Wer kann die Angebote nutzen?
Die Angebote der Werkstätten und der anderen Leistungsanbieter können von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung wahrgenommen werden, die auf absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten (dauerhaft voll erwerbsgemindert oder nicht erwerbsfähig).
Menschen mit Behinderung erhalten in den Werkstätten ein Entgelt und sind sozialversichert. Voraussetzung für die Beschäftigung sind eine wesentliche Behinderung und eine dauerhafte Erwerbsminderung.
Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)
Die Werkstätten für behinderte Menschen bieten jenen Menschen mit Behinderungen, die wegen der Art oder der Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt an.
Sie ermöglichen es, Menschen mit Behinderungen ihre Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen. Dabei wird auch ihre Persönlichkeit weiterentwickelt.
Aufbau der Werkstätten
Die Werkstätten gliedern sich in den Eingangs-, den Berufsbildungs- und den Arbeitsbereich:
- Im Eingangsverfahren einer Werkstatt wird festgestellt, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für den behinderten Menschen ist. Es wird geprüft, welche Bereiche der Werkstatt in Betracht kommen. Die Ergebnisse werden in einem Eingliederungsplan festgehalten.
- Im anschließenden Berufsbildungsbereich soll die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen soweit wie möglich entwickelt, verbessert oder wiederhergestellt werden.
- Im Arbeitsbereich soll die im Berufsbildungsbereich erworbene Leistungsfähigkeit erhalten und erhöht werden. Ziel ist, die Persönlichkeit des behinderten Menschen weiter zu entwickeln. Der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt soll durch geeignete Maßnahmen gefördert werden. Dabei stellt die Werkstatt die notwendige begleitende Betreuung in der Übergangsphase sicher.
Werkstätten im Überblick
Informationen über die Werkstätten und ihre Leistungsangebote erhalten Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Einrichtungen:
Andere Leistungsanbieter
Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, dass auch „andere Leistungsanbieter“ eine Beschäftigung für behinderte Menschen anbieten können, um mehr Übergänge auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu schaffen und Alternativen zur Werkstatt zu bieten.
Für die anderen Leistungsanbieter gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften, die auch an die WfbM gerichtet sind. Allerdings werden formelle Hürden abgebaut, um auch kleinere Leistungserbringer nicht auszuschließen und Maßnahmen auf ausgelagerten Bildungs- und Arbeitsplätzen zu ermöglichen. Sie sind daher häufig kleiner als die Werkstätten und müssen nicht alle Leistungsbereiche wie das Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich und Arbeitsbereich anbieten.
Andere Leistungsanbieter im Überblick
Informationen zu den einzelnen Angeboten der anderen Leistungsanbietern erhalten Sie auf folgenden Internetseiten:
Übergang in den allgemeinen Arbeitsmarkt
Nach dem Übergang in ein Beschäftigungsverhältnis des allgemeinen Arbeitsmarktes, können die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz, Eingliederungszuschüsse (Lohnkostenzuschüsse) für den Arbeitgeber sowie Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb gewährt werden. Diese Leistungen werden vorrangig durch die Agentur für Arbeit und durch das Integrationsamt erbracht.
Darüber hinaus wurde 2018 das sogenannte Budget für Arbeit gesetzlich verankert. Das ist ein Instrument, mit dem sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse von Menschen mit Behinderung gefördert werden.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Budget für Arbeit.
Beratung und Information
Menschen mit Behinderung können sich von den einzelnen Leistungsträgern (zum Beispiel Agentur für Arbeit, Fachamt Eingliederungshilfe als Träger der Eingliederungshilfe, Rentenversicherungsträger) beraten lassen. Sie können sich aber auch an die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)., die Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Behindertenorganisationen und Selbsthilfegruppen sowie das Integrationsamt wenden.
Bewilligung der Leistungen
Die Leistungen für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich werden vorrangig von der Agentur für Arbeit oder anderen Leistungsträgern (Renten-, Kranken-, Unfallversicherung) bewilligt. Leistungen des Sozialhilfeträgers sind hier nachrangig. Leistungen der Träger der Eingliederungshilfe sind hier nachrangig.
Maßnahmen im Arbeitsbereich werden von der Trägerin der Eingliederungshilfe im Fachamt Eingliederungshilfe) bewilligt.
Hinweis: Diese Leistung kann Bestandteil eines „Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets werden.