Zum 01.01.2009 wird die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) geändert (Die bis 31.12.2008 gültige Fassung befindet sich im Infoline-Archiv 2008 (was link with id: 127744) ).
Die Anbieterliste für die individuelle Beförderung behinderter Menschen wurde aktualisiert (Stand 21.07.2008. Siehe auch die entsprechende Fachanweisung).
Ab 01.07.2008: Der Regelsatz gemäß §§ 3 und 4 Abs. 3 der Regelsatzverordnung wird zum 01.07.2008 auf 351,- Euro erhöht. Damit ändern sich auch alle Beträge nach dem SGB XII, die auf dem Eckregelsatz basieren. Dies betrifft
- die monatlichen Regelsätze nach § 28 SGB XII (inkl. Regelsatzanteil Energie und Höhe der monatlichen Leistung für Minderjährige),
Anpassung der Beträge in der Fachanweisung zu § 72 SGB XII Blindenhilfe an den aktuellen Rentenwert. Die Blindenhilfe erhöht sich daher ab 01.07.2008: a) bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres auf monatlich 297,82 € (bis 30.06.2008 monatlich 295 €) b) nach Vollendung des 18.Lebensjahres auf monatlich 594,63 € (bis 30.06.2008 monatlich 588 €)
In der Globalrichtlinie zu § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 und 6 SGB IX Personenbezogene Leistungen für psychisch kranke/seelisch behinderte Menschen ( PPM) sind unter Ziffer 2.4.1 die "Indirekten personenbezogene Leistungen" und die "Indirekten nicht personenbezogene Leistungen" näher erläutert worden.
In der Konkretisierung zu § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 und 6 SGB IX zur Pädagogischen Betreuung im eigenen Wohnraum sind die „Indirekten Leistungen“ unter Ziffer 2.2.2 Indirekte personenbezogene Leistungen näher erläutert und unter Ziffer 2.2.3 Indirekte nicht personenbezogene Leistungen aktualisiert worden.
2. Auswirkung der Rechtsprechung zur „Gastweisen Unterbringung“: Die Konkretisierung zur Leistungsart Pflege- und Betreuungsfamilien sah unter Ziffer 6.3 einen Ausschluss der Leistungen zur „Gastweisen Unterbringung“ (GU) vor.Entgegen der bisherigen Auffassung, mit der GU sollte die Familie behinderter Menschen entlastet werden, um langfristig die Wohnform in der Familie zu sichern, hat das Sozialgericht Hamburg inzwischen in mehreren Fällen die Auffassung vertreten, GU gehöre als Urlaub für den behinderten Menschen zu den Maßnahmen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Daher bestehe auch für behinderte Menschen in Pflege- und Betreuungsfamilien ein Anspruch auf Leistungen der GU als Urlaubs- bzw. Freizeitmaßnahme.
Berücksichtigung der Beiträge einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung für Leistungsberechtigte des SGB XII vom 01.09.2019 (Gz.: SI 222 / 112.30-10-2-19) In Kraft ab 13.08.2019 bis 31.05.2026
Hinweis: Das Faltblatt "Ihre Rechte als Mieterin und Mieter. Informationen für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe" steht zusätzlich auch in weiteren Sprachen zur Verfügung.
Hinweis: Das Faltblatt "Ihre Rechte als Mieterin und Mieter. Informationen für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe" steht zusätzlich auch in weiteren Sprachen zur Verfügung.