Anschließend informieren die Schlichtenden die betroffene öffentliche Stelle über den Konflikt. Die öffentliche Stelle erhält dann einen Monat Zeit um sich zu äußern und kann in dieser Zeit auch den Streit für erledigt erklären. Sofern dieses nicht der Fall ist, versuchen die Schlichtenden mit Ihnen und der öffentlichen Stelle gemeinsam eine Lösung zu finden. Dabei findet das Verfahren grundsätzlich schriftlich statt. Sollte ein gemeinsames Gespräch erforderlich sein, kommt die Schlichtungsstelle auf Sie zu.
Können Sie sich nicht einigen, können die Schlichtenden einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Nehmen Sie und die betroffene öffentliche Stelle den Vorschlag an, endet das Schlichtungsverfahren. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten. Im Falle des Scheiterns bekommen Sie eine Bescheinigung.
Näheres können Sie § 9 der ÖRA-Verordnung entnehmen.