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Mehr Zeit für das Kind

Elternzeit

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Eltern können Elternzeit in Anspruch nehmen, um ihre Kinder zu betreuen.

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Aktueller Hinweis: ElterngeldPlus Partnerschaftsbonus und flexiblere Elternzeit

Am 1. Januar 2015 ist das Gesetz zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit in Kraft getreten. Mit dem ElterngeldPlus wird es für Mütter und Väter einfacher, den Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit miteinander zu kombinieren. Eltern, die frühzeitig in Teilzeit wieder in den Beruf einsteigen, bekommen länger finanzielle Unterstützung und gewinnen so Zeit für die Familie: Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. 

Der Partnerschaftsbonus unterstützt Eltern zusätzlich, die sich für eine gemeinsame Teilzeitarbeit entscheiden, um mehr Zeit für die partnerschaftliche Erziehungsarbeit zu haben. Entscheiden Mütter und Väter sich, zeitgleich mit ihrem Partner in Teilzeit zu gehen – beide für vier Monate lang parallel und zwischen 25 bis 30 Wochenstunden – erhalten sie mit dem Partnerschaftsbonus vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate. Auch die Elternzeit wird deutlich flexibler. Wie bisher können Eltern bis zum dritten Geburtstag eines Kindes eine unbezahlte Auszeit vom Job nehmen. Statt zwölf können nunmehr 24 Monate zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes genommen werden. Diese neue Regelungen gilt für Geburten ab dem 1. Juli 2015. Für Mehrlingsgeburten ist seit dem 1. Januar 2015 klargestellt, dass Eltern von Mehrlingen einen Elterngeldanspruch pro Geburt und zusätzlich wie bisher den Mehrlingszuschlag in Höhe von 300 Euro monatlich für das zweite und jedes weitere Mehrlingskind erhalten.

Anspruch auf Elternzeit

Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Ihres Kindes haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Elternzeit.

Für Geburten bis zum 30.06.2015: Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. In dieser Zeit besteht Kündigungsschutz. Dies setzt unter anderem voraus, dass Sie Ihr Kind in Ihrem Haushalt selbst betreuen und erziehen.

Für Geburten ab 01.07.2015: Ein Anteil von bis zu 24 Monaten ist ohne Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. In dieser Zeit besteht Kündigungsschutz. Dies setzt unter anderem voraus, dass Sie Ihr Kind in Ihrem Haushalt selbst betreuen und erziehen.

Auch Adoptiveltern, Stiefeltern und Vollzeitpflegeeltern haben einen Anspruch auf Elternzeit.

Beantragung

Für Geburten bis zum 30.06.2015: Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich.

Für Geburten ab 01.07.2015: Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie

  • für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
  • für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen

vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen.

Arbeiten während der Elternzeit?

Während der Elternzeit ist eine Teilzeittätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats zulässig. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit.

Eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbständige Mütter oder Vater bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Davon unberührt bleibt das Recht, nach Ablauf der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die Sie vor Beginn hatten.

Weitere Informationen

Die gesetzlichen Regelungen sind differenzierter, als wir es hier darstellen können. Lassen Sie sich deshalb bei der Elterngeldstelle Ihres Bezirksamtes beraten.

Ausführliche Informationen finden Sie auch im Familienwegweiser des Bundes sowie auf den Internetseiten des zuständigen Bundesministeriums. Dort steht auch die kostenlose Broschüre "Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit" zur Verfügung.

Weitere Informationen Elternzeit

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Kind und Beruf

Elterngeld und ElterngeldPlus

Das Elterngeld erhalten Mütter und Väter, die für die Betreuung ihrer Kinder die berufliche Tätigkeit unterbrechen oder einschränken.