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Minijobbende

Wie spreche ich meinen Arbeitgeber auf die Umwandlung meines Minijobs an?

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden dringend gesucht. Es ist ein guter Zeitpunkt, um die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber auf eine Ausweitung der Arbeitszeit und Umwandlung des Minijobs in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anzusprechen!

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Informieren und argumentieren 

  • Wenn Ihr Unternehmen über einen Betriebsrat verfügt, dann können Sie sich dort vorher über Ihre Möglichkeiten informieren.
  • Erkundigen Sie sich, wer in Ihrem Unternehmen die richtige Ansprechperson für personelle Fragen ist. 
  • Verdeutlichen Sie den Personalverantwortlichen, dass Sie finanziell besser abgesichert sein wollen.
  • Überlegen Sie, ob und wie viele Stunden Sie aufstocken wollen und informieren Sie die Personalverantwortlichen darüber.
  • Wenn Ihr Unternehmen offene Stellen hat oder grundsätzlich Personalknappheit herrscht, dann sollten Sie das im Gespräch erwähnen.

Vorteile für das Unternehmen

Auch für das Unternehmen bietet eine Umwandlung viele Vorteile. Das ist jedoch nicht allen bewusst. Folgende Argumente sprechen auch aus Unternehmenssicht für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung:

  • Als Minijobber/-in haben Sie sich im Betrieb bereits bewährt. Sie haben praktische Erfahrung, kennen die betrieblichen Abläufe sowie die Kolleginnen und Kollegen als auch Vorgesetzten. Ihre Arbeitszeit aufzustocken ist daher meist kostengünstiger und einfacher für den Betrieb als jemanden neu einzustellen.
  • Minijobs sind für Ihren Arbeitgeber teuer. Er muss pro Minijob ca. 30 Prozent Sozialabgaben zahlen. Für eine Voll- oder Teilzeitstelle zahlt ihr Arbeitgeber weniger Abgaben. Dabei gilt das Prinzip: Je mehr Stunden Sie arbeiten und verdienen, desto weniger Sozialabgaben muss Ihr Arbeitgeber anteilig zahlen.

  • Beispiel: Für einen Verdienst in Höhe von 538,01 EUR zahlt Ihr Arbeitgeber 28 Prozent Sozialabgaben, für einen Verdienst ab 2.000 EUR hingegen nur noch 20 Prozent.

Rechte von Minijobbenden

Auch das Recht ist auf Ihrer Seite: Teilzeitbeschäftigte des Unternehmens, dazu zählen auch Minijobbende, haben nämlich Vorrang bei der Besetzung freier Arbeitsplätze.

  • Arbeitnehmer/-innen können sich auf Paragraf 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz stützen. Demnach muss bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung die/der bereits Beschäftigte bevorzugt berücksichtigt werden. Es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer/-innen entgegenstehen.