Allgemeines
In Besonderen Wohnformen (ehemals „Stationäre Einrichtungen“) werden Leistungen der Qualifizierten Assistenz erbracht. Diese sind darauf ausgerichtet, die Selbstbestimmung, die eigenständige Lebensführung und die gleichberechtigte soziale Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu fördern.
Die in diesem Rahmen erbrachten Leistungen umfassen unter anderem folgende Bereiche: Motivierung, Beratung, Organisation, Anleitung, Förderung, Kontrolle, Unterstützung/Hilfestellung, stellvertretende Ausführung. Sie werden als Einzelmaßnahmen und/oder Gruppenmaßnahmen erbracht.
Die individuellen Wünsche und Ziele der leistungsberechtigten Person werden im Rahmen des Gesamt- und Teilhabeplanverfahrens dokumentiert. Die pädagogische Arbeit erfolgt personenzentriert und bedarfsdeckend.
Die Assistenzleistungen im Rahmen von Qualifizierter Assistenz in Besonderen Wohnformen sind mit der Bereitstellung von Wohnraum verknüpft. Die Grundlage dafür bildet das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz.
Anbieter von Leistungen der Qualifizierten Assistenz in Besonderen Wohnformen müssen über eine abgeschlossene Vereinbarung nach §§ 123 ff. SGB IX mit der Trägerin der Eingliederungshilfe verfügen.
Zielgruppen
In Hamburg gibt es Angebote, die eine hochstrukturierte Assistenzleistung für volljährige Menschen mit geistigen, körperlichen, seelischen und mehrfachen Behinderungen sowie für Menschen mit Sinnesbehinderungen und für Menschen mit Suchterkrankungen beinhalten. Einzelne Leistungserbringer haben auch ein Angebot für Kinder und Jugendliche.
Hinweis: Menschen mit seelischer Behinderung können in Hamburg in der Regel ab einem Alter von 21 Jahren Angebote im Rahmen der Eingliederungshilfe (SGB IX) wahrnehmen. Für Personen unter 21 Jahren ist in der Regel die Kinder- und Jugendhilfe zuständig.
Maßgeblich für die Leistungsberechtigung im Sinne des SGB IX – und somit auch zur Inanspruchnahme von Qualifizierter Assistenz in Besonderen Wohnformen – ist die Feststellung einer Behinderung nach §§ 99 ff. SGB IX.
Beratung und Antragstellung
Das Zentrum für Teilhabe - Eingliederungshilfe beziehungsweise die Eingliederungshilfe für suchtkranke Menschen berät Sie gerne im Zusammenhang mit Leistungen der Eingliederungshilfe; dort sind auch Anträge auf Leistungen zu stellen.
Kosten der Maßnahme
Die Kosten für die qualifizierte Assistenz in besonderen Wohnformen übernimmt grundsätzlich die Trägerin der Eingliederungshilfe, sofern das eigene Einkommen oder Vermögen des Menschen mit Behinderungen zur Kostendeckung nicht ausreicht.
Wenn das eigene Einkommen oder Vermögen für den Lebensunterhalt oder die Mietkosten nicht ausreicht, können ebenfalls beim Zentrum für Teilhabe - Eingliederungshilfe Leistungen der Sozialhilfe beantragt werden. Kinder beziehungsweise Eltern der leistungsberechtigten Person werden nicht zum Unterhalt herangezogen, sofern sie nicht über ein jährliches Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro verfügen.
Menschen mit Suchterkrankungen können Leistungen der Sozialhilfe beim zuständigen Sozialen Dienstleistungszentrum Eimsbüttel beantragt werden.
Weiterführende Informationen zu Qualifizierter Assistenz in Besonderen Wohnformen können Sie auch der Fachanweisung für diese Leistungsart entnehmen.