Voraussetzungen
Dem Gleichstellungsantrag kann die Agentur für Arbeit nur entsprechen, wenn der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz
– nicht erlangen oder
– nicht behalten kann.
Als Nachweis des GdB legt der behinderte Mensch den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder eine andere „Feststellung“ vor.
Die Gleichstellung erfolgt rückwirkend vom Tage der Antragstellung an. Der Kündigungsschutz nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch setzt ein, wenn der Antrag auf Gleichstellung mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt wurde (siehe auch den Hinweis auf der Seite Erstantrag). Die Gleichstellung kann zeitlich befristet werden.
Stellungnahmen
Bei berufstätigen behinderten Menschen fragt die Agentur für Arbeit vor einer Entscheidung in der Regel den Arbeitgeber sowie die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebs-/Personalrat, ob der Arbeitsplatz des behinderten Menschen tatsächlich aufgrund der Behinderung gefährdet ist.
Ist nicht die Behinderung, sondern zum Beispiel die wirtschaftliche Situation Ursache für eine Arbeitsplatzgefährdung, so kann die Agentur für Arbeit dem Antrag des behinderten Menschen auf Gleichstellung nicht entsprechen.
Wer die Gleichstellung beantragen will, sollte vor der Antragstellung mit der Schwerbehindertenvertretung und/oder mit dem Betriebsrat über den möglichen Erfolg des Antrags sprechen.
Rechte
Gleichgestellte haben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) als Arbeitnehmer und Arbeitssuchende alle Rechte wie schwerbehinderte Menschen. Ausgenommen sind der Zusatzurlaub und bestimmte Nachteilsausgleiche.
Hinweis
Nach Paragraf 151 Absatz 4 SGB IX sind in bestimmten Fällen junge Personen mit einem GdB unter 30 oder sogar ohne Feststellung einer Behinderung durch die zuständigen Stellen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.