Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag kann per Post, Fax oder E-Mail (bitte den unterschriebenen Antrag einscannen) eingereicht werden. Sie können ihn auch persönlich abgeben.
Sie müssen sich nicht anmelden oder registrieren. Starten Sie den Schwerbehindertenantrageinfach per Mausklick.
Wie fülle ich den Antrag aus?
Die benötigten Daten werden in mehreren Schritten einfach und übersichtlich abgefragt.
Angaben zu behandelnden Ärzten
Bei einigen Fragen erscheint eine Auswahlbox. Zum Beispiel, wenn Sie Ihren Arzt eingeben.
Tippen sie die ersten Buchstaben des Nachnamens ein. Es erscheint eine Liste, aus der Sie Ihren Arzt auswählen können.
Ist ihr Arzt nicht dabei, tippen Sie einfach weiter und ergänzen Sie den Vornamen.
Unterlagen hochladen
Sie können medizinische Unterlagen als Datei hochladen. Diese Dokumente müssen nicht mehr per Post zum Versorgungsamt geschickt werden. Die Bearbeitung Ihres Antrags geht dadurch schneller.
Antrag elektronisch einreichen
Klicken Sie ganz zum Schluss auf „Antrag einreichen“. Ihre Daten werden nun elektronisch und sicher an das Versorgungsamt geschickt.
Die Bearbeitung ihres Antrags kann losgehen und sie erhalten eine Eingangsbestätigung per Post. Dieser Eingangsbestätigung ist eine Einwilligungserklärung beigefügt. Die Einwilligungserklärung müssen Sie unterschreiben und per Post an das Versorgungsamt zurücksenden*.
Nur mit Ihrer schriftlichen Einwilligung, also mit Ihrer Unterschrift, können wir weitere medizinische Unterlagen anfordern, wenn diese erforderlich sind.
Alle Informationen zum Schwerbehindertenausweis finden Sie auf der Seite Schwerbehindertenausweis.
Hinweis: Selbstverständlich stehen die Antrags-Formulareauch weiterhin in Dateiform und in gedruckter Form zur Verfügung. Sie können kostenlos beim Versorgungsamt Hamburg bestellt werden.
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* Dieser analoge Schritt wird digitalisiert, sobald das geplante digitale Bürgerkonto eingeführt wurde.
Erstantrag zum Schwerbehindertenrecht
Hier finden Sie Hinweise zum Verfahren und Erläuterungen zum Vordruck. Bitte beachten Sie: Das Versorgungsamt Hamburg prüft das Vorliegen einer Behinderung, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen nur auf Antrag des behinderten Menschen.
Hinweis: Die hier aufgeführten Informationen finden Sie auch in der kostenlosen Broschüre "Behinderung und Ausweis".
Antrag stellen
Sie können Antrag mit Hilfe eines Vordruckes, als Online-Antrag oder formlos stellen:
Vordruck
Für die Antragstellung steht ein amtlicher Vordruck (PDF-Datei, 775 KB) zur Verfügung. Wenn es nicht auf eine besonders schnelle Antragstellung ankommt, ist es sinnvoller, anstelle eines formlosen Antrages (siehe unten) sofort den Antragsvordruck zu verwenden.
Die kleine Mühe lohnt sich, denn dadurch wird die Zeit für die Bearbeitung des formlosen Antrages gespart. Möglicherweise kann der beantragte Schwerbehindertenausweis dann schon einige Wochen eher ausgestellt werden. Die Stellen, bei denen das Antragsformular zu erhalten ist, helfen auch gern, es richtig auszufüllen.
Den Antrag erhalten Sie Ihrem örtlich zuständigen Versorgungsamt. Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Hamburg haben, erhalten Sie den Antrag kostenlos beim Versorgungsamt Hamburg (Anruf genügt: Tel. 040-428 63-7354), bei den Kundenzentren und Sozialen Dienstleistungszentren der Hamburger Bezirksämter, bei den Behindertenverbänden oder bei den Schwerbehindertenvertretungen in Betrieben und Dienststellen.
Erläuterungen zu diesem Vordruck finden Sie unten.
Ein Antrag kann auch formlos gestellt werden. Ausreichend wäre ein Schreiben nach folgendem Muster:
Ralf Mustermann Hamburger Str. 47, 22083 Hamburg, den
An die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Referat Schwerbehindertenrecht (Versorgungsamt) Adolph-Schönfelder-Str. 5, 22083 Hamburg
Hiermit beantrage ich die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.
Ralf Mustermann
Allein aufgrund eines solchen Schreibens ist allerdings noch kein Schwerbehindertenausweis zu erwarten. Das Versorgungsamt Hamburg wird dem Antragsteller vielmehr den Eingang bestätigen und ihm einen Antragsvordruck (siehe oben) zusenden.
Hinweis zum besonderen Kündigungsschutz
Tatsächlich ist kein Mensch, der in einem Arbeitsverhältnis steht, unkündbar.
Für Menschen mit Behinderung besteht aber gegebenenfalls ein besonderer Kündigungsschutz.
Dieser besondere Kündigungsschutz besteht darin, dass die Arbeitgeberin die Kündigung nicht direkt aussprechen darf, sondern zunächst beim Integrationsamtdie Zustimmung zur Kündigung beantragen muss.
Das Integrationsamt prüft das Anliegen der Arbeitgeberin anhand rechtlicher Kriterien und entscheidet dann, ob dem Antrag zugestimmt wird, oder es die Zustimmung versagt.
Für wen gilt der besondere Kündigungsschutz?
