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Merkblatt des Versorgungsamtes

Leistungen und Hilfen für schwerbehinderte Menschen in Hamburg

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Hinweis: Diese Informationen stehen auch als gedrucktes Merkblatt (kostenlos erhältlich beim Versorgungsamt Hamburg) sowie als PDF-Datei (189 KB) zur Verfügung.

Hier finden Sie mehr Informationen für Menschen mit Behinderung.

Allgemeines

Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr und Menschen mit Behinderung mit einem GdB von weniger als 50 können eine Reihe von Leistungen und sonstigen Hilfen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile und Mehraufwendungen in Anspruch nehmen, wenn bei ihnen die im Einzelnen vorgesehenen besonderen medizinischen Voraussetzungen vorliegen. Anspruch hierauf besteht grundsätzlich auch für minderjährige Kinder.

Feststellungs- und Leistungsanträge

Das Versorgungsamt stellt nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) auf Antrag das Vorliegen einer Behinderung, den Grad der Behinderung sowie sonstige gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen fest.

Der Feststellungsantrag nach dem SGB IX gilt nicht gleichzeitig als Antrag auf Gewährung von Leistungen und sonstigen Hilfen (zum Beispiel Blindengeld, Wohngeld, Steuerfreibeträge, Rundfunkgebührenermäßigung oder -befreiung, Telefon-Sozialtarif). Sie müssen von Ihnen bei der jeweils zuständigen Stelle gesondert beantragt werden.

Da Leistungen und sonstige Hilfen teilweise erst ab Antragsmonat gewährt werden, empfiehlt es sich, Anträge auf Leistungen und Hilfen zeitgleich mit dem  Feststellungsantrag nach dem SGB IX zu stellen.

Nähere Auskünfte erteilt die für die Gewährung der Leistungen und sonstigen Hilfen jeweils zuständige Stelle.

Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis  dient dem Nachweis der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch und für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustehen.

Der Schwerbehindertenausweis kann ausgestellt werden, wenn der GdB wenigstens 50 beträgt.

Menschen mit Behinderungen, deren GdB auf weniger als 50 festgestellt ist, können keinen Ausweis erhalten (siehe aber Abschnitt „Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen“).

Auskünfte erteilt das 
Versorgungsamt Hamburg

Adolph-Schönfelder-Str. 5, 22083 Hamburg (U-Hamburger Straße)
Sprechzeiten: Nach Vereinbarung mit dem zuständigen Team
Telefon: Ihr zuständiger Ansprechpartner richtet sich nach den Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens: Alle Durchwahlen im Überblick

Telefonische Auskünfte erhalten Sie über den Hamburg Service unter der Telefonnummer (040) 115.

Wegfall der Feststellungsansprüche

Feststellungsansprüche nach dem SGB IX entfallen grundsätzlich, wenn der Wohnsitz nicht mehr in Deutschland ist.

Medizinische und berufliche Rehabilitation

Auskunfts- und Beratungsstellen

Die medizinische Rehabilitation wird in der Regel von den Krankenkassen und den Trägern der Rentenversicherung, die berufliche Rehabilitation (einschließlich Kuren) von den Trägern der Rentenversicherung bzw. der Agentur für Arbeit (keine Kuren) gewährt.

Auskünfte über Rehabilitationsmöglichkeiten erteilen:

  • Fachamt Eingliederungshilfe - Sozialpädagogischer Fachdienst
    Maurienstraße 3, 22305 Hamburg, Tel.: 428 81-9100
    Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen  oder Beratung für Hörgeschädigte

Auskünfte über Rehabilitationsmöglichkeiten erteilen auch sämtliche Krankenkassen.

Hilfen im Arbeitsleben

Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen

Menschen mit Behinderungen, deren GdB 30 oder 40 beträgt, werden von der Agentur für Arbeit auf Antrag schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

Auskünfte und Antragsformulare erhalten Sie online oder bei der Agentur für Arbeit Hamburg, Kurt-Schumacher-Allee 16, 20097 Hamburg, Tel.: 0800 4 5555 00 (kostenlos), Fax: (040) 2485-2244.

Schwerbehindertenvertretung

Schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen können sich in allen Angelegenheiten, die ihren Arbeitsplatz betreffen, an die Schwerbehindertenvertretung, an den Betriebs- oder Personalrat ihres Betriebes bzw. ihrer Dienststelle wenden.

