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Menschen mit Behinderung

„Schwer-in-Ordnung-Ausweis“

  • Sozialbehörde

(18. Dezember 2017) Hamburg regt Diskussion um Bezeichnung des Schwerbehindertenausweises im Inklusionsbeirat des Bundes an. Ausweishülle kann auf Wunsch zugestellt werden.

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Schwerbehindertenausweis in einer Plastikhülle mit der Aufschrift „Schwer-in-Ordnung-Ausweis“
FHH

Die 14-jährige Hannah hat aus ihrem Schwerbehindertenausweis  einen „Schwer-in-Ordnung-Ausweis“ gebastelt. Ihre Aktion hat viel Öffentlichkeit erfahren und dafür gesorgt, dass mehrere – insbesondere junge – Menschen mit Behinderung im Versorgungsamt Hamburg  einen Antrag auf einen solchen Ausweis gestellt hatten. 

Hamburg hat die Idee aufgegriffen und erstellte Ausweishüllen mit dem Aufdruck „Schwer-in-Ordnung-Ausweis“. Auf Wunsch können Schwerbehinderte diese Hülle von ihrem zuständigen Sachbearbeiter  erhalten.

Artikel 4 Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskommission legt unter anderem fest, dass sich die Vertragsstaaten verpflichten, „alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderung darstellen.“

Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde der Grundsatz „Nichts über uns, ohne uns!“ festgeschrieben.

Mehrere Betroffene haben deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Begriff „Schwerbehinderung“ als diskriminierend empfunden wird. Angesichts von über 7,6 Millionen Menschen in Deutschland, die auf Grundlage des SGB IX als „schwerbehindert“ gelten, ist jedoch unklar, wie dies die Mehrzahl der Betroffenen beurteilt.