Voraussetzungen
Die Kosten für eine Haushaltshilfe können unter folgenden Voraussetzungen übernommen werden:
- In dem Haushalt lebt ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist und
- kein anderer Haushaltsangehöriger kann die Weiterführung des Haushalts sicherstellen.
Wenn der Haushalt von Angehörigen, Bekannten oder Nachbarn weitergeführt werden kann, werden die dafür angemessenen Aufwendungen erstattet.
Kosten für Kinderbetreuung
Wird das Kind aus den oben angeführten Gründen in einer Kindertagesstätte oder in einer vergleichbaren Einrichtung untergebracht, erstatten die Rehabilitationsträger die nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe der Kosten für eine Haushaltshilfe.
Auch im Rahmen der Sozialhilfe kann die Versorgung eines Kindes während einer Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson sichergestellt werden (Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Hilfe durch anderweitige Unterbringung Haushaltsangehöriger). Diese Hilfe wird nur gewährt, wenn keine Ansprüche gegen einen anderen Träger bestehen; sie ist von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängig.
Anbieter finden
Hilfen bei der Vermittlung von Haushaltshilfen geben die ambulanten Pflegedienste.