Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass bei einer Corona-Infektion für die Beantragung der Entschädigung nach § 56 IfSG ein Nachweis über das Bestehen der Infektion notwendig ist. Dies kann ein PCR-Testnachweis, ein Schnelltestnachweis einer offiziellen Teststelle oder eine Testung unter Aufsicht des Arbeitgebers und eine Bestätigung des Arbeitgebers hierüber sein. Fotos eines Selbsttests haben keinen Beweiswert und genügen nicht als Nachweis.
Informationen zum Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums: Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG
Für die Beantragung der Entschädigung nach § 56 IfSG nutzen Sie bitte ausschließlich diesen Link: Quarantäne-Entschädigung nach IfSG beantragen.