Für diejenigen, bei denen durch das Versorgungsamt bereits eine Schwerbehinderung (also ein Grad der Behinderung von mindestens 50) festgestellt wurde.
Für diejenigen, bei denen eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt wurde und die durch die Arbeitsagentur den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurden.
Für diejenigen, die mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigungserklärung einen Antrag auf Gleichstellung oder Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt haben.
Ausnahme: Konnte die zuständige Stelle in den drei Wochen nur deshalb keine Entscheidung treffen, weil der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist (zum Beispiel weil er notwendige Auskünfte oder Unterlagen verweigert oder nicht eingereicht hat), so gilt der besondere Kündigungsschutz nicht.
Wenn das Versorgungsamt in seinem Bescheid einen Grad der Behinderung unter 50 feststellt oder den Antrag ganz ablehnt, gilt der besondere Kündigungsschutz trotzdem für diejenigen, die rechtzeitig Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt haben.
Dies gilt genauso für den Antrag auf Gleichstellung bei der Arbeitsagentur, falls diese den Antrag ablehnt.
Wenn dieser unterschriebene Antragsvordruck dem Versorgungsamt Hamburg vorliegt und die eventuell von Ihnen beigefügten Unterlagen für eine Feststellung nicht ausreichen, werden die von Ihnen benannten Ärztinnen/Ärzte, Krankenhäuser und sonstigen Stellen (zum Beispiel Rentenversicherungsträger, Pflegekasse) angeschrieben und um Übersendung von medizinischen Unterlagen über über die bei Ihnen vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen gebeten.
Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht. Falls Sie Unterlagen selbst besorgen, können Aufwendungen hierfür (zum Beispiel Porto, Kosten für Atteste oder Gutachten) ím Feststellungsverfahren nicht erstattet werden.
Sobald die notwendigen medizinischen Unterlagen vorliegen, werden Sie dem Ärztlichen Dienst des Versorgungsamtes zugeleitet. Eine Ärztin/Arzt des Versorgungsamtes oder eine/r beauftragte/r Gutachter/in wertet die Befunde aus. Falls die Unterlagen zur Feststellung des Grades der Behinderung und/oder der Merkzeichen nicht ausreichen und eine Untersuchung durch eine Ärztin/einen Arzt des Versorgungsamtes erforderlich ist, werden Sie gesondert benachrichtigt.
Unter Berücksichtigung der medizinisch-gutachterlichen Prüfung erteilt dann die/der zuständige Sachbearbeiter/in den Feststellungsbescheid. Mit ihm zusammen erhalten Sie, falls der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt, den Schwerbehindertenausweis.
Das Versorgungsamt ist bemüht, über Ihren Antrag alsbald zu entscheiden. Es wird zwar die angeschriebenen Ärztinnen/Ärzte und Stellen bitten, die Anfragen beschleunigt zu beantworten und auch gegebenenfalls mehrfach erinnern.
Dennoch lassen sich Verzögerungen nicht immer vermeiden. Erfahrungsgemäß nehmen die Ermittlungen deshalb einige Wochen in Anspruch. Bitte bedenken Sie dies, wenn Sie sich nach dem Stand der Angelegenheit erkundigen möchten. Vielen Dank im Voraus für Ihr Verständnis.
Erläuterungen zum amtlichen Antragsvordruck
Welches Versorgungsamt ist zuständig?
Der Antrag muss an das Versorgungsamt gerichtet werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz des Antragstellers liegt. Wohnsitz ist dort, wo der behinderte Mensch eine Wohnung genommen hat, sie beibehalten und benutzen will.
Für Ausländer und Staatenlose ist ebenfalls das Versorgungsamt zuständig, in dessen Bereich der Wohnsitz im Bundesgebiet (Geltungsbereich des SGB IX) liegt.
Bei der Bestimmung des zuständigen Versorgungsamtes hat der behinderte Mensch ein Wahlrecht, ob er den Antrag an das Versorgungsamt, das für den 1., für den 2. oder für einen weiteren Wohnsitz zuständig ist, richten will. Anschriften der Versorgungsämter in der Umgebung Hamburgs finden Sie hier...
Auslandsversorgungsämter
Grenzarbeitnehmer sowie deutsche Arbeitnehmer, die von deutschen Firmen oder Behörden zeitlich begrenzt zu einer Tätigkeit ins Ausland abgeordnet worden sind und keinen Wohnsitz mehr im Geltungsbereich des SGB IX haben, richten ihren Antrag an das sogenannte „Auslandsversorgungsamt“. Dieses finden Sie in der "Anlage E" der Broschüre "Behinderung und Ausweis". Auskunft erteilt auch das Versorgungsamt Hamburg.
Staatsangehörigkeit
Auf die deutsche Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Bei Ausländern ist es unter anderem erforderlich, dass sie berechtigt sind, entweder als Grenzarbeitnehmer in der Bundesrepublik zu arbeiten (Grenzarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im Ausland beibehalten und täglich, mindestens aber einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren), oder sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
Hierzu müssen sie im Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels im Sinne des Paragraf 4 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) sein. Ein solcher Aufenthaltstitel ist ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis.
Aufenthaltstitel „Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“
Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (Bundesgesetzblatt 2007 I, 1970 folgende) wurden unter anderem das Aufenthaltsgesetz und das Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) geändert. Neben den drei bisherigen Aufenthaltstiteln wurde die „Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“ als vierter Aufenthaltstitel eingeführt.
