Kindergeld
Für ein Kind erhalten die Eltern unabhängig von ihrem Einkommen seit dem 1. Januar 2023 250 Euro monatlich. Auch für Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel und Geschwister kann unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld bezahlt werden.
Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld geleistet werden, wenn es sich in einer Berufsausbildung befindet. Auch für Eltern, deren Kinder einen Bundesfreiwilligendienst absolvieren, besteht ein Kindergeldanspruch. Hat es keinen Arbeits- oder Ausbildungsplatz, kann das Kindergeld ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen weitergezahlt werden.
Kindergeld wird nur an Eltern gezahlt, die in Deutschland leben oder sich hier gewöhnlich aufhalten. Leben Eltern im Ausland, müssen Sie in Deutschland einkommenssteuerpflichtig sein.
Antrag
Den Antrag auf Kindergeld stellen Sie bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit.
Mehr Informationen
Alle Informationen zum Kindergeld finden Sie unter www.familienkasse.de und im Familienportal des Bundes.
Kinderzuschlag
Allgemeine Informationen
Zusätzlich zum Kindergeld können Eltern einen Kinderzuschlag erhalten. Die Höhe des Kinderzuschlages bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern und der Kinder. Der Zuschlag beträgt seit 1. Januar 2023 bis zu 250 Euro im Monat je Kind.
Die Leistung erhalten Eltern bzw. Elternteile, die zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen bestreiten, aber nicht den Bedarf ihrer Kinder decken können. Gering verdienende Eltern, insbesondere auch Alleinerziehende, müssen damit keine Leistungen der Grundsicherung in Anspruch nehmen.
Der Kinderzuschlag setzt voraus, dass die Kinder im Haushalt der Eltern leben, unverheiratet und unter 25 Jahre alt sind.
Antrag
Den Antrag auf Kinderzuschlag stellen Sie bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit (das gilt auch für Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes!) Neu: Eltern, die bereits Kindergeld für ihre Kinder beziehen, können den Kinderzuschlag online beantragen. Der Antrag muss aus rechtlichen Gründen derzeit noch ausgedruckt und unterschrieben an die Familienkasse geschickt werden. Haben die Eltern keinen Drucker, kann der Antrag auch von der Familienkasse ausgedruckt und den Eltern per Post zur Unterzeichnung zugesandt werden.
Mehr Informationen
Alle Informationen zum Kinderzuschlag finden Sie unter www.kinderzuschlag.de und im Familienportal des Bundes.
Hinweis:
Familien, die den Kinderzuschlag bekommen, haben auch Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe im Rahmen des Hamburger Bildungspaketes.