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Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Familienassistenz

  • Sozialbehörde

Die „Familienassistenz“ (ehemals: Hilfen für Familien mit behinderten Kindern, HFbK) ist eine qualifizierte pädagogisch orientierte Assistenzleistung. Sie soll die Förderung von Kindern, Jugendlichen und Jungerwachsenen mit Behinderungen in ihren Familien sicherstellen und die soziale Teilhabe am Leben unterstützen.

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Modell Foto: Colourbox.de

Ziele

Die Leistung soll zur Bewältigung von belastenden Situationen in der Familie beitragen, die durch die Behinderung eines Kindes entstehen können.

Dadurch soll die Stabilität der Familie gestärkt werden. Die Hilfe kann die Familien während der gesamten Entwicklungsphase bis hin zum Auszug im Erwachsenenalter begleiten.

An wen richtet sich das Angebot?

Diese Hilfe erhalten in der Regel Kinder, Jugendliche und Jungerwachsene im Alter vom drei bis einschließlich 27 Jahre, die in ihren Familien leben. Voraussetzung ist, dass die Leistungsberechtigung gemäß Paragraph 99 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) amtlich festgestellt wurde.

Hinweis: Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung erhalten vorrangig Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem achten Sozialgesetzbuch.

Beratung und Bewilligung

Die Beratung und Bewilligung erfolgt zentral für alle Bezirke im

Fachamt Eingliederungshilfe im Bezirksamt Wandsbek
- Sozialpädagogischer Fachdienst (was link with id: 2356094) -
Kurt-Schumacher-Allee 4, 20097 Hamburg
Telefon: (040) 428 81-9100

Die bezirklichen Gesundheitsämter sind hier ggf. gutachterlich tätig.

Die Beratung und Bewilligung erfolgt in den örtlich zuständigen Grundsicherungs- und Sozialämter der Bezirke. Die bezirklichen Gesundheits- und Umweltämter sind gutachterlich tätig. 

Die laufende Übernahme von Tätigkeiten oder Pflegeleistungen für das behinderte Kind bzw. dessen Eltern ist nicht vorgesehen. Auch die Gewährung von Schularbeitenhilfen, Begleitung, Babysitting sowie einer ausschließlich in der Schule erforderlichen Betreuung ist im Rahmen dieser Leistung nicht möglich.

Liegt die Bewilligung vor, werden die Kosten grundsätzlich von der Stadt Hamburg übernommen, sofern das Einkommen oder Vermögen des behinderten Menschen zur Kostendeckung nicht ausreicht. Unterhaltspflichtige (zum Beispiel Eltern) können im Rahmen der sozialhilferechtlichen Bestimmungen in Abhängigkeit von der Höhe des Einkommens herangezogen werden.

Die Leistungen werden von Einrichtungen erbracht, die mit der Stadt Hamburg ("Sozialhilfeträger") eine Vereinbarung abgeschlossen haben (siehe unten). 

Hinweis: Diese Leistung kann Bestandteil eines „Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets (was link with id: 292936) “ werden.