Diese Gesetzesänderung beruht auf einer Richtlinie der EG, die die Integration und Mobilität von Ausländern aus Nicht-EU-Staaten in der EU verbessern soll. Gemäß der Richtlinie können Ausländer aus Nicht-EU-Staaten, die sich seit fünf Jahren rechtmäßig in einem EU-Staat aufhalten, dort eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt beantragen. Diese führt zur Gleichstellung mit den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates in vielen Bereichen (zum Beispiel Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung) und berechtigt darüber hinaus zu Aufenthalten in anderen EU-Staaten (zum Beispiel um dort ein Studium zu absolvieren oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben).
Im AufenthG ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG in § 9a geregelt. Sie ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und entspricht in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen großenteils der Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG).
Wer in Deutschland eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erhalten hat, hat hier seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt und kann daher eine Feststellung nach dem SGB IX erhalten.
Wer in einem anderen Staat eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erhalten hat und sich in Deutschland länger als drei Monate aufhalten möchte, erhält eine Aufenthaltserlaubnis nach dem neuen § 38a Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedsstaaten der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte), wenn nicht, ist nach den Umständen im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Feststellung nach dem SBG IX zu treffen ist.
Aufenthaltserlaubnis zu Zwecken der Forschung
Als weiterer neuer Unterfall der Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) wurde die Aufenthaltserlaubnis zu Zwecken der Forschung (§ 20 AufenthG) eingeführt. Da sie auch auf eine kürzere Zeit befristet sein kann, besteht hier nicht stets ein gewöhnlicher Aufenthalt. In jedem Fall ist aber von der Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz gemäß § 2 Absatz 2 SBG IX auszugehen (Beschäftigung bei der Forschungseinrichtung), sodass eine Feststellung nach dem SGB IX möglich ist.
Weitere Regelungen
Die Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung eines Strafverfahrens ist in § 25 Absatz 4a AufenthG geregelt. Sie wurde unter anderem für Personen geschaffen, die Opfer von Menschenhandel wurden und eigentlich ausreisepflichtig wären, um Anreize für eine Kooperation mit den zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden zu geben. Sind sie bereit, in einem Strafverfahren gegen den Menschenhändler als Zeuge auszusagen, können sie für die Dauer des Strafverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Da dieser Aufenthalt in Deutschland in der Regel eng begrenzt ist, liegt kein gewöhnlicher Aufenthalt vor, eine Feststellung nach dem SGB IX kommt nicht in Betracht.
Um Ausländern, die sich schon seit Jahren ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten, eine Perspektive zu bieten, wurde in §§ 104a und 104b AufenthG eine Altfallregelung geschaffen. Bei Erfüllung einer Reihe von Voraussetzungen (unter anderem Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich seit mindestens acht Jahren, ausreichender Wohnraum, Deutschkenntnisse, keine Vorstrafen) soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Kommt der Ausländer für seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit auf, dann erhält er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG. In diesem Fall ist von einem rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen; eine Feststellung nach dem SGB IX kann getroffen werden.
Kann er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit sichern, dann erhält er eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 104a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 AufenthG. Ein Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht darin, dass diese Aufenthaltserlaubnis nur verlängert wird, wenn der Lebensunterhalt mittlerweile durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert wird (§ 104a Absatz 5 AufenthG). In Anbetracht der Gesamtumstände ist auch bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe von einem rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen; eine Feststellung nach dem SGB IX ist möglich.
EU-Bürger und Bürger eines EWR-Staates
Der Aufenthalt von Ausländern, welche Angehörige eines EU- oder EWR-Staates sind, ist wie bisher im FreizügG/EU geregelt. Sie benötigen für einen Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel. Sie erhalten eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht. Ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen (§ 2 Absatz 2 Nummern 6 und 7 in Verbindung mit §§ 3 bis 4a FreizügG/EU), die nicht Angehörige eines EU- oder EWR-Staates sind, erhielten bisher eine Aufenthaltserlaubnis- EU. Diese Regelung wurde geändert; sie erhalten jetzt stattdessen eine Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 2 FreizügG/EU).
Das gleiche Dokument dient als Aufenthaltserlaubnis für Schweizer und ihre Familienangehörigen, die aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EU und der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erhalten.
Eine nach altem Recht ausgestellte Aufenthaltserlaubnis-EU gilt als Aufenthaltskarte fort (§ 15 FreizügG/EU). Nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Deutschland wird den Familienangehörigen der Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.
Das gleiche Dokument wird auch als Nachweis des langjährigen Aufenthalts in Deutschland für Ausländer mit Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates verwendet.
Ob Inhaber einer Aufenthaltskarte beziehungsweise Schweizer mit Aufenthaltserlaubnis sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten und somit ein gewöhnlicher Aufenthalt besteht, ist im Einzelfall zu klären. Wurde jedoch eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt, dann liegt in jedem Einzelfall ein gewöhnlicher Aufenthalt vor. Der Besitz einer Duldungsbescheinigung gemäß § 60a AufenthG ist nicht ausreichend. Hierdurch wird lediglich die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt, aber kein rechtmäßiger Aufenthalt begründet.
Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union müssen keinen Aufenthaltstitel beantragen. Sie müssen lediglich der Meldepflicht an ihrem Wohnort nachkommen. Dies gilt gemäß § 12 FreizügG/EU auch für Staatsangehörige des übrigen Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Staaten). Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören neben den EU-Staaten auch: Island, Liechtenstein und Norwegen.
Asylbewerber
Ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, erhält gemäß § 55 Absatz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) eine Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylVfG. Beantragt ein Inhaber einer Aufenthaltsgestattung eine Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht, fragt die zuständige Behörde beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, ob Hinweise auf das Vorliegen von Ablehnungsgründen nach § 30 Absatz 3 AsylVfG vorliegen. Wenn ja, erfolgt keine Feststellung nach dem SGB IX. Der Antrag wird gemäß § 2 Absatz 2 SGB IX abgelehnt, weil kein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes gegeben ist.
