Gemeinsame elterliche Sorge
Bei miteinander verheirateten Eltern haben Mutter und Vater die gemeinsame elterliche Sorge. Sie können die elterliche Sorge nur gemeinschaftlich ausüben und müssen sich daher bei Meinungsverschiedenheiten einigen. Können sie dies nicht, kann das Familiengericht die Entscheidung einem Elternteil allein übertragen.
Eltern, die bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet waren, können die gemeinsame elterliche Sorge übernehmen, wenn sie eine Erklärung für die gemeinsame Sorge abgeben oder einander heiraten.
"Sorgeerklärungen" werden kostenfrei beim örtlichen Bezirksamt (Abteilung für Beistandschaften) und kostenpflichtig bei Notaren beurkundet. Die Beurkundung ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich.
Auf Antrag eines Elternteils kann das Familiengericht die gemeinsame elterliche Sorge auch gegen den Willen des anderen Elternteils übertragen, es sei denn, dies widerspricht dem Wohl des Kindes.
Eltern behalten die gemeinsame elterliche Sorge auch, wenn sie sich dauerhaft trennen oder scheiden lassen.
Auf Antrag eines Elternteils kann das Familiengericht diesem die elterliche Sorge jedoch ganz oder teilweise allein übertragen, wenn dies einverständlich ist oder diese Regelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Elterliche Alleinsorge
Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet und wurden keine Sorgeerklärungen abgegeben, hat sie die Alleinsorge.
"Kleines Sorgerecht" für weitere Personen
Stiefeltern und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben das „kleine Sorgerecht“. Voraussetzung ist, dass die elterliche Alleinsorge des Elternteils gegeben ist, mit dem sie verheiratet sind bzw. mit dem die Lebenspartnerschaft besteht.
In Angelegenheiten des täglichen Lebens können sie im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil entscheiden.
Auch Pflegeeltern dürfen in Angelegenheiten des täglichen Lebens für das Kind entscheiden. Sie vertreten in diesen Angelegenheiten den Sorgeberechtigten.
Sonderfälle
Für spezielle Rechtsgeschäfte benötigen Eltern eine Genehmigung des Familiengerichts. Diese ist zum Beispiel bei einer Erbschaftsausschlagung für das Kind erforderlich oder in Fällen, bei denen das Kind durch einen Ergänzungspfleger vertreten werden muss (zum Beispiel bei Verträgen zwischen Eltern und Kind).
Information und Beratung
Der Allgemeine Soziale Dienst des Bezirksamtes berät zur elterlichen Sorge.