Voraussetzungen
Die Leistung richtet sich an volljährige Menschen mit Behinderungen, die zum Personenkreis nach § 99 SGB IX gehören.
Um die Leistung in Anspruch nehmen zu können, sollten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Fähigkeiten für eine selbstbestimmte Lebensführung sind bereits vorhanden.
- Die Mitteilung von Wünschen und Bedürfnissen im Alltag und mit Bezug auf die Lebensplanung kann erfolgen.
- Die Person lebt im eigenen Haushalt und es besteht ein entsprechendes Mietverhältnis.
- Die Notwendigkeit des Assistenzangebotes wird akzeptiert und es besteht die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Unterstützern.
Ziele
Mit der einfachen Assistenz soll eine organisatorische, koordinierende und praktische Unterstützung geleistet werden, die der individuellen Lebensplanung entspricht und dazu beiträgt:
- weitestgehend selbständig zu wohnen,
- eine langfristige Aufrechterhaltung des eigenen Wohnraums zu gewährleisten,
- die Selbständigkeit zu erhalten und umzusetzen,
- die Mobilität am Wohnort zu erhalten,
- das soziale, das Wohnumfeld und das Arbeitsumfeld zu erhalten,
- die Freizeit zu gestalten.
Elternassistenz
Die Leistungen der Elternassistenz nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 78 Abs. 3 SGB IX werden im Rahmen der Fachleistungsstunden für einfache Assistenz erbracht.
Sie umfassen die Übernahme von Tätigkeiten für leistungsberechtigte Mütter und Väter bei der Versorgung der von ihnen zu betreuenden Kinder, für die sie sorgeberechtigt sind. Ob ein Kind selbst Behinderungen hat, ist dabei unerheblich.
Diese Leistung ist keine qualifizierte Assistenz und nicht gleichzusetzen mit Hilfen zur Erziehung.
Der Bedarf an Elternassistenz wird getrennt von den sonstigen Fachleistungsstunden der einfachen Assistenz betrachtet.
Antrag und Bewilligung
Die Leistung ist eine Form der einfachen Assistenz gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX. Sie ist Teil der Leistungen zur Sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Anträge für „Fachleistungsstunden für einfache Assistenz“ werden in Hamburg zentral beim Fachamt Eingliederungshilfe (was link with id: 2362152) (Bezirksamt Wandsbek) gestellt.
Vor der Bewilligung der Leistung wird durch das Fachamt für Eingliederungshilfe der individuelle Bedarf festgestellt. Dies geschieht im Rahmen eines "Gesamtplanverfahrens" nach §121 SGB IX. Die Erstellung des Gesamtplans erfolgt durch ein individuelles Fallmanagement. Dabei können neben dem Menschen mit Behinderungen zum Beispiel der behandelnde Arzt oder eine Vertrauensperson beteiligt sein.
Auf der Grundlage der im Gesamtplan festgehaltenen Bedarfe werden anschließend die Leistungen bewilligt.
Übernahme der Kosten
Die Kosten übernimmt grundsätzlich die Trägerin der Eingliederungshilfe, sofern das eigene Einkommen oder Vermögen des Menschen mit Behinderungen nicht ausreicht. Unterhaltspflichtige (zum Beispiel Eltern) werden nicht zur Kostenbeteiligung herangezogen.
Hinweis: Diese Leistung kann als Persönliches Budget (was link with id: 292936) beantragt werden.
Anbieter
Diese Leistung kann durch Anbieter erbracht werden, die eine Vereinbarung mit der Trägerin der Eingliederungshilfe abgeschlossen haben.
In diesen Vereinbarungen sind die wesentlichen Leistungsmerkmale, der zu betreuende Personenkreis, Art, Ziel und Qualität der Leistung sowie die Qualifikation des Personals und die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung des Leistungserbringers festgeschrieben.
Darüber hinaus ist die Höhe der Vergütung für die Leistungserbringung mit dem Anbieter verbindlich geregelt. Ebenso ist geregelt, dass die Trägerin der Eingliederungshilfe die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Leistung prüfen kann.
Hinweise
Das allgemeine Verfahren bei der Bewilligung dieser Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe wird durch eine Fachanweisung geregelt.
Die Leistung "Fachleistungsstunden für einfache Assistenz" ersetzt die vormalige Leistung "Wohnassistenz (WA)".