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Hinweis: Mit Beschluss der SHS vom 15.12.2021 gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus vorerst weiter bis zum 31.12.2022.
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Vereinfachtes Niederschlagungsverfahren für uneinbringbare Altforderungen (BSHG bis zum 31.12.2004) in entsprechender Anwendung von § 59 Abs. 1 Ziff.2 LHO vom 12.12.2007 (Az. 112.83-3)
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Hinweis: Mit Beschluss der SHS vom 15.12.2021 gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus vorerst weiter bis zum 31.12.2022.
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