Menschen mit Behinderung, deren Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt, erhalten einen Ausweis in grüner Grundfarbe.
Der Ausweis dient als Nachweis der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, des Grades der Behinderung und weiterer gesundheitlicher Merkmale.
Dies ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch, oder nach anderen Vorschriften.
Merkzeichen "G"
Im Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck bedeutet das Merkzeichen "G", dass der Ausweisinhaber in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist.
Die Eintragung im Ausweis ist von Bedeutung
- bei der Lohn- und Einkommensteuer,
- bei „Freifahrt“ oder (wahlweise) bei der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung und ggf. noch beim Beitragsnachlass in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nicht nachgewiesen ist oder der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht erheblich beeinträchtigt ist, werden die vorgedruckten Eintragungen im Ausweis gelöscht.
Gehörlose und hörbehinderte Menschen
Auch Gehörlose erhalten den Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck („Freifahrtausweis“). Auf der Ausweisrückseite wird außerdem das Merkzeichen Gl eingetragen.
Gehörlos in diesem Sinne sind nicht nur behinderte Menschen, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch hörbehinderte Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel hörbehinderte Menschen, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.
Diese Gruppen von hörbehinderten Menschen sind auf Kontakte mit in gleicher Art behinderten Personen und auf Informationen durch spezielle Gebärdensprachdolmetscher angewiesen. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist erforderlich, um eine gesellschaftliche Isolierung zu vermeiden und um den in ihrer Schulzeit erworbenen Bildungsstand weiterentwickeln zu können.
Merkzeichen "B"
In diesem Ausweis bedeutet das auf der Vorderseite vorgedruckte Merkzeichen B „die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“.
Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt.
Das Merkzeichen berechtigt schwerbehinderte Menschen, im öffentlichen Personenverkehr ohne km-Begrenzung eine Begleitperson kostenlos mitzunehmen (auch wenn er selbst bezahlen muss).
Weitere Merkzeichen
In den übrigen Feldern können auch andere Merkzeichen eingetragen werden:
aG: Der Ausweisinhaber ist außergewöhnlich gehbehindert
Dieses Merkzeichen ist von Bedeutung für
- die „Freifahrt“,
- die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung, evtl. noch den Beitragsnachlass in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und
- die Parkerleichterungen.
Bl Der Ausweisinhaber ist blind.
Die Eintragung im Ausweis ist von Bedeutung
- bei der Einkommen- und Lohnsteuer,
- bei der Hundesteuer,
- bei der Berechtigung zur „Freifahrt“ für Schwerbehinderte,
- bei der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung und beim Beitragsnachlass in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
- beim Postversand,
- im Funk- und Fernsprechwesen,
- beim Parken von Kraftfahrzeugen (Parkerleichterungen),
- bei der Umsatzsteuer
- und bei der Gewährung von Blindengeld nach dem Hamburgischen Blindengeldgesetz.
Gl Der Ausweisinhaber ist gehörlos.
Die Eintragung im Ausweis ist von Bedeutung, zum Beispiel
- bei der Berechtigung zur „Freifahrt“
- beim Rundfunk- und Fernsprechwesen
H Der Ausweisinhaber ist hilflos.
Die Eintragung ist von Bedeutung für
- die Lohn- und Einkommensteuer
- die Hundesteuer,
- die Berechtigung zur „Freifahrt“ für Schwerbehinderte und die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung und den Beitragsnachlass in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Das Merkzeichen begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Pflegegeld nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch. Es ist aber bei einer Entscheidung durch das Sozialamt mit zu berücksichtigen.
Welche Nachteilsausgleiche bei welchen Merkzeichen?
Im Ausweis trägt das Versorgungsamt auf der Rückseite folgende Merkzeichen ein:
RF: Ermäßigung der Rundfunkgebührenpflicht
Nach dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird folgender Personenkreis mit dem Merkzeichen „RF“ nicht mehr von der Rundfunkgebühr befreit, sondern erhält nur noch eine Ermäßigung der Rundfunkgebühr auf ein Drittel:
- Blinde
- nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,
- Gehörlose oder Personen, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
- behinderte Menschen mit einem nicht nur vorübergehenden Grad der Behinderung von wenigstens 80 und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Weitere Befreiungsmöglichkeiten bestehen für Sonderfürsorgeberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz, Empfänger von Hilfen und Leistungen zur Pflege nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem Sozialhilferecht (SGB XII) und dem Lastenausgleichsgesetz, Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz und unter anderem Bezieher von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II, Empfänger von Grundsicherung im Alter und ähnlichen Leistungen.
Nähere Auskünfte erhalten Sie sowohl bei den Sozialen Dienstleistungszentren als auch beim Versorgungsamt.
