Kinder, die bei einem allein erziehenden Elternteil leben und von dem anderen Elternteil keinen oder unzureichenden Unterhalt erhalten, können einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen haben. Der Unterhaltsvorschuss bietet übergangsweise eine finanzielle Hilfe und Unterstützung, auch bei ungeklärter Vaterschaft.
Wer bekommt Unterhaltsvorschuss?
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat ein Kind, wenn es
- in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- hier bei einem allein erziehenden Elternteil lebt und
- von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise regelmäßig Unterhalt erhält.
Für Bürger der Europäischen Union, die in Deutschland leben, gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für Deutsche.
Andere Ausländer sind anspruchsberechtigt, wenn bestimmte aufenthalts- und sozialversicherungsrechtliche Bedingungen erfüllt sind.
Bei ungeklärter Vaterschaft besteht eine Verpflichtung, bei der Klärung der Vaterschaft mitzuwirken.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss und wie lange wird er gezahlt?
Der Unterhaltsvorschuss wird längstens bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Er beträgt seit 1. Januar 2024 monatlich
- für Kinder bis fünf Jahre 230 Euro,
- für Kinder von sechs bis elf Jahren 301,
- für Kinder von zwölf bis siebzehn Jahren 395.
Seit dem 1. Juli 2017 haben auch Kinder von 12 bis 17 Jahren Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Für diese Altersgruppe ist weitere Voraussetzung, dass das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werden kann oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
Leistet der unterhaltspflichtige Elternteil Unterhalt, so wird dieser auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Dieses gilt auch für Waisenbezüge, die das Kind erhält. Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, wird ein Einkommen aus Vermögen sowie zumutbarer Arbeit auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet.
Wie und wo beantrage ich Unterhaltsvorschuss?
Der Antrag kann online über das Service-Portal gestellt werden.
Einen schriftlichen Antrag auf Unterhaltsvorschuss können Sie bei der Unterhaltsvorschussstelle Ihres Bezirksamtes stellen. Die für Sie zuständige Unterhaltsvorschussstelle, wichtige Informationen und Antragsformulare finden Sie im Behördenfinder Hamburg.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen zum Thema Unterhaltsvorschuss enthalten eine kostenlose Broschüre sowie der Familienwegweiser der Bundesregierung.