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Versorgungsamt

Bescheinigungen des Versorgungsamtes

Bescheinigung über die dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit oder über das Vorliegen einer „Typischen Berufskrankheit“.

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Steuerfreibeträge

Gegenüber dem Finanzamt zur Inanspruchnahme von Steuerfreibeträgen benötigen behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung GdB (bzw. "Minderung der Erwerbsfähigkeit", MdE oder "Grad der Schädigungsfolgen", GdS) auf weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt worden ist, einen Nachweis darüber, dass

  • ihnen wegen der Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen oder
  • die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder
  • auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

Den Nachweis, dass die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, können die behinderten Menschen entweder durch

  • die Vorlage ihres  Feststellungsbescheides führen oder
  • durch eine Bescheinigung erbringen, die vom Versorgungsamt auf Antrag erstellt wird.

Die dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit kann auch dann bestätigt werden, wenn sie Folge innerer Krankheiten ist (beispielsweise bei Herz- und Lungenfunktionsstörungen mit einem GdB/MdE/GdS-Grad von 30) oder auf Schäden an den Sinnesorganen zurückzuführen ist (beispielsweise bereits bei einer Seh- oder Hörbehinderung mit einem GdB von 30).

Berufskrankheit

Der Nachweis, dass eine typische Berufskrankheit vorliegt, kann von Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung durch Vorlage des Bescheides der Berufsgenossenschaft beim Finanzamt geführt werden.

Behinderte Menschen, die nicht Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung sind, erhalten eine Bescheinigung des Versorgungsamtes, in der wie bei Versicherten das Vorliegen einer typischen Berufskrankheit nach der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit der geltenden Berufskrankheitenverordnung beurteilt wird.

Ist ein besonderes Interesse glaubhaft und nachgewiesen, kann dem behinderten Menschen  eine Bescheinigung auch für Zeiten vor einer Antragstellung nach dem Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) vom Versorgungsamt ausgestellt werden.