Wenn keine Ablehnungsgründe vorliegen, wird ein Feststellungsverfahren nach dem SGB IX durchgeführt und der Ausweis nach § 6 Absatz 5 Schwerbehindertenausweisverordnung befristet.
Weitere Hinweise
Ausländer und Staatenlose müssen eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde oder eine beglaubigte Kopie ihres Passes vorlegen, um ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt nachzuweisen.
Bei ausländischen Kindern unter 16 Jahren werden die genannten Unterlagen eines Erziehungsberechtigten benötigt. Bei Grenzarbeitnehmern ist die Vorlage der Arbeitsbescheinigung des jetzigen Arbeitgebers notwendig.
Wohnort
Wohnort ist dort, wo der behinderte Mensch eine Wohnung genommen hat, sie beibehalten und benutzen will. Ein Wohnsitz kann auch an mehreren Orten bestehen (zum Beispiel 1. und 2. Wohnsitz).
Deutsche Arbeitnehmer, die von deutschen Firmen oder Behörden zeitlich begrenzt zu einer Tätigkeit ins Ausland abgeordnet worden sind und keinen Wohnsitz mehr im Geltungsbereich des SGB IX haben, können dennoch einen Schwerbehindertenausweis bekommen und tragen hier ihren Auslandswohnsitz ein.
Im Regelfall wird der behinderte Mensch selbst oder in dessen Namen der gesetzliche Vertreter (Betreuer) den Antrag stellen. Der behinderte Mensch kann auch zum Beispiel einen Rechtsanwalt, einen Gewerkschaftssekretär oder den Vertreter eines Behindertenverbandes zur Antragstellung und zur Wahrnehmung seiner Rechte im weiteren Verfahren bevollmächtigen.
Für Rentenberater gilt dies nur, wenn sie für das Verfahren beim Versorgungsamt zugelassen sind.
Darüber hinaus kann der behinderte Mensch jede weitere Person seines Vertrauens bevollmächtigen, sofern diese Person die Vertretung nicht berufsmäßig durchführt.
Auch die Schwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Menschen in den Betrieben und Behörden-Dienststellen sind selbstverständlich bei der Ausfüllung des Antrages gern behilflich.
Der Arbeitgeber des behinderten Menschen ist an dem Feststellungsverfahren beim Versorgungsamt grundsätzlich nicht beteiligt. Er wird von dort auch nicht angehört oder benachrichtigt und hat keine Möglichkeit, gegen Feststellungsbescheide des Versorgungsamtes einen Rechtsbehelf einzulegen.
Erwerbstätigkeit
Nach der Erwerbstätigkeit wird gefragt, weil für erwerbstätige Antragstellerinnen/Antragsteller, deren Schwerbehinderung (Grad der Behinderung mindestens 50) noch nicht festgestellt ist, besondere Regelungen zum Kündigungsschutz und zum Verfahren gelten. Erwerbstätig in diesem Sinne ist, wer abhängig beschäftigt ist, selbstständig Tätige gehören nicht dazu.
Den besonderen Kündigungsschutz am Arbeitsplatz hat, wer im Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nachweisen kann oder dessen Schwerbehinderung offensichtlich ist. Dies gilt nicht, wenn das Versorgungsamt wegen fehlender Mitwirkung über den Antrag noch nicht entscheiden konnte. Die Mitwirkungspflicht ist in der Regel erfüllt, wenn dem Versorgungsamt ein ausgefüllter und unterschriebener Antragsvordruck vorliegt, mit dem hinsichtlich der beigefügten oder noch beizuziehender Unterlagen die angegebenen Ärztinnen/ Ärzte und Dritte von der Schweigepflicht entbunden werden
Um die Zeit zwischen dem Stellen des Antrages und dem Erteilen des Bescheides zu verkürzen, in der der Antragsteller und dessen Arbeitgeber nicht wissen, ob ihnen die Rechte und Nachteilsausgleiche wegen Schwerbehinderung zustehen, hat der Gesetzgeber sowohl für das Erstellen des ärztlichen Gutachtens als auch des Bescheides dem Versorgungsamt verkürzte Bearbeitungsfristen aufgegeben.
Wer während des Antragsverfahrens seine Kündigung erhält und den besonderen Kündigungsschutz nach dem SGB IX in Anspruch nehmen will, sollte sich telefonisch mit dem Versorgungsamtin Verbindung setzen, um Möglichkeiten, das Verfahren zu beschleunigen, wahrnehmen zu können.
Wirksamkeit der beantragten Feststellung
Hier können Eintragungen vorgenommen werden, wenn die Behinderung schon vor der Antragstellung vorgelegen hat und ein besonderes Interesse an einer Anerkennung vor Antragstellung glaubhaft gemacht und nachgewiesen wird.
Bei der Inanspruchnahme mancher Rechte oder Nachteilsausgleiche kommt es darauf an, ab wann die Eigenschaft als (schwer-)behinderter Mensch, der Grad der Behinderung oder gesundheitliche Merkmale nachgewiesen sind. Das gilt zum Beispiel für den Zusatzurlaub und auch für die Inanspruchnahme von Steuerermäßigungen. (Manche Steuerermäßigungen können rückwirkend für ein ganzes Jahr in Anspruch genommen werden, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft nur für einen Kalendertag im Jahr festgestellt wurde.) Da viele behinderte Menschen die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht am gleichen Tag beantragen, an dem auch die Behinderung
eingetreten ist (zum Beispiel bei Unfällen und beginnenden Erkrankungen), kann angeben werden: „Ich bitte um rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ab Monat/Jahr.“ Sie tragen als Datum dann den Zeitpunkt ein, von dem sie meinen, dass dann ihre Behinderung eingetreten ist oder von dem an sie einen bestimmten Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen wollen.
