Grundlagen
Die UN-Behindertenrechtskonvention von 2009 verpflichtet die Vertragsstaaten schrittweise einen inklusiven Arbeitsmarkt zu schaffen. Dies betrifft wesentlich auch die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem sog. anderen Leistungsanbieter beschäftigt sind.
Der Hamburger Senat hat 2013 mit einem Modellprojekt „Budget für Arbeit Hamburg“ mit einem besonderen Förderprogramm deutliche Zeichen gesetzt. Der Erfolg dieses Modellprojektes zeigt sich auch darin, dass das „Budget für Arbeit“ nunmehr seit 2018 in das Sozialgesetzbuch IX (§ 61) aufgenommen ist und damit bundesweit gilt.
Seit 2013 gelingt es, ca. 30 Personen jährlich den Übergang in eine sozialversicherungspflichte Beschäftigung über das Budget für Arbeit zu ermöglichen!
So ist die Leistung „Budget für Arbeit“ ausgestaltet
Der Arbeitgeber bekommt einen Lohnkostenzuschuss, um die behinderungsbedingte Minderleistung des Beschäftigten auszugleichen. Dieser beträgt bis zu 75 Prozent des regelmäßigen Entgelts.
Die Leistungsberechtigten werden an ihrem Arbeitsplatz von auf Arbeitsmarktintegration spezialisierten Trägern angeleitet und begleitet. Diese Unterstützung übernehmen die Integrationsfachdienste (IFD) oder Beschäftigte der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM).
So wird für reibungslose Betriebsabläufe gesorgt und gleichzeitig haben die Menschen mit Behinderung einen Ansprechpartner im Betrieb. Menschen mit Behinderung werden hierüber dauerhaft auf dem ersten Arbeitsmarkt eingegliedert und sind sozialversicherungspflichtig.
Wer kann das Budget für Arbeit nutzen?
Anspruchsberechtigt sind volljährige Menschen mit Behinderungen, die zum Personenkreis des § 99 SGB IX in Verbindung mit § 53 SGB XII in der Fassung vom 31. Dezember 2019 gehören und einen Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich nach § 58 SGB IX haben, die entweder in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder bei einem anderen Leistungsanbieter erbracht werden (§ 60 SGB IX).
Das Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) kann genutzt werden im Anschluss an den Berufsbildungsbereich in einer WfbM nach § 57 SGB IX oder entsprechenden Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX.
Rückkehrrecht
Sollte die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit in einem Betrieb zur Überforderung führen oder aus anderen Gründen nicht mehr möglich sein, haben Leistungsberechtigte ein unbeschränktes Rückkehrrecht in den Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder zu einem anderen Leistungsanbieter.
Mit der Bewilligung des Budgets für Arbeit erhalten sie hierüber eine schriftliche Mitteilung. Ausführliche Hinweise bietet das zuständige Fachamt Eingliederungshilfe.
Weitere Informationen
Zwei Faltblätter informieren Arbeitgeber und Beschäftigte über die Möglichkeiten, die mit dem „Budget für Arbeit” für Menschen mit Behinderung verbunden sind.
Auf diesen Internetseiten finden Sie weiterführende Informationen zum Budget für Arbeit:
- Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Fragen und Antworten zum Bundesteilhabegesetz (BTHG)
- Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter
- betanet.de
- Fachamt Eingliederungshilfe der Freien und Hansestadt Hamburg