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Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis

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Mit dem Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis können verschiedene Nachteilsaugleiche in Anspruch genommen werden.

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Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis
FHH

Wenn Sie die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) oder für eine Befreiung bzw. Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer erfüllen, übersendet Ihnen das Versorgungsamt zusammen mit dem Bescheid einen Antrag auf Ausstellung eines Beiblattes.


Unentgeltliche Beförderung

Möchten Sie die unentgeltliche Beförderung im ÖPNV in Anspruch nehmen, erhalten Sie auf Antrag ein Beiblatt mit Wertmarke. Für das Beiblatt mit Wertmarke ist eine Eigenbeteiligung zu zahlen. Sie können zwischen einer Gültigkeitsdauer von sechs oder zwölf Monaten wählen. Das Beiblatt mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten kostet 46 Euro, das Beiblatt mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten kostet 91 Euro.   

In folgenden Fällen erhalten Sie das Beiblatt mit Wertmarke, ohne die Eigenbeteiligung zahlen zu müssen:

  • Wenn bei Ihnen die Merkzeichen H (Hilflosigkeit) oder Bl (Blind) festgestellt worden sind.
  • Wenn bei Ihnen die Merkzeichen VB oder EB festgestellt worden sind oder Sie die Eintragung „Kriegsbeschädigt“ im Schwerbehindertenausweis haben, wenn Sie als versorgungsberechtigte Person bereits am 01.10.1979 freifahrtsberechtigt waren und die MdE bzw. der GdS aufgrund der Schädigung heute noch mindestens 70 beträgt oder 50 bzw. 60 beträgt und das Merkzeichen G festgestellt ist.  
  • Wenn Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches, dem Achten Buch oder den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes erhalten. Ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, wird vom Versorgungsamt geprüft. Für diese Prüfung benötigt das Versorgungsamt zusammen mit dem Beiblattantrag eine Kopie des letzten Leistungsbescheides (z.B. des Sozialhilfebescheides).

Das Beiblatt ohne Eigenbeteiligung ist stets für zwölf Monate gültig.

Haben Sie ein für zwölf Monate gültiges Beiblatt mit Eigenbeteiligung und geben dieses vor Ablauf eines halben Jahres seiner Gültigkeitsdauer zurück, wird auf Antrag die Hälfte der Eigenbeteiligung erstattet. Geben Sie das Beiblatt mit Eigenbeteiligung vor Beginn seiner Gültigkeit zurück, wird Ihnen die Eigenbeteiligung auf Antrag in voller Höhe erstattet. Dies gilt auch für das Beiblatt mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten.

Kraftfahrzeugsteuer

Wenn bei Ihnen die Merkzeichen H (Hilflosigkeit), Bl (Blind), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), VB oder EB festgestellt wurden oder „Kriegsbeschädigt“ im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist, können Sie neben der Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung zusätzlich die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer beantragen.

Wenn die Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) oder Gl (Gehörlos) festgestellt wurden, können Sie zwischen der unentgeltlichen Beförderung oder einer Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer von 50 Prozent wählen. Sie können sich jederzeit umentscheiden.  

Ihre Fragen oder Anträge zur Kraftfahrzeugsteuerbefreiung und -ermäßigung richten Sie bitte an das Hauptzollamt. Die Kontaktdaten finden Sie hier: https://www.service.bund.de/Content/DE/DEBehoerden/H/HZA/HZA-Hamburg/Hauptzollamt-Hamburg.html?nn=4641496

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