Nach Abschluss der ärztlichen Begutachtung erteilt das Versorgungsamt dem Antragsteller einen Feststellungsbescheid, wenn der (Gesamt-)GdB mindestens 20 beträgt.
Dieser Bescheid enthält neben der Anschrift des behinderten Menschen und sonstigen Angaben den festgestellten Grad der Behinderung (GdB). Sofern mehrere Beeinträchtigungen nebeneinander festgestellt worden sind, ist dem Bescheid nicht nur der Gesamt-GdB zu entnehmen, im Begründungsteil werden zudem die Teil-GdB der einzelnen Gesundheitsstörungen genannt.
Außerdem wird festgestellt, welche gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vorliegen und welcher Ausweis (GdB mindestens 50) auszustellen ist.
Die genaue Bezeichnung der Behinderung wird in den Gründen aufgeführt.
Wozu dient der Bescheid?
Der Feststellungsbescheid dient
- dem behinderten Menschen zur persönlichen Information. Er selbst entscheidet darüber, ob er den Inhalt des Bescheides anderen (zum Beispiel seinem Arbeitgeber) zugänglich macht;
- als Grundlage zur Ausstellung eines Ausweises, sofern der GdB mindestens 50 ausmacht;
- zur Vorlage bei der zuständigen Agentur für Arbeit, wenn der GdB mit 30 oder 40 festgestellt worden ist und ein Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt werden soll.
Der Feststellungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Welche Form hat der Bescheid?
Es werden ausschließlich maschinelle Feststellungsbescheide erteilt. Diese vollautomatisch erstellten Bescheide sind auf die individuellen Verhältnisse des Einzelfalles abgestellt und enthalten – wie bei den Formularbescheiden – keine überflüssigen Texte mehr.
Im Übrigen werden diesen Bescheiden – soweit sie die Feststellung eines GdB von mindestens 50 und Merkzeichen treffen – entsprechende Informationen über Nachteilsausgleiche zu den festgestellten Merkzeichen beigefügt.
Einen groben allgemeinen Überblick über die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen haben Sie mit dem Merkblatt „Leistungen und Hilfen für schwerbehinderte Menschen in Hamburg“ zusammen mit der Eingangsbestätigung über Ihren Antrag erhalten. Einen Anspruch auf Vollständigkeit kann diese Informationsschrift nicht erfüllen.
Barrierefreiheit
Auf Antrag von blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen werden Dokumente in barrierefreier Form (zum Beispiel per E-Mail-Anhang oder auch in Blindenschrift) übersendet.
Kosten entstehen für die Antragstellerinnen und Antragsteller nicht.
Für die Rechtswirksamkeit muss parallel das Schwarzschriftdokument bekannt gegeben werden, damit es Rechtswirksamkeit erlangen kann. Dies gilt insbesondere für Bescheide.