Wenn die Behinderung bereits in einem Bescheid oder einer Entscheidung festgestellt worden ist (siehe unten „Feststellungen anderer Stellen“ ) und der Antragsteller dennoch auf eine anderweitige Feststellung durch das Versorgungsamt Wert legt, die von der Feststellung im Rentenbescheid usw. natürlich abweichen kann, so sollte er das besonders angeben.
Feststellungen anderer Stellen
Sollte der Antragsteller die Frage nach einer Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bei einer anderen öffentlichen Stelle bejaht haben, wird er um Vorlage einer Kopie des entsprechenden Bescheides beim Versorgungsamt gebeten.
Für den Fall, dass der Antragsteller den Bescheid nicht beifügt, ist der Name der öffentlichen Stelle, das Geschäfts-/Aktenzeichen, gegebenenfalls der Tag des Unfalls bzw. der Tag der Schädigung einzutragen, damit die Unterlagen durch das Versorgungsamt angefordert werden können.
Das Versorgungsamt kann ohne weitere Ermittlungen sofort einen Bescheid erteilen und einen Ausweis ausstellen,
a) wenn der behinderte Mensch schon eine „Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung“ besitzt und
b) wenn die „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) darin auf mindestens 50 % festgesetzt ist.
Folgende Bescheide oder Entscheidungen über die Behinderung und den Behinderungsgrad gelten als „Feststellung“ und können deshalb der Ausweisausstellung zugrunde gelegt werden:
Rentenbescheide der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften),
Bescheide der Versorgungsämter über Rentenansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz, Häftlingshilfegesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz, Infektionsschutzgesetz, Opferentschädigungsgesetz, Strafrechtlichen Rehabilitationsgesetz, Verwaltungsrechtlichen Rehabilitationsgesetz,
Bescheide der Entschädigungsbehörden über Rentenansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz,
Bescheide der Wehrbereichsgebührnisämter über den Anspruch auf Ausgleich nach § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes,
Entscheidungen über den Unfallausgleich nach beamtenrechtlichen Unfallvorschriften.
Der behinderte Mensch kann eine Feststellung der Behinderung und deren Bewertung durch das Versorgungsamt trotz Vorliegen einer der vorgenannten Entscheidungen in folgenden Fällen beantragen:
a) Es liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, die in mehreren Rentenbescheiden, Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen einzeln, aber nicht in ihrer Gesamtheit, festgestellt sind.
b) Neben der Behinderung, die in einem Rentenbescheid, einer Verwaltungs-oder Gerichtsentscheidung festgestellt ist, liegen weitere Beeinträchtigungen vor, über die bisher keine Feststellung getroffen wurde.
c) Es liegt zwar nur die bereits in einem Rentenbescheid, einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung festgestellte Behinderung vor, der Grad der Behinderung ist aber nach anderen – für den behinderten Menschen ungünstigeren – Bewertungsmaßstäben festgestellt worden, als sie das Versorgungsamt bei der Feststellung nach dem SGB IX anzuwenden hat (zum Beispiel Unfallrente aufgrund eines Arbeitsunfalles mit Verlust des linken Unterschenkels = 40 v. H./Feststellung durch das Versorgungsamt = GdB 50). Wenn das Versorgungsamt einen GdB von 50 feststellt, obwohl in dem Bescheid über die Gewährung von Unfallrente nur 40 v. H. ausgewiesen sind, so hat dies allerdings nicht zur Folge, dass etwa die Unfallrente durch die Bewertung des Versorgungsamtes erhöht würde.
Das Versorgungsamt kann bei Feststellung des Grades der Behinderung nach dem SGB IX in bestimmten Sonderfällen von den vorliegenden Bescheiden und Entscheidungen auch nach unten abweichen. Zum Beispiel kann bei Kriegsbeschädigten eine Erhöhung des GdS wegen „besonderen beruflichen Betroffenseins“ nicht berücksichtigt werden. In diesen Fällen empfiehlt das Versorgungsamt den Feststellungsantrag zurückzunehmen, damit der Ausweis aufgrund des vorliegenden Bescheides über einen GdS von mindestens 50 ausgestellt werden kann.
Entscheidungen und Bescheide, in denen die Behinderung nur durch Bezeichnungen wie „Berufsunfähigkeit“, „Erwerbsunfähigkeit“, „Arbeitsunfähigkeit“, „Dienstunfähigkeit“ o. Ä. zum Ausdruck gebracht wird, sind keine Feststellungen, die zur Ausweisausstellung ausreichen. Denn hier ist der Grad der Behinderung nicht ausdrücklich festgestellt. Deshalb genügen auch nicht die Bescheide über Renten aus der Angestellten- oder Arbeiterrentenversicherung.
Weitere Gesundheitsstörungen
Hier haben Sie die Möglichkeit alle Gesundheitsstörungen möglichst mit Funktionseinbußen anzugeben, die als Behinderung festgestellt werden sollen. Dazu gehören auch Folgeschäden (zum Beispiel Wirbelsäulenschaden nach Oberschenkelamputation) sowie Schmerzen und psychische Auswirkungen.
