Gegen Bescheide des Versorgungsamtes können Sie innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erheben.
Den Widerspruch können Sie schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift beim Versorgungsamt erheben.
Wenn Sie Widerspruch in elektronischer Form erheben möchten, können Sie insbesondere den Dienst „Digitaler Widerspruch“ nutzen. Diesen finden Sie im Internet unter https://widerspruch-einlegen.gov.de.
Hinweis: Mit einer einfachen E-Mail können Sie Widerspruch nicht wirksam erheben!
Klage gegen den Widerspruchsbescheid können Sie erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens erheben.
Für die Fristwahrung kommt es darauf an, wann der Widerspruch beim Versorgungsamt beziehungsweise wann die Klage beim Sozialgericht eingeht.
Widerspruch und Klage sind auch dann noch fristgerecht, wenn sie innerhalb der Monatsfrist bei einer anderen inländischen Behörde (zum Beispiel Bezirksamt) oder einem Versicherungsträger (zum Beispiel Krankenkasse) eingehen.
Monatsfrist
Reicht die Zeit nicht mehr, um den Widerspruch zu begründen, genügt zur Fristwahrung zunächst der Widerspruch selbst. Die Begründung sollten Sie dem Versorgungsamt dann innerhalb eines angemessenen Zeitraumes übersenden. Das Gleiche gilt für die Klage.
Akteneinsicht
Sie haben beim Versorgungsamt nach vorheriger Terminabsprache die Möglichkeit, Ihre Akte einzusehen. Auf Wunsch übersendet Ihnen das Versorgungsamt auch Kopien der Unterlagen.
Bevollmächtigter
Lassen Sie sich durch einen Bevollmächtigten vertreten, erhält der Bevollmächtigte den gesamten Schriftverkehr im Verfahren.