Welche Gesundheitsstörungen gelten als Behinderung? Wer stellt fest, welche Gesundheitsstörungen vorliegen und wie schwer eine Behinderung ist? Was gilt als offizieller Nachweis? Das Versorgungsamt Hamburg gibt Ihnen auf dieser Seite einführende Informationen zu diesen Themen.
Hinweis: Die Informationen stehen auch in gedruckter Form als kostenloses Faltblatt und als Broschüre in Leichter Sprache zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des zuständigen Bundesministeriums als Gebärdensprach-Film.
Wozu einen Schwerbehindertenausweis?
Ein Schwerbehindertenausweis dient dem Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft, des Grades der Behinderung (GdB) und weiterer gesundheitlicher Merkmale (zum Beispiel gegenüber Arbeitgebern, Arbeitsagentur, Finanzamt, Integrationsamt).
Mit Hilfe dieses Ausweises können Sie die Ihnen zustehenden Rechte nach dem Sozialgesetzbuch IX (unter anderem Recht auf bevorzugte Einstellung, Kündigungsschutz, berufliche Förderung, Zusatzurlaub, begleitende Hilfe im Arbeitsleben) sowie Nachteilsausgleiche, die Ihnen nach anderen Vorschriften zustehen, in Anspruch nehmen.
Für behinderte Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 kann es sinnvoll sein, eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen zu erwirken, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Ein entsprechender Antrag wäre bei der zuständigen Arbeitsagentur zu stellen (bitte den Feststellungsbescheid vorlegen).
Was gilt als Behinderung?
Eine Behinderung ist die Auswirkung einer mehr als sechs Monate bestehenden Beeinträchtigung, die von einem für das Lebensalter typischen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand abweicht. Dabei sind das Ausmaß und die Art der Behinderung von Bedeutung und nicht deren Ursache.
Was ist der Grad der Behinderung (GdB)?
Der GdB ist ein Maß für die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er wird auf einer Skala von mindestens 10 bis höchstens 100 festgestellt, und zwar nach Zehnergraden abgestuft. Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird deren Gesamtauswirkung beurteilt und ein Gesamt-GdB ermittelt (der nicht der Summe der einzelnen Behinderungsgrade entspricht).
Wird ein GdB von weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt, gelten Sie als behinderter Mensch im Sinne des Sozialgesetzbuchs – Neuntes Buch – (SGB IX). Eine Person mit einem GdB ab 50 gilt als schwerbehinderter Mensch.
Der GdB wird unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf festgestellt; er besagt nichts über die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz.
Welche Merkzeichen gibt es und was bedeuten sie?
Die festgestellte Art der Behinderung wird gegebenenfalls durch sogenannte Merkzeichen gekennzeichnet:
- G „Erhebliche Gehbehinderung“ liegt vor, wenn jemand in der Bewegungsfähigkeit als Fußgänger im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wenn aus gesundheitlichen Gründen (Einschränkung des Gehvermögens auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) Wegstrecken, die üblicherweise im Ortsverkehr noch zu Fuß zurückgelegt werden, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich selbst oder andere zurückgelegt werden können.
- aG „Außergewöhnliche Gehbehinderung“ ist bei Menschen gegeben, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.
Hierzu zählen zum Beispiel Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können.
Auch Erkrankungen innerer Organe können zu außergewöhnlicher Gehbehinderung führen, beispielsweise Herzschäden und Krankheiten der Atmungsorgane, sofern die Einschränkung der Herzleistung oder der Lungenfunktion für sich allein einen GdB von 80 bedingt. Eine Gleichstellung dieser Behinderungen ist nur möglich, wenn das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt ist.
Wird ein Rollstuhl benutzt, kommt es darauf an, ob der oder die Betroffene ständig auf ihn angewiesen ist.
- B „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“ ist gegeben, wenn Schwerbehinderte bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Es besteht keine Verpflichtung zur Mitnahme einer Begleitperson. Auch allein reisende schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B müssen befördert werden.
- H „Hilflosigkeit“. Als hilflos ist anzusehen, wer in Folge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Dieses sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege sowie das Verrichten der Notdurft. Der Umfang der hierbei erforderlichen Hilfe muss erheblich sein.
- Bl „Blind“ ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch, wessen Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei dem andere Beeinträchtigungen des Sehvermögens gleichen Schweregrades vorliegen.
- Gl „Gehörlos“ sind Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt (GdB 80). Gehörlos sind auch Hörbehinderte mit einer angeborenen oder später erworbenen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit, wenn daneben schwere Sprachstörungen vorliegen (GdB 100).
- TBl „Taubblind“ ist, wer wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und gleichzeitig wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.
- RF Das Merkzeichen erhalten Personen, bei denen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die „Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht“ (einschließlich der Nachteilsausgleiche bei Telefongebühren) vorliegen, und zwar
- Blinde oder nicht nur vorübergehend Sehbehinderte mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,
- Hörgeschädigte, mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein aufgrund der Hörbehinderung, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
- behinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (zum Beispiel Rollstuhl) ständig nicht teilnehmen können.
Die behinderten Menschen müssen allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, dass sich die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen verbietet.
