Leistungen des Arbeitgebers zur Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege sind in der Regel steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Zuschuss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird (zum Beispiel anstatt einer Gehaltserhöhung) und wenn das Kind das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Paragraf 3 Nr. 33 EStG)
Von dieser Unterstützungsmöglichkeit können auch Eltern profitieren, die nicht in Hamburg wohnen.
Schulpflichtige Kinder
Aber auch für schulpflichtige Kinder kann sich ein Betreuungszuschuss des Arbeitgebers lohnen. In diesem Fall ist der Zuschuss zwar nicht steuer- und sozialversicherungsfrei, er kann aber in der Regel in voller Höhe als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden.
Der Arbeitgeberzuschuss bringt also Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, weil Sozialversicherungsbeiträge und Steuern entfallen.
Mehr Informationen
Das Internetportal "Mittelstand und Familie" bietet ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen, Nutzen und Hürden für Unternehmen sowie zur steuerlichen Absetzbarkeit.
Aus der Praxis: Euro-FH Europäische Fernhochschule Hamburg und ILS Institut für Lernsysteme „Viele unserer Mitarbeiter haben kleine Kinder. Sie stehen vor der Herausforderung, die Kinderbetreuung zu organisieren und zu finanzieren. Um unsere Mitarbeiter bei der Kinderbetreuung zu unterstützen, haben wir den Kinderbetreuungszuschuss eingeführt. Wir bieten unseren Mitarbeitern damit eine schnelle und spürbare Entlastung.“ (Anja Mundzeck, Euro-FH Europäische Fernhochschule Hamburg und ILS Institut für Lernsysteme) |