Unter Gesundheitsstörungen in diesem Sinne versteht man nicht den regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand als solchen. Vielmehr ist damit die Auswirkung der Beeinträchtigungen gemeint, die durch den regelwidrigen Körper-, Geistes- oder Seelenzustand verursacht werden.
Beispiel: Führt eine Behinderung (eine Salmonellendauerausscheidung, eine tuberkulöse Erkrankung usw.) zu einer zusätzlichen psychischen Belastung, weil die Umwelt dem behinderten Menschen wegen der Ansteckungsgefahr ablehnend gegenübersteht, so sollte das ebenfalls angegeben werden.
Alterserscheinungen
Normale Alterserscheinungen können nicht als Behinderung anerkannt werden. Das Gleiche gilt für vorübergehende Erkrankungen, deren Auswirkungen nicht über sechs Monate zu spüren sind.
Der Antragsteller sollte sich deshalb überlegen, ob er zum Beispiel die altersbedingte leichte Weitsichtigkeit hier überhaupt angeben will; Gleiches gilt zum Beispiel für den einwandfrei verheilten Armbruch.
Anzahl der Gesundheitsstörungen
Das Versorgungsamt muss jede im Antrag angegebene – auch geringfügige – Gesundheitsstörung überprüfen. Die Bearbeitungsdauer würde durch solche Angaben nur unnötig verzögert. In Zweifelsfällen sollte der behinderte Mensch vor Antragstellung mit seinem Arzt sprechen.
Wenn er dann immer noch nicht sicher ist, sollte er jede Gesundheitsstörung gegenüber dem Versorgungsamt angeben, die nach seiner Meinung zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft führt.
Sofern dem Antragsteller die Diagnose seiner Gesundheitsstörung bekannt ist, ist es sinnvoll, diese einzutragen. Wenn er die genaue medizinische Bezeichnung nicht kennt, reicht es allerdings aus, wenn er die Auswirkungen der Gesundheitsstörung aufschreibt (zum Beispiel Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, Bewegungsstörungen des rechten Arms).
Vollständigkeit
Der Antragsteller sollte daran denken, dass er seine Angaben möglichst vollständig macht. Andernfalls kann es passieren, dass wesentliche Beeinträchtigungen beim Feststellungsverfahren des Versorgungsamtes „vergessen“ werden. Er erschwert dem Versorgungsamt die Bearbeitung, wenn er hier überhaupt keine Eintragung vornimmt, und er hat nicht die Gewähr dafür, dass auch wirklich jede Gesundheitsstörung berücksichtigt wird.
Beschränkungen auf einzelne Funktionsbeeinträchtigungen
Dem behinderten Menschen bleibt es nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts allerdings selbst überlassen, welche Beeinträchtigungen bei der Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft berücksichtigt werden sollen. Im Schwerbehindertenrecht gibt es nach diesem Urteil nicht den Grundsatz „Alles oder Nichts“. Der behinderte Mensch kann danach selbst entscheiden, welche Beeinträchtigungen vom Versorgungsamt berücksichtigt werden sollen und welche nicht. Die nach
seinem Willen nicht zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen bleiben im Verfahren und auch bei der Feststellung des Gesamt-GdB und der Merkzeichen für die Nachteilsausgleiche außer Betracht. (Das Bundessozialgericht entsprach damit in letzter Instanz der Klage einer Frau, die sich dagegen wandte, dass ihr vom Versorgungsamt für die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch außer anderweitiger Funktionsbeeinträchtigungen auch eine zunehmende Geisteskrankheit bescheinigt wurde – Urteil vom 26. Februar 1986 – 9 a RVs 4/83.)
Falls der behinderte Mensch nicht ausdrücklich die Beschränkung auf einzelne Beeinträchtigungen beantragt, hat das Versorgungsamt im Feststellungsverfahren alle geltend gemachten Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen.
Ärztliche Unterlagen
Wenn der Antragsteller ärztliche Unterlagen über seine geltend gemachten Gesundheitsstörungen besitzt, die nicht älter als zwei Jahre sind (zum Beispiel Befundberichte, ärztliche Gutachten, Kurschlussgutachten, Pflegegutachten, EKG, Labor- und Röntgenbefunde, aber auch Bescheide anderer Leistungsträger), ist es ratsam, diese Unterlagen möglichst in Kopie dem Antrag beizufügen.
Die Bearbeitungszeit wird umso mehr verkürzt, je eindeutigere ärztliche Unterlagen dem Versorgungsamt vorgelegt werden können. Die ärztlichen Bescheinigungen sollten nur dann eine Angabe über den Grad der Behinderung enthalten, wenn der Arzt gleichzeitig auf die entsprechende Randnummer der Versorgungsmedizin-Verordnung (siehe Anlage C) hinweist. Dafür ist es aber wichtig, dass das Krankheitsbild und die dadurch entstehenden Funktionsbeeinträchtigungen möglichst genau beschrieben werden (Beispiel: nicht: „totaler Haarausfall“, sondern: „psychische Behinderung nach totalem Haarausfall“).
Der behinderte Mensch braucht aber nicht von sich aus ärztliche Bescheinigungen, Gutachten usw. zur Vorlage beim Versorgungsamt von den behandelnden Ärzten zu verlangen. Diese Unterlagen müsste er dann selbst bezahlen, während die ärztlichen Antworten auf Anfragen des Versorgungsamtes für ihn kostenfrei sind.
Im Regelfall wird der Antrag auf Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht an dem Tage gestellt, an dem die Behinderung tatsächlich eintritt, sondern erst einige Zeit später. Nicht nur für statistische Zwecke ist es deshalb wichtig, dass die Frage seit wann die Behinderung besteht, beantwortet wird: die Anerkennung der Eigenschaft als (schwer-)behinderter Mensch kann auch rückwirkend beantragt werden (siehe oben).
