Das bedeutet:
- Es gilt der Mindestlohn (Mindestlohngesetz).
- Es besteht Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz.
- Es gilt die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (Paragraf 3 Entgeltfortzahlungsgesetz).
- Es gilt der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.
- Minijobbende haben Anspruch auf Mutterschutz nach dem Mutterschutzgesetz.
- Minijobbende haben Anrecht auf Mitbestimmung im Betrieb (Paragraf 3 Mitbestimmungsgesetz).
- Für Minijobbende gelten die gleichen tariflichen Vereinbarungen (zum Beispiel Urlaubsanspruch und Stundenlohn) wie bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit ähnlichen Aufgabengebieten (siehe Broschüre "Arbeitsrecht für Minijobber").
Auch der flexible Einsatz ist nur im Rahmen der gesetzlichen Grenzen möglich:
- Die Arbeitszeit muss mindestens vier Tage im Voraus mitgeteilt werden (Paragraf 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz).
- Es gelten die üblichen Arbeitszeitvorschriften (Paragrafen 3 und 11 Arbeitszeitgesetz).
- Wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert, muss ein schriftlicher Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen erstellt werden (siehe Broschüre "Arbeitsrecht für Minijobber").