forderungsverwaltende Dienststelle dann entweder keine oder nur unzureichende Informationen, tritt sie im Weg der Amtshilfe an die für die Leistungsgewährung zuständige Dienststelle heran, um die Informationen zu erhalten bzw. zu ergänzen.
Das bedeutet konkret, dass
- in Fällen, in denen eine Forderung bei den GS-Dienststellen besteht und eine laufende Leistungsgewährung nicht mehr in eigener Zuständigkeit erfolgt, bei team.arbeit.hamburg, Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II nachzufragen ist, ob dort laufende Leistungen gewährt werden.
- in Fällen, in denen eine Forderung bei team.arbeit.hamburg, Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II besteht und eine laufende Leistungsgewährung nicht mehr in eigener Zuständigkeit erfolgt, bei den GS-Dienststellen nachzufragen ist, ob dort laufende Leistungen gewährt werden.
III.
Der Träger, bei dem offene Forderungen bestehen (team.arbeit.hamburg, Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II oder Grundsicherungs- und Sozialämter), fordert immer zuerst vom Schuldner schriftlich mit einer Fristsetzung von vier Wochen die erforderlichen Daten ab. Dies geschieht per Anschreiben mit Formblatt. Der Schuldner hat Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (z.B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Renten, SGB II-Leistungen) zu machen und vorhandene Nachweise beizufügen.
Reagiert der Schuldner nicht auf das Schreiben des Trägers oder macht er unzureichende Angaben, fragt der forderungsverwaltende Träger mit einem entsprechenden Formblatt beim anderen Träger an, ob der Schuldner dort laufende Leistungen erhält.
Der angefragte Träger bestätigt schriftlich im Ankreuzverfahren auf dem Formblatt,
- dass der Forderungsnehmer laufende Leistungen erhält und ob und in welcher Höhe nicht anrechenbares / geschütztes Einkommen / Vermögen nach SGB XII vorhanden ist, oder
- dass der Forderungsnehmer keine laufende Leistung mehr erhält, oder
- dass der Forderungsnehmer nicht im Fallbestand ist
und / oder erteilt weitere konkret nachgefragte, benötigte Informationen (z.B. nach Arbeitsaufnahme, Umzug etc.).
Der anfragende Träger, bei dem offene Forderungen bestehen, nimmt je nach Auskunftslage die Rückforderung auf, verwaltet die offenen Forderungen in eigener Verantwortung weiter oder prüft den Verbleib des Falls.
Bei nicht zahlungsfähigen Schuldnern ist in regelmäßigen Abständen (einmal jährlich) in der oben beschriebenen Weise (zuerst Schuldner anschreiben, erst bei erfolgloser Abfrage Träger anschreiben) erneut zu prüfen, ob der Schuldner inzwischen zahlungsfähig ist.