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Qualifizierte Assistenz

Wohnen mit Assistenz

  • Sozialbehörde

Wohnen mit Assistenz ist eine Leistung für Menschen mit Behinderung, die trotz ihres umfassenden Hilfebedarfs als Mieter in einer Wohngemeinschaft oder Hausgemeinschaft selbstbestimmt und so selbstständig wie möglich leben wollen und können.

  • Sozialbehörde
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Voraussetzungen

Die Leistung „Wohnen mit Assistenz“ (vormals: Ambulant betreute Wohngemeinschaft - AWG) richtet sich an volljährige Menschen mit geistigen oder mehrfachen Behinderungen.

Um die Leistung in Anspruch nehmen zu können, sollten folgende Voraussetzungen erfüllt sein oder im Rahmen der individuellen Zielsetzung angestrebt werden:

  • Persönliche Motivation, mit anderen Menschen mit Behinderungen in einer Wohngemeinschaft zusammen zu leben und Lebensbereiche gemeinsam zu gestalten.
  • Bereitschaft zur Konfliktlösung.
  • Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Unterstützern.
  • Nachgehen einer geregelten Beschäftigung oder Möglichkeit der stundenweisen Tagesgestaltung ohne Mitarbeiterpräsenz.
  • Akzeptanz der Notwendigkeit des Hilfeangebots.

Ziele

Die Ziele des Wohnens mit Assistenz können unter anderem sein:

  • Bewältigung des Alltags,
  • Teilhabe am Leben in einer Haus- oder Wohngemeinschaft,
  • Verbesserung der Sozialen Teilhabe und
  • Aufbau und die Pflege sozialer Netzwerke.

Die Leistung enthält auch pädagogische und lernzielorientierte Inhalte. Diese richten sich nach individuellen Zielsetzungen und tragen je nach Hilfebedarf dazu bei

  • im eigenen Haushalt weitestgehend selbständig und möglichst unabhängig von öffentlichen Hilfen zu leben,
  • die Mobilität und Orientierung am Wohnort herzustellen,
  • die Gestaltung des sozialen Umfelds zu fördern,
  • das Wohnumfeld und die Freizeit zu gestalten.

Antrag und Bewilligung

Die Leistung „Wohnen mit Assistenz“ ist eine Form der qualifizierten Assistenz. Sie ist Teil der Leistungen zur Sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. 

Anträge für das „Wohnen mit Assistenz“ werden in Hamburg zentral beim Fachamt Eingliederungshilfe (was link with id: 2362152) gestellt.

Vor der Bewilligung der Leistung wird durch das Fachamt Eingliederungshilfe der individuelle Bedarf festgestellt. Dies geschieht im Rahmen eines "Gesamtplanverfahrens" nach Paragraf 121 SGB IX. Die Aufstellung dieses Gesamtplans erfolgt durch ein individuelles Fallmanagement. Dabei können neben dem Menschen mit Behinderungen zum Beispiel der behandelnde Arzt oder Vertrauensperson beteiligt sein.

Auf der Grundlage des Gesamtplans werden anschließend die Leistungen bewilligt.

Übernahme der Kosten

Die Kosten übernimmt grundsätzlich die Trägerin der Eingliederungshilfe, sofern das eigene Einkommen oder Vermögen des Menschen mit Behinderungen nicht ausreicht. Unterhaltspflichtige (zum Beispiel Eltern) werden nicht zur Kostenbeteiligung herangezogen.

Anders als beim Wohnen in besonderen Wohnformen, erhalten Mieterinnen und Mieter einen Mietvertrag für den Wohnraum oder mieten selbstständige eine Wohnung an. 

Für die benötigten Assistenzleistungen wird ein gesonderter Betreuungsvertrag abgeschlossen. 

Wenn das eigene Einkommen oder Vermögen für den Lebensunterhalt oder die Mietkosten nicht ausreicht, können Leistungen der Sozialhilfe beim zuständigen Fachamt Grundsicherung und Soziales beantragt werden.

Anbieter

Diese Leistung kann durch Anbieter erfolgen, die eine Vereinbarung mit der Trägerin der Eingliederungshilfe abgeschlossen haben.

In diesen Vereinbarungen sind die wesentlichen Leistungsmerkmale, der zu betreuende Personenkreis, Art, Ziel und Qualität der Leistung sowie die Qualifikation des Personals und die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung der Einrichtung festgeschrieben.

Darüber hinaus ist die Höhe der Vergütung für die Leistungserbringung mit dem Anbieter verbindlich geregelt. Ebenso ist geregelt, dass die Trägerin der Eingliederungshilfe die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Leistung prüfen kann.