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Minijobbende

Was ist beim Minijob anders?

Worin besteht eigentlich der Unterschied zwischen Minijob, Midijob und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung? Hier ist eine Übersicht:

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FHH

Merkmale eines Minijobs

  1. Vorgegebene Gehaltsgrenze
    Im Minijob dürfen maximal 538 Euro im Monat verdient werden.
  2. „Brutto gleich netto“
    Das Gehalt landet ohne Abzüge von Sozialversicherungsbeiträgen im Portemonnaie.
  3. Kein eigener Schutz in der Sozialversicherung
    Minijobbende haben keinen eigenen Schutz in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. So bekommen sie beispielsweise kein Krankengeld bei längerer Krankheit (länger als sechs Wochen) oder wenn ein Kind erkrankt ist und kein Arbeitslosengeld nach einer Kündigung. Rentenversicherungspflicht besteht dagegen. Sofern Minijobbende sich nicht von der Rentenversicherung befreien lassen, können sie ihre Rentenansprüche geringfügig steigern.

Merkmale eines Midijobs

  1. Erhöhte Gehaltsgrenze
    Seit 1. Januar 2023 darf im Midijob zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro im Monat verdient werden.
  2. Eigener Schutz in der Sozialversicherung
    Durch Beitragszahlung werden eigene Ansprüche in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung erworben. Beispielsweise Krankengeld bei längerer Krankheit (länger als sechs Wochen) und Kinderkrankengeld, wenn ein Kind erkrankt ist. Aber auch Arbeitslosengeld nach einer möglichen Kündigung und mehr Rentenansprüche im Alter.
  3. Reduzierte Beiträge für vollen Anspruch auf Sozialversicherungsschutz
    Midijobbende zahlen nicht den vollen Sozialversicherungssatz. Damit haben sie einen höheren Anteil vom Gehalt netto im Portemonnaie. 
    Trotz der geringeren Beiträge können Midijobbende die vollen Leistungen der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen. Und auch in der Rentenversicherung wirken sich die reduzierten Beiträge nicht nachteilig auf die Rentenansprüche aus. Denn dem Rentenkonto wird der tatsächliche Verdienst aus dem Midijob gutgeschrieben.

Merkmale von sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung

  1. Keine vorgegebene Gehaltsgrenze
    Es sind keine Grenzen bei der Verdienstmöglichkeit durch den Gesetzgeber vorgegeben. Alle Gehälter ab 538,01 Euro sind sozialversicherungspflichtig.
  2. Eigener Schutz in der Sozialversicherung
    Durch Beitragszahlung werden eigene Ansprüche in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung erworben. Beispielsweise Krankengeld bei längerer Krankheit (länger als sechs Wochen) und Kinderkrankengeld, wenn ein Kind erkrankt ist. Aber auch Arbeitslosengeld nach einer möglichen Kündigung und höhere Rentenansprüche im Alter.
  3. Reguläre Beiträge für vollen Anspruch auf Sozialversicherungsschutz
    Die Beitragszahlungen für die Sozialversicherungen werden grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Beschäftigten bezahlt.