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Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen

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Stand: Juli 2022

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Nutzung der Parkplätze mit Rollstuhlfahrersymbol

Schwerbehinderte Menschen mit

  • einer außergewöhnlichen Gehbehinderung  (Merkzeichen „aG“ im Ausweis),
  • Blindheit („Bl“) sowie mit
  • beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen

haben das Recht zur Nutzung der Parkplätze für behinderte Menschen

  • mit Zeichen 314 und 315 und dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol“ ,
  • zum Beispiel vor der Wohnung oder Arbeitsstätte, Zeichen 314 oder 315 mit Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol mit Parkausweis Nr.“.

Nutzung weiterer Parkerleichterungen

Das aktuelle Straßenverkehrsrecht sieht daneben auch für andere schwerbehinderte Menschen Parkerleichterungen vor. Diese Regelungen gelten ebenfalls bundesweit.

Betroffener Personenkreis

Diese Regelungen gelten gilt für schwerbehinderte Menschen

  • mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • mit einer Morbus-Crohn- oder Colitis ulcerosa-Erkrankung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
  • mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
  • eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis gleichzustellen sind.

Inhalt der Parkerleichterungen

Die Parkerleichterungen reichen unter anderem vom Parken im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden über das Parken in Fußgängerzonen zu bestimmten Zeiten bis hin zum Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden.

Parkplätze mit Rollstuhlfahrersymbol bleiben dem eingangs genannten Personenkreis vorbehalten.

Parkerleichterungen im Einzelnen

Die Möglichkeiten, die das Straßenverkehrsrecht allen anspruchsberechtigten schwerbehinderten Menschen einräumt, sind vielfältig. Um Ihnen den Überblick zu erleichtern, finden Sie unten eine Zusammenstellung der aktuell geltenden Parkerleichterungen.

Für weitere Fragen stehen Ihnen der Landesbetrieb Verkehr oder jede Polizeidienststelle gern zur Verfügung.

Parkausweise

Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen können die Parkberechtigung mit dem EU-einheitlichen blauen Parkausweis nachweisen.

Für die übrigen Personengruppen gilt als Nachweis ein ebenfalls bundeseinheitlicher, Parkausweis in der Farbe Orange.

Die Parkausweise werden ausgestellt durch die Behörde für Inneres und Sport, Landesbetrieb Verkehr.

Antragstellung

Die Berechtigung, Parkerleichterungen in Anspruch nehmen zu dürfen, wird durch eine Ausnahmegenehmigung nachgewiesen. Über die Erteilung sämtlicher Ausnahmegenehmigungen entscheidet der Landesbetrieb Verkehr unter der oben genannten Anschrift.

Dem Antrag beigefügt werden muss eine Bescheinigung über die Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen. Diese Bescheinigung erstellt auf formlosen Antrag das Versorgungsamt Hamburg.

Bürgerfreundliches Verfahren

Das Versorgungsamt prüft alle nach dem Schwerbehindertenrecht eingegangenen Erst- und Neufeststellungsanträge auch hinsichtlich des Vorliegens von Kriterien für eine Parkerleichterung. Diese Prüfung erfolgt unabhängig davon, ob Parkerleichterungen ausdrücklich begehrt werden.

Wird eine Bescheinigung beantragt und liegt eine Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht schon vor, entscheidet das Versorgungsamt auf der Grundlage der bereits bekannten medizinischen Unterlagen. 

Übersicht der Parkerleichterungen

Rechtsgrundlage

Parkerleichterungen

Merkzeichen „aG“, „Bl“ sowie Amelie- u. Phokomelie-Geschädigte *)

übrige Betroffene **)

VwV zu § 45 Abs. 1 bis 1e Nr. IX

Rd.Nr. 19-22

Parkplätze für behinderte Menschen, Zeichen 314 oder 315 mit Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol“

Ja

Nein

VwV zu § 45 Abs. 1 bis 1e Nr. IX

Rd.Nr. 23-28

Parkplätze für behinderte Menschen z.B. vor der Wohnung oder Arbeitsstätte, Zeichen 314 oder 315 mit Zusatzzeichen „(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr.“

Ja

Nein

VwV zu § 46 Abs. 1 Nr. 11

Rd.Nr. 119

Parken im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286, 290.1) bis zu 3 Stunden

Ja

Ja

VwV zu § 46 Abs. 1 Nr. 11

Rd.Nr. 120

Parken im Zonenhaltverbot (Zeichen 290.1) über die zugelassene Parkdauer hinaus

Ja

Ja

VwV zu § 46 Abs. 1 Nr. 11

Rd.Nr. 121

Über die zugelassene Zeit hinaus Parken an Stellen, die durch Zeichen 314 („Parken“), 314.1 („Parkraumbewirt- schaftungszone“) und 315 („Parken auf Gehwegen“) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist

Ja

Ja

VwV zu § 46 Abs. 1 Nr. 11

Rd.Nr.  122

Parken in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten

Ja

Ja

VwV zu § 46 Abs. 1 Nr. 11

Rd.Nr. 123

Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung

Ja

Ja

VwV zu § 46 Abs. 1 Nr. 11

Rd.Nr. 124

Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu 3 Stunden

Ja

Ja

VwV zu § 46 Abs. 1 Nr. 11

Rd.Nr. 125

Parken in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern

Ja

Ja

VwV zu § 46 Abs. 1 Nr. 11

Rd.Nr. 126

Rd.Nr. 126

Rd.Nr. 127

Das Parken ist nur zulässig, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Die vorgenannten Parkerleichterungen dürfen mit allen Kfz in Anspruch genommen werden.

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

„aG“, „Bl“, Amelie/Phokomelie *)

übrige Betroffene **)

  • Außergewöhnlich Gehbehinderte
  • Blinde
  • Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen
  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
  • Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis gleichzustellen sind.


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