Behandelnde Ärzte
Hier sind jeweils die Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte anzugeben, die die genannten Gesundheitsstörungen in den letzten zwei Jahren behandelt haben.
Die Bearbeitungszeit des Antrages kann erheblich verkürzt werden, wenn der Antragsteller in seinen Händen befindliche Unterlagen über seine geltend gemachten Gesundheitsstörungen dem Antrag beifügt und/oder bei seinem Hausarzt gezielt nachfragt, ob dort Befunde sämtlicher von ihm im Antragsvordruck angegebener Fachärzte vorliegen.
Gleiches gilt auch für Krankenhaus- und Reha-/Kurentlassungsberichte. Zumindest sollte aber der Antragsteller seinen Hausarzt über die Antragstellung beim Versorgungsamt unterrichten und ihn darauf aufmerksam machen, dass das Versorgungsamt wahrscheinlich bei ihm Auskünfte über seinen Gesundheitszustand einholen wird. Es ist sinnvoll, ihm eine Kopie der Anträge an das Versorgungsamt zu übergeben.
Dabei sollte der Arzt darum gebeten werden, dass er in seiner Antwort an das Versorgungsamt dann nicht nur auf die Diagnose der Gesundheitsstörung eingeht, sondern möglichst genau auch die Auswirkungen beschreibt; denn insbesondere davon hängt ab, wie hoch das Versorgungsamt den Grad der Behinderung (GdB) feststellt.
Wenn der Antragsteller sich von seinen Ärzten ärztliche Bescheinigungen zur Vorlage beim Versorgungsamt geben lässt, muss er diese im Regelfall selbst bezahlen (dadurch kann allerdings evtl. die Bearbeitungszeit des Versorgungsamtes verkürzt werden). Auskünfte, die das Versorgungsamt von Ärzten über Gesundheitsstörungen einholt, sind für den Antragsteller kostenfrei.
Stationäre Behandlung
Sofern der Antragsteller wegen einer Gesundheitsstörung, die er als Behinderung festgestellt haben möchte, in einem Krankenhaus behandelt wurde, muss er hier jeweils den Namen, die Abteilung/Station, die Anschrift, den Behandlungszeitraum und die Art der Behandlung angeben.
Das Versorgungsamt kann bei den Krankenhäusern eventuell wichtige Unterlagen anfordern, die zu einer schnelleren Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch ohne zusätzliche Untersuchung führen können. Gleiches gilt, sofern in den letzten zwei Jahren Rehabilitationsverfahren/Kuren durchgeführt worden sind. Auch in diesen Fällen sollte außer der Behandlungszeit auch der Name und die Anschrift der Klinik, des Kostenträgers sowie dessen Aktenzeichen angegeben werden. Die Angaben sind dem Einberufungsbescheid zur Rehabilitationsmaßnahme/Kur zu entnehmen.
Falls dem Antragsteller ärztliche Berichte über Krankenhausbehandlungen und Klinikaufenthalte oder Behandlungen bei den angegebenen Ärzten vorliegen, sollte er diese in Kopie dem Antrag beifügen; dadurch kann die Bearbeitungszeit beim Versorgungsamt erheblich abgekürzt werden.
Sozialdaten
Grundsätzlich sind Sozialdaten beim Betroffenen zu erheben. Die Berechtigten haben die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob sie Angaben zu eventuell bei den Gesundheitsämtern oder sonstigen Stellen vorliegenden ärztlichen Unterlagen machen wollen. Auch werden hierdurch überflüssige erneute ärztliche Untersuchungen vermieden.
Merkzeichen
Um bestimmte Rechte in Anspruch nehmen zu können (zum Beispiel Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr, Rundfunkgebührenermäßigung usw.), müssen besondere Merkzeichen im Ausweis eingetragen sein. Dafür muss – wie bei Behinderung und Behinderungsgrad – eine „Feststellung“ vorliegen. Das Versorgungsamt prüft zwar in jedem Fall, ob und ggf. welche gesundheitlichen Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vorliegen.
Dennoch sollte der Antragsteller überlegen, ob die im Antragsvordruck genannten gesundheitlichen Voraussetzungen für bestimmte Merkzeichen vorliegen könnten. Das Ankreuzen des Merkzeichens erleichtert dem Versorgungsamt die vollständige und zügige Bearbeitung des Antrages.
Damit das Versorgungsamt die Behinderung überhaupt feststellen kann, ist es erforderlich, dass die angegebenen Ärzte, Krankenanstalten und Behörden von der Schweigepflicht gegenüber dem Versorgungsamt entbunden werden.
Dem Antrag muss dann ggf. auch noch ein Lichtbild beigefügt werden und auf keinen Fall darf unter Antragsort und Antragsdatum die Unterschrift oder die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters vergessen werden.
Merksätze für das Feststellungsverfahren
Immer nur vollständig ausgefüllte Anträge stellen, sämtliche Gesundheitsstörungen, die geltend gemacht werden sollen, benennen.
Antrag kopieren (für die eigene Akte und zum Gespräch mit den im Antrag genannten Ärzten)!
Gegebenenfalls den Arbeitgeber über die Antragstellung informieren (zum Beispiel zur Sicherung des Anspruchs auf Zusatzurlaub)!
Änderung des Bescheides und des Schwerbehindertenausweises
Eine Änderung des Feststellungsbescheides bzw. des Schwerbehindertenausweises ist sowohl auf Antrag des behinderten Menschen als auch von Amts wegen möglich.
