Blindengeld
Das Blindengeld ist eine Leistung für blinde oder stark sehbehinderte Menschen, um den durch die Behinderung bedingten Mehrbedarf auszugleichen. Die Leistung wird unabhängig von Alter, Einkommen und Vermögen gezahlt. Das Blindengeld wurde zum 1. Juli 2024 auf 670,43 Euro monatlich erhöht.
Voraussetzung für die Leistung ist die Zuerkennung des Merkzeichens Bl (für blind) im Schwerbehindertenausweis durch das Versorgungsamt. Das Blindengeld wird auf Antrag durch die örtlich zuständige Grundsicherungs- und Sozialdienststelle bewilligt.
Das Blindengeld basiert auf dem Hamburger Blindengeldgesetz. Es ist keine bundeseinheitliche Leistung wie die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch SGB XII. Blindengeld ist
- vorrangig gegenüber Leistungen der Blindenhilfe nach Paragraf 72 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und
- nachrangig gegenüber der Blindenhilfe nach Paragraf 27 d Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Beratung und Information
- Blinden- und Sehbehindertenverein Hamburg e.V.
Selbsthilfeorganisation der blinden und sehbehinderten Menschen in Hamburg - Beratungszentrum Sehen, Hören, Bewegen und Sprechen
Landesärztin für Sehbehinderte. Beratung von Eltern behinderter Kinder, behinderter Jugendlicher und Erwachsener und von Behinderung bedrohter Menschen sowie deren Angehörigen
Blindenhilfe
Leistungen der Blindenhilfe erhalten blinde Menschen und ihnen gleichgestellte Menschen, um die durch die Behinderung verursachten Mehraufwendungen auszugleichen. Die Blindenhilfe ist einkommens- und vermögensabhängig.
Die Blindheit wird nachgewiesen durch die Vorlage eines ausgestellten Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen Bl (für blind).
Die Höhe der Blindenhilfe beläuft sich für Erwachsene ab 1. Juli 2024 auf 880,28 Euro monatlich. Minderjährige erhalten einen Betrag in Höhe von 440,90 Euro.
Allerdings sind gleichartige Leistungen, wie zum Beispiel das Blindengeld, auf die Blindenhilfe anzurechnen. Das bedeutet, dass Minderjährige keine Blindenhilfe bekommen können, da für sie das Blindengeld in Hamburg höher als die Blindenhilfe ist. Volljährige erhalten maximal den Differenzbetrag zwischen Blindenhilfe und Blindengeld.
Erhält der blinde Mensch Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) oder Unterstützung aus öffentlich-rechtlichen Mitteln für eine stationäre Betreuung, so wird die Blindenhilfe entsprechend gekürzt.
Mehr Informationen
Einzelheiten der Leistungsbewilligung sind in einer Arbeitshilfe für die Sozialdienststellen geregelt. In der Anlage zur Arbeitshilfe (siehe unten) finden Sie Informationen zur Anrechnung des Pflegegeldes.