- 1. Kl. „Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Klasse“ ist ausschließlich Schwerkriegsbeschädigten des Zweiten Weltkriegs mit einem Grad der Schädigung (GdS) um mindestens 70 von Hundert vorbehalten, wenn ihr auf den anerkannten Schädigungsfolgen beruhender körperlicher Zustand die Unterbringung in der 1. Wagenklasse erfordert.
Wie beantragt man die Feststellungen?
Das Antragsformular erhalten Sie im Versorgungsamt Hamburg und bei allen Bezirksämtern. Das Versorgungsamt Hamburg bietet Ihnen auch die Möglichkeit, Ihren Antrag online zu stellen.
Füllen Sie den Antrag bitte möglichst vollständig aus, das beschleunigt die Bearbeitung. In Ihrem Besitz befindliche medizinische Unterlagen fügen Sie bitte in Kopie bei. Wir fordern weitere Berichte gegebenenfalls direkt bei den von Ihnen genannten Ärzten oder Krankenhäusern an.
Sobald alle Unterlagen eingegangen sind, gibt der Ärztliche Dienst des Versorgungsamtes Hamburg eine Stellungnahme über die Gesundheitsstörungen, den GdB und die Merkzeichen ab. Eine ärztliche Untersuchung ist regelmäßig nicht erforderlich.
Danach wird über Ihren Antrag so schnell wie möglich entschieden.
Feststellungsbescheid
Nach Abschluss der Bearbeitung erhalten Sie einen Feststellungsbescheid. Wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt, wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt.
Bitte bedenken Sie, dass das Referat Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht lediglich für
- die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB),
- die Feststellung der erforderlichen weiteren gesundheitlichen Merkmale,
- die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises und
- die Ausgabe des Beiblattes für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
zuständig ist.
Um die daraus resultierenden Leistungen und Hilfen in Anspruch zu nehmen, müssen Sie sich an die jeweils zuständige Stelle wenden. Das Merkblatt ‚Leistungen und Hilfen für schwerbehinderte Menschen in Hamburg’ mit entsprechenden Informationen bekommen Sie zusammen mit der Eingangsbestätigung Ihres Antrags zugeschickt. Sie können es auch unabhängig davon anfordern.
Auskunft und Beratung
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Versorgungsamt Hamburg. Ihr zuständiger Ansprechpartner richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens.
Warum sieht der Ausweis anders aus als früher?
Seit dem 1. Februar 2014 wird in Hamburg der neue Schwerbehindertenausweis ausgegeben. Durch seine Scheckkartengröße, einen Hinweis in englischer Sprache und einen Aufdruck in Braille-Schrift ist der neue Ausweis nicht nur benutzerfreundlicher und internationaler, sondern kommt auch den besonderen Belangen blinder Menschen entgegen.
Die Ausstellung der neuen Ausweise ist weiterhin gebührenfrei.
Kein Zwang zum Umtausch!
Ein Umtauschzwang alter Ausweise besteht nicht. Alle vor dem 1. Februar 2014 ausgestellten Ausweise können bis zum Ablauf ihrer eingetragenen Gültigkeitsdauer ohne Einschränkung weiter verwendet werden. Danach ist eine Verlängerung, wie sie auch häufig von den Bezirksämtern vorgenommen wurde, nicht mehr möglich.
Wenn Sie im Besitz eines noch gültigen Schwerbehindertenausweises im alten Format sind, ist ein Umtausch grundsätzlich möglich. Die Ausstellung des Ausweises kann jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen, da wir vorrangig den Antragstellerinnen und Antragstellern Schwerbehindertenausweise ausstellen müssen, die erstmalig Anspruch darauf haben. Wir bitten um Ihr Verständnis und von Nachfragen abzusehen, der neue Ausweis geht Ihnen so bald als möglich zu.
Das Lichtbild
Damit Ihnen ein Schwerbehindertenausweis im neuen Scheckkartenformat ausgestellt werden kann, geben Sie bitte beim Versorgungsamt ein Lichtbild ab.
Der neue Schwerbehindertenausweis wird Ihnen über eine vom Versorgungsamt beauftragte Firma zugesandt.
Hinweise zum Datenschutz
Zusammen mit einem vom Versorgungsamt beauftragten Dienstleister wird Ihr Lichtbild digital verarbeitet und vorübergehend gespeichert. Die Speicherung dieser Sozialdaten erfolgt ausschließlich für den Produktionsprozess des Schwerbehindertenausweises. Dabei werden zu jeder Zeit die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen beachtet und gewährleistet. Eine Übermittlung Ihrer Daten an andere Stellen erfolgt nicht.
Originalbilder wie auch digitalisierte Bilder werden in einem abgesicherten Verfahren spätestens fünfzehn Arbeitstage nach Zusendung des Schwerbehindertenausweises datenschutzgerecht vernichtet. Die Löschung von Sicherungsdateien erfolgt nach spätestens sechs Wochen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Originalbilder wegen des hohen Aufwandes und der Kosten nicht zurückgesandt werden.
Die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Löschung von Sozialdaten richtet sich nach den Vorschriften der Paragrafen 67 ff des Sozialgesetzbuches – Zehntes Buch (SGB X)