Auskunft und Beratung erteilt das Integrationsamt Hamburg, Hamburger Straße 47, 22083 Hamburg, Tel.: 428 63-3953

Leistungen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze

Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen einstellen, können von der Agentur für Arbeit befristete Zuschüsse zu den Lohn- beziehungsweise Gehaltskosten erhalten. Agentur oder Integrationsamt können zusätzlich die Kosten für neue Arbeitsplätze übernehmen.

Ansprechpartner:

  • Agentur für Arbeit (Eingliederungszuschüsse), Tel.: 2485-3129
  • Integrationsamt (Investitionszuschüsse), Tel.: 428 63-2569

Leistungen zur Sicherung von Arbeitsplätzen

Schwerbehinderten Menschen kann begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben gewährt werden. Die begleitende Hilfe umfasst Auskunft und Beratung (auch am Arbeitsplatz des Menschen mit Behinderungen) sowie finanzielle Leistungen an schwerbehinderte Menschen und Arbeitgeber.

Leistungen an schwerbehinderte Menschen:

Technische Arbeitshilfen, Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes, zur Erlangung wirtschaftlicher Selbständigkeit, zur Beschaffung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung, zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten, psychosoziale Betreuung am Arbeitsplatz, weitere Hilfen in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen.

Leistungen an Arbeitgeber:

Zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen, für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verbunden sind.

Ansprechpartner: Integrationsamt Hamburg,

Individualförderung  Tel.: 428 63-2810 / -2569

Kündigungsschutz

Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen darf das Arbeitsverhältnis nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden. Die Zustimmung zur Kündigung muss vom Arbeitgeber schriftlich bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt beantragt werden.

Auskunft und Beratung erteilt das Integrationsamt Hamburg, Hamburger Straße 47, 22083 Hamburg, Tel.: 428 63-2569

Zusatzurlaub

Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von einer Arbeitswoche, also sechs Tage bei einer Sechstagewoche bzw. fünf Tage bei einer Fünftagewoche. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht in dem Augenblick, in dem die Behinderung eintritt, die einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 bedingt. Wenn das Antragsverfahren beim Versorgungsamt so lange dauert, dass der Ausweis nicht mehr im selben Urlaubsjahr ausgestellt werden kann, finden für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubes die Bestimmungen Anwendung, die in dem Betrieb für den Erholungsurlaub gelten.

Vorzeitiger Bezug von Altersrente

Schwerbehinderte Menschen, die nach dem 31. Dezember 1940 geboren sind, müssen bei einem vorzeitigen Rentenbeginn zwischen dem 60. und 63. Lebensjahr einen Rentenabschlag hinnehmen. Für die bis zum 16.11.1950 geborenen Versicherten besteht unter bestimmten Voraussetzungen Vertrauensschutz.

Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird stufenweise, beginnend mit dem Jahrgang 1952, von heute 63 auf 65 Jahre angehoben. Der frühestmögliche Rentenbeginn (mit Abschlägen) wird bei ihnen schrittweise auf das 62. Lebensjahr angehoben.

Auskünfte erteilen die Versicherungsträger und das Bezirksamt Wandsbek, Einwohneramt, Schloßstraße 60, 22041 Hamburg.

Mobilität

Inanspruchnahme eines Sitzplatzes

Der Schwerbehindertenausweis berechtigt zur Inanspruchnahme eines Sitzplatzes in öffentlichen Verkehrsmitteln.

Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr

Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G), außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), blind (Merkzeichen Bl) gehörlos (Merkzeichen Gl) oder hilflos (Merkzeichen H) sind, haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr.

Dazu werden ein Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und ein Beiblatt mit Wertmarke benötigt. Der Ausweis und das Beiblatt mit Wertmarke werden auf Antrag vom Versorgungsamt Hamburg, Adolph-Schönfelder-Str. 5, 22083 Hamburg ausgestellt. Die Wertmarke kann für ein halbes oder ein ganzes Jahr bei Zahlung einer entsprechenden Eigenbeteiligung erworben werden. Die Entrichtung entfällt bei blinden und hilflosen schwerbehinderten Menschen sowie bei schwerbehinderten Menschen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem SGB XII, dem SGB VIII, den §§ 27 a und 27 d des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten. Bestimmte Kriegsbeschädigte, andere Versorgungsberechtigte und NS-Verfolgte erhalten die Wertmarke ebenfalls kostenlos. Weitere Informationen