1. Änderung auf Antrag des (schwer-)behinderten Menschen
Änderung des Gesundheitszustandes
Feststellungen der Versorgungsämter über eine Behinderung, den Grad der Behinderung (GdB) und die gesundheitlichen Merkmale können geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach der letzten Feststellung wesentlich geändert haben (positiv oder negativ).
Wesentlich ist eine Änderung nur dann, wenn sich der Grad der Behinderung durch Verschlimmerung oder Besserung der Behinderung um wenigstens 10 nach oben oder unten ändert oder wenn Merkzeichen im Ausweis zusätzlich vermerkt werden oder wegfallen sollen.
Antrag stellen
Der ausgefüllte Neufeststellungsantrag(PDF-Datei, 130 KB) kann schriftlich eingereicht werden.
Das Versorgungsamt Hamburg bietet Ihnen auch die Möglichkeit, Ihren Antrag online zu stellen..
Das Versorgungsamt prüft die Voraussetzungen ähnlich wie beim Erstantrag. Die Überprüfung kann auch ergeben, dass der GdB herabgesetzt wird, zum Beispiel wenn
sich die Behinderung entgegen der Annahme des Antragstellers nicht verschlimmert, sondern gebessert hat,
die frühere Bewertung unrichtig war.
2. Änderung von Amts wegen
a) Änderung des Gesundheitszustandes
Ein rechtswirksamer Feststellungsbescheid kann auch bei Nachprüfung von Amts wegen nur geändert werden, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse nach der letzten Feststellung wesentlich positiv oder negativ geändert haben. Eine wesentliche Änderung im Ausmaß der Behinderung liegt nur vor, wenn der veränderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten hat oder voraussichtlich anhalten wird und die Änderung des GdB wenigstens 10 beträgt.
Eine wesentliche Änderung ist auch gegeben, wenn die entscheidenden gesundheitlichen Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen erfüllt werden oder entfallen sind.
Eine wesentliche Änderung liegt nicht vor, wenn eine Gesundheitsstörung, ohne sich verändert zu haben, lediglich abweichend beurteilt wird.
Nach der Behandlung von Krankheiten, bei denen die Entwicklung noch ungewiss ist (zum Beispiel bösartige Geschwulstkrankheiten), wird vor Herabsetzung des GdB noch eine Zeit der Heilungsbewährung abgewartet.
Entfallen eine oder mehrere Beeinträchtigungen, die zur Feststellung eines Gesamt-GdB geführt haben, so ist vom Versorgungsamt ein neuer Gesamt-GdB festzustellen.
b) Rücknahme von Verwaltungsentscheidungen
Wenn keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, kann das Versorgungsamt einen bindend gewordenen Feststellungsbescheid über die Behinderung nur unter folgenden Voraussetzungen zurücknehmen:
Zu Gunsten des Betroffenen kann der Verwaltungsakt nur zurückgenommen werden, wenn bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erwiesen hat (zum Beispiel Fehldiagnose, unrichtige Einschätzung des Ausmaßes der Gesundheitsstörung). Folge: Das Versorgungsamt erlässt einen neuen Feststellungsbescheid, der zum Beispiel einen höheren GdB oder zusätzliche Merkmale anerkennt.
Zu Ungunsten des behinderten Menschen kann die Verwaltungsentscheidung nur berichtigt werden, soweit er nicht auf den Bestand des Bescheides vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme der falschen Entscheidung schutzwürdig ist. Hierbei sind bestimmte Fristen zu beachten.
In der Regel gilt, dass eine Rücknahme innerhalb einer Frist von zwei Jahren seit Erteilung des falschen Bescheides stets möglich ist. Der Ausweis muss dem Versorgungsamt erst dann zur Berichtigung eingereicht werden, wenn der neue Bescheid rechtswirksam geworden ist.
c) Verfahren
Die Versorgungsverwaltung muss vor Erlass eines Bescheides, der in Rechte des behinderten Menschen eingreift, ihm Gelegenheit geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Paragraf 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X)).
Dazu ist notwendig, dass die Versorgungsverwaltung die Gründe im Einzelnen nennt, die sie dazu bewogen haben, das Vorliegen einer Behinderung, den GdB oder die gesundheitlichen Merkmale zukünftig anders als bisher zu bewerten.
Ein pauschaler Hinweis auf das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung genügt nicht, vielmehr sind die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen (zum Beispiel Untersuchungsergebnisse, Ergebnis eines beigezogenen Befundberichtes und der Name des Arztes, der ihn erstattet hat) mitzuteilen (BSG-Urteile B 9 SB 5/98 R, B 9 SB 14/97 R, B 9 SB 12/97 R).
Gegen den Bescheid kann der schwerbehinderte Mensch einen Rechtsbehelf einlegen. Wenn der behinderte Mensch sich mit dem Rechtsbehelf gegen einen für ihn ungünstigen Neufeststellungsbescheid wehrt, verlängert das Versorgungsamt bei Ablauf der Gültigkeitsdauer den bisherigen Ausweis bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens ohne Änderungen (siehe auch: Schutzfrist nach endgültiger Herabsetzung des GdB unter 50).
Änderung eines Rentenbescheides, einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung
Die in einem Rentenbescheid, einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung über die Behinderung und zum Behinderungsgrad getroffene Feststellung, die nicht vom Versorgungsamt erfolgte, kann nach den Vorschriften des jeweiligen Renten- oder Leistungsträgers geändert werden.
Die Änderung wirkt sich in vielen Fällen auf den Schwerbehindertennachweis (Ausweis) aus.