Den ausgefüllten Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung senden Sie bitte direkt an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
Die Deutsche Telekom AG gewährt einen Sozialtarif für Verbindungen im T-Net. Die Umstellung auf den Sozialtarif erfolgt nach Auftragserteilung. Als Eingangsdatum des Auftrags gilt das Datum der vollständigen Auftragserteilung, ab dem dann der Sozialtarif gewährt wird. Der Auftrag ist vollständig, wenn der Auftrag und der für die Voraussetzungen erforderliche Nachweis (Merkzeichen („RF“ oder GdB 90 und Blindheit, Gehörlosigkeit oder Sprachbehinderung) vorliegen beziehungsweise vorgelegt wurden. Eine rückwirkende Gutschrift der sozialen Vergünstigung erfolgt nicht. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei den Niederlassungen beziehungsweise T-Punkt-Läden der Deutschen Telekom AG.
Wichtiger Hinweis: Bisher war bei behinderten minderjährigen Haushaltsangehörigen der Nachweis erforderlich, dass sie innerhalb der Haushaltsgemeinschaft selbst das Rundfunkgerät zum Empfang bereithalten und die Befreiungsvoraussetzungen nach dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erfüllen. Nach dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (§ 2 Absatz 1) ist seit dem 1. Januar 2013 im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (= nur einmal pro Haushalt).
1.Kl. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse bei Eisenbahnfahrten mit Fahrausweis 2. Klasse liegen vor.
„Freifahrtausweis“
Der Ausweis für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (grüner Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck/„Freifahrtausweis“) erhalten
- Gehbehinderte („G“),
- außergewöhnlich Gehbehinderte („aG“),
- Hilflose („H“),
- Gehörlose („Gl”),
- Versorgungsberechtigte („Kriegsbeschädigt“, „VB“, „EB“), wenn sie bereits am 1. Oktober 1979 freifahrtberechtigt waren und die MdE bzw. des GdS aufgrund der Schädigung heute noch mindestens 70 Prozent
- beträgt.
Sondergruppen
Auf dem Ausweis trägt das Versorgungsamt die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“ ein, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen (GdS) um wenigstens 50 Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz hat.
Auf dem Ausweis werden folgende Merkzeichen eingetragen:
VB: Wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. den Grad der Schädigungsfolgen (GdS) um wenigstens 50 v. H. Anspruch auf Versorgung nach anderen Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes hat
oder
– wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. den Grad der Schädigungsfolgen (GdS) wegen des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz, nach Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes oder nach dem Bundesentschädigungsgesetz in ihrer Gesamtheit wenigstens 50 v. H. beträgt.
Das Merkzeichen entfällt, wenn bereits die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“ oder das nachfolgende Merkzeichen EB eingetragen ist.
EB: Wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 v.H. Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes erhält. Sofern dieser behinderte Mensch gleichzeitig Kriegsbeschädigter ist, wird die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“ eingetragen, es sei denn, der schwerbehinderte Mensch beantragt die Eintragung des Merkzeichens „EB“.
Gültigkeitsdauer
In Hamburg wird der Ausweis unbefristet ausgestellt. Dies gilt jedoch nur, wenn keine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen zu erwarten ist.
Ausweise für schwerbehinderte Menschen unter zehn Jahren werden bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres befristet und dann mit einem Lichtbild versehen.
Bei schwerbehinderten Menschen, die das Haus nicht oder nur mit Hilfe eines Krankenwagens verlassen können, ist ein Lichtbild nicht zwingend erforderlich. Vermerk: „Ohne Lichtbild gültig“.
Bei nichtdeutschen schwerbehinderten Menschen, deren Aufenthaltstitel/Aufenthaltgestattung oder Arbeitserlaubnis befristet ist, wird die Gültigkeitsdauer des Ausweises längstens bis zum Ablauf des Monats befristet, in dem die Aufenthaltsgenehmigung/-gestattung oder Arbeitserlaubnis abläuft.
Der Ausweis im alten Format kann höchstens zweimal verlängert werden. Eine Verlängerung der Gültigkeit des neuen Ausweises (als Plastikkarte im Bankkartenformat) ist nicht mehr möglich. Nach Ablauf wird ein neuer Ausweis ausgestellt.
Der Kalendermonat und das Kalenderjahr, bis zu deren Ende der Ausweis gültig ist, werden auf der Vorderseite des Ausweises eingetragen.
Auf der Rückseite des Ausweises wird als Gültigkeitsbeginn im Regelfall der Tag des Antragseingangs beim Versorgungsamt eingetragen. Sofern der schwerbehinderte Mensch schon im Antrag ein Interesse begründet hat, das Vorliegen der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, einen anderen Grad der Behinderung oder ein oder mehrere gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt beweisen zu können, wird zusätzlich das Datum eingetragen, von dem ab die jeweiligen Voraussetzungen mit dem Ausweis nachgewiesen werden können.
Für ein solches zusätzliches Datum, verbunden mit Ausführungen, welche Eigenschaften oder Merkmale zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen haben, ist auf dem verkleinerten neuen Ausweis (Identifikationskarte) kein Raum mehr. Diese Eintragungsmöglichkeit wird es nicht mehr geben.
Ein Ausweis, der nach dem bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Recht ausgestellt worden ist, bleibt bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, er ist einzuziehen. Er kann auch auf Antrag wie bisher verlängert werden.