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Wer muss zahlen?

Unterhalt für Kinder

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Beide Eltern sind ihrem Kind gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Der Elternteil, bei dem sich das minderjährige Kind aufhält, erfüllt seine Verpflichtung in der Regel durch die Betreuung und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist zur Geldzahlung ("Barunterhalt") verpflichtet.

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FHH

Wenn der Unterhaltspflichtige keinen oder nur wenig Unterhalt zahlt, kann für Kinder ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen.

Mit der Volljährigkeit des Kindes entfällt die Betreuung und beide Eltern werden barunterhaltspflichtig.

Höhe des Unterhalts

Die Oberlandesgerichte haben Unterhaltsleitlinien entwickelt, die als Orientierungshilfe bei der Unterhaltsberechnung dienen. Hier finden Sie unter anderem Hinweise zur Ermittlung des Einkommens, der Höhe des Kindesunterhalts und des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen sowie zur Berücksichtigung des Kindergeldes.

Beim minderjährigen Kind in Hamburg finden regelhaft die Unterhaltsleitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg Anwendung. (Das Tabellenwerk der "Düsseldorfer Tabelle" ist in diese Leitlinien eingearbeitet und findet sich dort im Anhang.)

Seit 1. Januar 2024 beträgt der gesetzliche Mindestunterhalt für minderjährige Kinder 480 Euro (0-5 Jahre), 551 Euro (6-11 Jahre) bzw. 645 Euro (ab 12 Jahre). Die Höhe des Unterhalts für Ihr Kind kann aber - je nach Bedürftigkeit des Kindes und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - hiervon abweichen und muss individuell ermittelt werden. 

Zudem wird beim minderjährigen Kind in der Regel die Hälfte des Kindergeldes abgezogen, so dass sich ein geringerer Zahlbetrag ergibt.

Beispiel: 480 Euro Mindestunterhalt für ein dreijähriges Kind abzüglich 125 Euro hälftiges Kindergeld für ein erstes gemeinsames Kind ergeben 335 Euro Zahlbetrag. 

Beim volljährigen Kind wird vom ermittelten Unterhalt immer das volle Kindergeld abgezogen. Die Höhe des Unterhalts für volljährige Kinder richtet sich nach den jeweiligen örtlichen Unterhaltsleitlinien. Das sind nicht immer die hamburgischen Leitlinien. In den Unterhaltsleitlinien finden Sie auch Informationen zur Berechnung der Haftungsanteile der Eltern.

Beratung

Wegen der notwendigen Unterhaltsberechnung sollten Sie sich stets beraten lassen. Wenn Sie als Mutter oder Vater allein für Ihr minderjähriges Kind sorgen oder als junger Volljähriger noch nicht 21 Jahre alt sind, informiert, berät und unterstützt Sie Ihr örtliches Bezirksamt kostenfrei. (Der unterhaltspflichtige Elternteil kann vom Bezirksamt nicht beraten werden.)

Außerdem können die Beteiligten sich bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (nur für Personen mit niedrigem Einkommen gegen geringe Gebühr) oder Rechtsanwälten (gegen Gebühr) beraten lassen.

Beim Bezirksamt können auch Unterhaltsverpflichtungen für alle Kinder unter 21 Jahren kostenfrei beurkundet werden. Sie können sich hierzu aber auch an einen Notar wenden (kostenpflichtig).

Weitere Informationen

Bustamante

Hamburger Praxis

"Hamburger Praxis" beim Familiengericht: Orientierung am Kindeswohl bei Sorge- und Umgangsverfahren.