Schwerbehinderte Menschen, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit orangefarbenem Flächenaufdruck und eines Beiblattes mit Wertmarke sind, können in Hamburg MOIA unentgeltlich nutzen. Sofern das Merkzeichen „B“ auf dem Ausweis eingetragen ist, können auch Begleitpersonen unentgeltlich befördert werden. Hierfür ist eine Registrierung bei MOIA notwendig. Nähere Infos finden Sie hier

Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson (Merkzeichen B)

Anspruch auf unentgeltliche Beförderung hat auch die Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson im Ausweis eingetragen ist (Merkzeichen B im Ausweis). Die Begleitperson wird im Nah- und Fernverkehr unentgeltlich befördert. Dies gilt auch dann, wenn der schwerbehinderte Mensch nicht im Besitz eines Beiblattes mit gültiger Wertmarke ist.

Flugverkehr

Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen werden im innerdeutschen Flugverkehr zum Beispiel von der Deutschen Lufthansa unentgeltlich befördert, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen und im Ausweis eingetragen ist (Merkzeichen B im Ausweis).

Vor Antritt der Reise muss am Flugschalter bzw. von einem Reisebüro ein Freiflugschein ausgestellt werden. Schwerkriegsbeschädigte, Schwerwehrdienstbeschädigte der Bundeswehr und schwerbeschädigte Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes können unter bestimmten Voraussetzungen im innerdeutschen Flugreiseverkehr der Deutschen Lufthansa eine Flugpreisermäßigung von 30 Prozent erhalten. Die erforderliche Bescheinigung stellt das Versorgungsamt Hamburg, Adolph-Schönfelder-Straße 5, 22083 Hamburg aus.

Auch Regionalfluggesellschaften gewähren Ermäßigungen und Freiflugscheine. Zusammenklappbare Rollstühle mit auslaufsicheren Batterien werden außerhalb der Freigepäckgrenze kostenlos befördert.

Auskunft: Fluggesellschaften (zum Beispiel Lufthansa), Reisebüros, Broschüre „Reisetipps für behinderte Fluggäste“.

Individuelle Beförderung behinderter Menschen

Viele Menschen sind aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage, Busse und Bahnen zu nutzen. Seit Januar 2016 erhalten sie auf Antrag eine Pauschale und können aus verschiedenen Transportangeboten frei wählen. Mehr Informationen und eine Liste mit den verschiedenen Anbietern finden im Artikel Fahrdienste.

Mitnahme von Rollstühlen in Taxis

Die Taxifahrer sind verpflichtet, den Rollstuhl unentgeltlich zu befördern, sofern dieser sicher im Wagen verstaut werden kann. Es empfiehlt sich deshalb bei der Bestellung des Taxis darauf hinzuweisen, dass ein faltbarer Rollstuhl mitgenommen werden soll.

Parkerleichterungen

Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG) und Blinde (Merkzeichen Bl) können auf Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung mit einem Parkausweis für bestimmte Parkerleichterungen erhalten. Der Schwerbehindertenausweis allein berechtigt zu keinerlei Erleichterungen im ruhenden Straßenverkehr!

Auskünfte (auch telefonisch) und Anträge bearbeitet (persönliches Erscheinen ist nicht notwendig):
Landesbetrieb VerkehrAusnahme-Genehmigungs-Management
Süderstraße 140-142, 20537 Hamburg, Tel: 040/428 58 - 2492

Parkerleichterungen werden auch gewährt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.   Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.

2.   Einem GdB von wenigstens 60 für Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa.

3.   Einem GdB von wenigstens 70 für künstlichen Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung.

4.   Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis nach den Nr. 1-3 gleichzustellen sind.

5.   Beidseitige Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen

Auskünfte erteilt das Versorgungsamt. Es stellt auch eine entsprechende Bescheinigung für den Landesbetrieb Verkehr aus.

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung und -ermäßigung

Schwerbehinderte Menschen, die hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind (Merkzeichen H, Bl oder aG im Schwerbehindertenausweis) werden auf Antrag von der Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer für ihr Fahrzeug befreit.

Bestimmte Schwerkriegsbeschädigte, andere Versorgungsberechtigte und NS-Verfolgte können ebenfalls die volle Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, wenn ihnen am 1. Juni 1979 der volle Erlass der Kraftfahrzeugsteuer zustand und sie durch einen gültigen Schwerbehindertenausweis nachweisen, dass der GdB mindestens 50 beträgt.

Die Steuerbefreiung wird auch dann gewährt, wenn gleichzeitig das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch genommen wird.

Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder gehörlos sind (Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und Merkzeichen G und/oder Gl), erhalten eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 v.H. Sie müssen jedoch zwischen der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung und der Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr wählen.

Ein Wechsel von der Inanspruchnahme im öffentlichen Personennahverkehr und umgekehrt ist jedoch ohne weiteres möglich. Auskünfte erteilt:

Hauptzollamt Hamburg
Arbeitsbereich Kraftfahrzeugsteuer
Koreastraße 4, 20457 Hamburg
Postadresse: Hauptzollamt Hamburg
Postfach 11 14 84, 20414 Hamburg
Tel: (040) 800 03 2424
Fax: (040) 800 03 1200
weitere Kontaktstelle:
Zollamt Hamburg AG 40
Pinkertweg 20 a, 22113 Hamburg

Wohnen

Wohngeld

Wohngeld wird zu den Aufwendungen für Wohnraum in Form eines Miet- oder Lastenzuschusses dann gezahlt, wenn das anzurechnende Jahreseinkommen eine nach Familiengröße gestaffelte Grenze nicht übersteigt. Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens erhalten Personen, die schwerbehindert mit einem GdB von 100 oder mit einem GdB von 50 bis 90 und häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) sind, einen jährlichen Freibetrag, dessen Höhe vom GdB abhängig ist.

Auskünfte erteilen die Sozialen Dienstleistungszentren der Bezirksämter.

Vermittlung von rollstuhlgerechtem Wohnraum

Bei Bauvorhaben des öffentlich geförderten Sozialen Wohnungsbaus werden in geeigneten Fällen Wohnungen für schwerbehinderte Menschen (nur Rollstuhlbenutzer) eingeplant und nach besonderen Normen (DIN 18025) gebaut.

Diese Mietwohnungen werden über die „Zentrale Vermittlungsstelle für rollstuhlgerechten Wohnraum“  im Bezirksamt Wandsbek, Schloßstraße 60, 22041 Hamburg, Tel.: 428 81-3634, vergeben. Interessierte werden gebeten, vor einem Besuch telefonisch Kontakt aufzunehmen um einen Termin zu vereinbaren.

Wohnungsbauförderung

Bauliche Maßnahmen in Mietwohnungen können gemäß den Förderungsgrundsätzen zur Schaffung rollstuhlgerechten, behinderten- und altersgerechten Wohnraums mit Zuschüssen gefördert werden. Der Antrag auf Förderungsmittel ist vom Vermieter zu stellen.

Eigentumsobjekte

Bei der Förderung des Baus oder Erwerbs von Familienheimen oder Eigentumswohnungen werden schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellte unter bestimmten Voraussetzungen besonders berücksichtigt. Gleichfalls können in bestehenden Objekten bauliche Maßnahmen gemäß spezieller Förderungsgrundsätze zur Schaffung rollstuhlgerechten, behinderten- und altengerechten Wohnraums mit Zuschüssen gefördert werden.

Auskunft zu allen Förderungsfragen erteilt die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB).

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Sonstige Leistungen und Hilfen

Steuerliche Erleichterungen

Menschen mit Behinderungen können bei der Lohn- und Einkommensteuer Pausch- und Freibeträge erhalten; insbesondere zur Berücksichtigung von:

  • außergewöhnlichen Belastungen, die unmittelbar infolge der Körperbehinderung erwachsen,
  • Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Fahrzeug,
  • Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe.

Steht der Pauschbetrag für Körperbehinderte einem Kind zu, so kann er unter bestimmten Voraussetzungen auf die Eltern übertragen werden.

Den Nachweis für die Inanspruchnahme führt man durch den Schwerbehindertenausweis oder, bei einem GdB unter 50, durch eine Bescheinigung des Versorgungsamtes bzw. durch einen Renten- oder entsprechenden Bescheid.

Auskunft geben die Finanzämter: www.finanzamt.de

Krankenversicherung

Schwerbehinderte Menschen können einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig beitreten. Der Beitritt muss innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch erklärt werden. Im Regelfall beginnt die 3-Monatsfrist mit der Bekanntgabe des Bescheides des Versorgungsamtes. Das Recht zum Beitritt hängt im allgemeinen davon ab, ob der schwerbehinderte Mensch, sein Ehepartner oder ein Elternteil bestimmte Versicherungszeiten erfüllt hat. Ferner kann die Beitrittsberechtigung von einem bestimmten Lebensalter an ausgeschlossen sein.

Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, können unabhängig von einer Altersgrenze familienversichert bleiben. Voraussetzung ist unter anderem, dass ein versicherter Elternteil vorhanden ist, dass das Kind kein oder nur ein geringfügiges Einkommen hat, das einen bestimmten monatlichen Betrag (Einkommensgrenze) nicht überschreitet, und dass es anderweitig nicht selbst Anspruch auf Krankenpflege hat. Die Behinderung muss zu einem Zeitpunkt vorgelegen haben, in dem bereits eine Familienversicherung bestand.

Nähere Auskünfte erteilen die Krankenkassen.

Rundfunkbeitrag

Schwersehbehinderte, blinde und hörgeschädigte Menschen, denen eine ausreichende Verständigung auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, sowie schwerbehinderte Menschen, die wegen ihrer Behinderung an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (Merkzeichen RF im Ausweis), erhalten auf Antrag eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages. Der Antrag ist bei ARD, ZDF und Deutschlandradio - Beitragsservice (ehemals GEZ) in 50656 Köln zu stellen. Hier erhalten Sie auch Informationen über eine mögliche Befreiung von der Gebührenpflicht, z.B. beim Vorliegen des Merkzeichen TBl - Taubblindheit. (weitere Informationen).

Der Antrag ist beim Beitragsservice (ehemals GEZ) zu stellen. Die Formulare liegen bei den Bezirksämtern und den Job-Centern aus.

Telefon

Verschiedene Telefonanbieter haben Spezialtarife für schwerbehinderte Menschen. Die Voraussetzungen sind unterschiedlich (zum Beispiel Merkzeichen „RF“, Höhe des GdB). Auskünfte erteilen die Telefonanbieter.

Pflegeleistungen

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 15 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches bzw. des § 61 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches sind, haben Anspruch auf Leistungen nach den vorgenannten Gesetzen.

Auskunft erteilen und auf Antrag die Leistung gewähren die Pflegekassen oder das zuständige Soziale Dienstleistungszentrum des Bezirksamtes.

Blindengeld

Blinde haben Anspruch auf Blindengeld nach dem Hamburgischen Blindengeldgesetz oder auf Blindenhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

Auskunft erteilt und auf Antrag die Leistung gewährt das zuständige Soziale Dienstleistungszentrum des Bezirksamtes.

Postversand für Blinde

Schriftstücke in Blindenschrift werden von der Deutschen Post AG kostenlos befördert. Dies gilt auch für Tonaufzeichnungen, deren Absender oder Empfänger eine amtlich anerkannte Blindenanstalt ist.

Blindensendungen müssen grundsätzlich mit einer offenen Umhüllung versehen sein und die Aufschrift „Blindensendung“ tragen, wenn der Absender keine amtlich anerkannte Blindenanstalt ist. Sie dürfen nicht mehr als sieben Kilogramm wiegen. 

Internet: www.deutschepost.de

Behindertentoiletten

Schwerbehinderte Menschen können einen Zentralschlüssel für die Nutzung eines großen Netzes an Behindertentoiletten erhalten. Weitere Informationen über Club Behinderter und ihrer Freunde (CBF).

Informationsschriften und Links

Informationsschriften

  • Ratgeber für Menschen mit Behinderungen (Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
    Bezugsquelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bestellcenter, Mohrenstraße 62, 10117 Berlin
    Tel.: (030) 221 911 006 – Bürgertelefon zum Schwerbehindertenrecht -  Internet: www.bmas.de
  • Broschüre „Behinderung und Ausweis“  (Herausgeber: Integrationsamt Hamburg)
    Verfahren beim Versorgungsamt: Anträge, Bescheid, Ausweis, Auszug aus den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ usw.
    Bezugsquelle: Integrationsamt Hamburg, Hamburger Straße 47, 22083 Hamburg,  3. Stock, Zi. 337 / 332 / 339, 

    Tel: 428 63-3648 / -2859 / - 2865 Internet: Integrationsamt   

Links

  • Linkliste des Senatskoordinators für die Gleichstellung behinderter Menschen

Download

Erstantrag nach dem Schwerbehindertenrecht

PDF herunterladen [PDF, 235,2 KB]

Neufeststellungsantrag nach dem Schwerbehindertenrecht (wegen einer Verschlimmerung)

PDF herunterladen [PDF, 249,5 KB]

Merkblatt "Leistungen und Hilfen für schwerbehinderte Menschen in Hamburg"

PDF herunterladen [PDF, 202,8 KB]